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Landgericht Düsseldorf, 4b O 97/03

Datum:
26.02.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 97/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0226.4B.O97.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie (die Beklagten)

Mobiltelefone, die Permanentmagnete als Bestandteil ihrer Lautsprecher und/oder Vibrationsmotoren enthalten haben,

in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 5. Juli 2003 angeboten, in Verkehr ge-bracht und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

sofern der Permanentmagnet gesintert und anisotrop war, im wesentlichen aus 8 bis 30 Atom-% R, 2 – 28 Atom-% B bestanden hat und der Rest Fe war, der Magnet wenigstens 50 Volumen-% einer Phase umfasst hat, die aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R bestanden hat, welche bei Raumtemperatur und darüber stabil ist und eine tetragonale Struktur aufgewiesen hat, wobei deren c0-Achse etwa 1,2 nm (12 Angström) und deren a0-Achse etwa 0,8 nm (8 Angström) war, wobei R für wenigstens ein Seltenerdeelement einschließlich Yttrium steht, und der Magnet weiterhin nicht magnetische Phasen und eine mittlere Kristallkorngröße von 1 bis 80 µm aufgewiesen hat,

und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Anschriften der Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d. des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf-geschlüsselten Gestehungskosten,

wobei

- die Angaben zu a. und b. unter Aufschlüsselung der Magnetgrößen und Magnet-stärken sowie des Magnettyps (d.h. Lautsprecher- oder Vibrationsmagnet) zu ma-chen sind,

- die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagte zu 1) sich auf solche Handlungen der vorstehend beschriebenen Art bezieht, die seit dem 24. Juli 1997 begangen worden sind, und die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagte zu 2) sich auf solche Handlungen der vorstehend beschriebenen Art bezieht, die seit dem 4. Juni 1992 begangen worden sind,

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerbli-chen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, bis zum 5. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 1) auf Handlungen in der Zeit seit dem 24. Juli 1997 beschränkt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) sich auf Handlungen bezieht, die in der Zeit seit dem 4. Juni 1992 begangen worden sind.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 200.000,-- EUR vor-läufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürg-schaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

VI.

Der Streitwert wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt.

 
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