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Landgericht Düsseldorf, 4b O 479/03

Datum:
16.09.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 479/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0916.4B.O479.03.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Kla-ge verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Kühlgeräte, insbesondere Kühl- oder Gefrierschränke, mit einem einer Türöffnung aufweisenden Gehäuse, dessen In-nenbehälter mit horizontal verlaufenden, einander paarweise gegenüberliegenden, rippenartigen Tragleisten für das Kühl-gut aufnehmende Tragböden, wie Traggitter, Tragplatten, ausziehbare Körbe, Schubladen und dergleichen versehen sind, an deren der Türöffnung zugekehrten Enden Halter zum Befestigen von horizontalen Verdampferabschnitten sit-zen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Ver-kehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen,

bei denen die rippenartigen Tragleisten stirnseitig mit je einer angeformten Aufnahme versehen sind, an welcher jeweils ein derartiger Halter form- und/oder kraftschlüssig fixierbar ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. Ap-ril 1993 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Aufschlüsselung der Eingangsmengen, Eingangs-zeiten sowie der Verkaufspreise jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeich-nungen sowie den Namen und Anschriften der gewerbli-chen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbe-zeichnungen sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung des Schal-tungszeitraums, der Internetadressen, unter denen die Werbung abrufbar war, sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamt-angebot angemeldet waren,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die-se Angaben erst ab dem 28. Juni 1997 zu machen sind;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin ei-nem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichten sind,

1. der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten in der Zeit vom 31. April 1993 bis zum 27. Juni 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. als Gesamtschuldner der Klägerin allen Schaden zu erset-zen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 28. Juni 1997 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Ge-samtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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