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Landgericht Düsseldorf, 4b O 337/03

Datum:
14.12.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 337/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:1214.4B.O337.03.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 18.06.1999

Tragevorrichtungen zum Ankoppeln an Fahrzeuge mit einem am Fahrzeug angekoppelten Stützrahmen und mit zumindest einem an dem Stützrahmen schwenkbar festgelegten Träger-element zur Aufnahme eines Transportgutes und zum Ver-schwenken desselben aus einer Transportstellung in eine Kippstellung um eine parallel zur Fahrzeugquerachse liegende Schwenkachse

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr ge-bracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken einge-führt oder besessen haben,

bei denen der Stützrahmen horizontal ausgerichtet ist und in den Stützrahmen Trägerelemente integriert schwenkbar festge-legt sind, wobei die Trägerelemente in der Transportstellung in einer Ebene mit dem Stützrahmen liegen und um die Schwenkachse vom Fahrzeug weg in die Kippstellung schwenkbar sind,

und zwar unter Angabe

1. der Namen und Anschriften des Herstellers und sonstiger Vorlieferanten bzw. Vorbesitzer sowie der gelieferten oder bestellten Menge,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und An-schriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

a) von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu e) nur für solche Handlun-gen zu machen sind, die sie seit dem 12.12.2000 began-gen haben,

b) den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten der gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeich-nenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichte-ten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, die zu I. be-zeichneten Tragevorrichtungen, die sich spätestens seit dem 30.09.2004 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten.

III. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. bezeichneten, seit dem 12.12.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an den Kläger das-jenige nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereiche-rung herauszugeben, was sie – die Beklagte zu 1) – durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 18.06.1999 bis 11.12.2000 begangenen Handlungen auf Kosten des Klä-gers erlangt hat.

IV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 10 % und die Beklagten zu 90 % zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 100.000 EUR. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleis-tung von 1.400 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VII. Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt. Der Streit-wertermäßigungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

 
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