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Landgericht Düsseldorf, 4b O 286/03

Datum:
25.05.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 286/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0525.4B.O286.03.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159.065,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz per anno

■ aus 96.828,11 EUR seit dem 1. Januar 2001 bis zum 15. April 2001

■ aus 106.148,18 EUR seit dem 15 .April 2001 bis zum 15. Juli 2001

■ aus 114.400,21 EUR seit dem 15. Juli 2001 bis zum 15. Oktober 2001

■ aus 122.652,24 EUR seit dem 15. Oktober 2001 bis zum 15. Januar 2002

■ aus 130.904,27 EUR seit dem 15. Januar 2002 bis zum 15. April 2002

■ aus 139.612,23 EUR seit dem 15. April 2002 bis zum 15. Juli 2002

■ aus 145.785,23 EUR seit dem 15. Juli 2002 bis zum 15. Oktober 2002

■ aus 153.942,65 EUR seit dem 15. Oktober 2002 bis zum 15. Januar 2003

■ aus 159.065,00 EUR seit dem 15. Januar 2003 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen

Kosten der Nebenintervenientin werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 217.000,00 EUR und für die Streitverkündete hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

IV.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 159.996,96 EUR festgesetzt.

 
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