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Landgericht Düsseldorf, 4b O 260/03

Datum:
03.06.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 260/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0603.4B.O260.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Kabelverschraubungen mit einer Schraubhülse, einer damit verbindbaren Gegenhülse oder dergleichen Druckstück und einem damit gegen das Kabel oder einen Schutzschlauch pressbaren Klemmeinsatz aus härterem Werkstoff als der Kabelmantel,

wobei die Gegenhülse oder dergleichen den Klemmeinsatz mit einer Ringfläche zumindest an der Stirnseite übergreift und beim Anziehen des Gewindes mit einer sich verjüngenden Form, z.B. mittels eines Konus einen mit axialen, an der Stirnseite mündenden Schlitzen versehenen Bereich des Klemmeinsatzes radial gegen das Kabel oder dergleichen hin verformt, wobei zwischen Klemmeinsatz und Kabel oder dergleichen ein Dichtring oder dergleichen Dichtung angeordnet ist, der von dem Klemmeinsatz gegen das Kabel anpressbar ist und sich mit seiner der Gegenhülse abgewandten Stirnseite an einem Absatz oder dergleichen der Schraubhülse abstützt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Schraubhülse in ihrem Inneren im Bereich der Abstützung für die Dichtung eine mit ihr verbundene, konzentrische, gegenüber der Abstützung in axialer Richtung vorstehende Haltehülse hat, die die Innenseite des schraubhülsenseitigen Randbereichs der Dichtung übergreift und

die Haltehülse in die Kabelverschraubung nachträglich einsetzbar und z.B. an einem inneren Absatz der Schraubhülse in axialer Weise formschlüssig festlegbar ist und

die nachträglich in die Schraubhülse einsetzbare Haltehülse aus Kunststoff besteht und insbesondere eine von der Dichtung abgewandte Fortsetzung als Isolierhülse hat und

die Haltehülse eine die Dichtung an deren Außenseite umgreifende Fortsetzung hat, die als Axialschlitze aufweisender Klemmeinsatz ausgebildet ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses voll-ständig Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 1986 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstel-lungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 be-gangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht ge-werblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die unter I. 1. bezeichneten seit dem 30. November 1986 begangenen Handlungen entstanden ist.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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