Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 248/03

Datum:
19.08.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 248/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0819.4B.O248.03.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) werden unter Ab-weisung der weitergehenden Klage verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unter-lassen,

aus Kunststoff gefertigte Transportpaletten mit zwei ihre Oberseite bzw. ihre Unterseite bildenden parallelen O-berflächen,

in der Bundesrepublik Deutschland - nur die Beklagten zu 5. bis 8. - herzustellen, - sämtliche Beklagte - anzu-bieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen,

bei denen jede Oberfläche die Außenseite der Basis je-weils eines von zwei dauerhaft miteinander verbundenen Grundkörpern ist, deren Basen mit Abstand voneinander angeordnet sind,

die Basis jedes Grundkörpers eine geschlossene Platte ist,

der Zwischenraum zwischen den Basen der Grundkörper durch wenigstens eine Gruppe von Paaren von zwischen sich eine Nut einschließenden Leisten überbrückt wird, wobei alle Leisten zueinander parallel angeordnet sind,

an beiden Enden eines jeden Leistenpaares die Nut je-weils durch einen beide Basen verbindenden Quersteg zu einer sich über die gesamte Breite der Palette erstre-ckenden Kammer geschlossen ist,

die Leisten und Querstege einstückig an beiden Basen angeformt sind, und

die beiden Grundkörper im Bereich der Leisten und Querstege miteinander dicht verschweißt sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Raum zwischen den Basen längs des Umfangs der Palette durch Randleisten geschlossen ist,

dass die Palette mit über eine Oberfläche nach außen vorstehenden Füßen versehen ist,

dass zumindest in eine Nut eine starre Verstärkungsein-lage eingelegt ist, und

dass die an beiden Grundkörpern der Palette angeform-ten Leisten, Querstege und Randleisten einander de-ckungsgleich zugeordnet sind,

wobei die Höhe der Leisten, Querstege und Randleisten des einen Grundkörpers annähernd dem Abstand der Basen der beiden die Palette bildenden Grundkörper entspricht,

während die Höhe der Leisten, Querstege und Randleis-ten des anderen Grundkörpers auf die Höhe von Schweißansätzen beschränkt ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. August 1996 begangen haben, und zwar unter An-gabe

- nur die Beklagten zu 5. bis 8.:

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

- mit Ausnahme der Beklagten zu 4 sämtliche Beklag-ten:

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, Typenbe-zeichnungen und Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, Typenbezeichnungen und Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht ge-werblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Ver-schwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprü-fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tra-gen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Ab-nehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung ent-halten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Ei-gentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 24. August 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 1) bis 3)

und 5) bis 8) als Gesamtschuldner, auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00

EUR vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank