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Landgericht Düsseldorf, 4b O 230/03

Datum:
30.03.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 230/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0330.4B.O230.03.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Widerlagerstücke (Schneidschrauben) mit einem selbstschneidenden Gewinde auf ihrem Außenumfang und mit einer koaxial zu ihren Symetrieachsen angeordneten Durchtrittsbohrung für die Verbindungsschraube, die (die Widerlagerstücke) dazu geeignet und bestimmt sind, verwendet zu werden für die Herstellung von

Querverbindungen von zwei rechtwinklig aufeinanderstehenden, mit hinterschnittenen Längsnuten versehenen Profilstäben, mit zwei an ihrem einen Ende einen Kopf aufweisenden Verbindungsschraube, die jeweils parallel zur Symetrieachse eines längsverlaufenden Profilstabs in einer hinterschnittenen Längsnut desselben angeordnet ist, mit ihrem anderen Ende in eine in einer hinterschnittenen Längsnut des quer verlaufenden Profilstabs angeordnete Schraubenmutter eingreifen und mit ihrem Kopf ein zylindrisches Widerlagerstück hintergreifen, das in die hinterschnittene Längsnut des Profilstabs axial unverschieblich eingebaut ist und das eine Durchtrittsbohrung für eine Verbindungsschraube hat,

bei welchen Querverbindungen die Symetrieachse des zylindrischen Widerlagerstücks koaxial zur Symetrieachse der Durchtrittsbohrung für die Verbindungsschraube angeordnet ist und der Außendurchmesser des Widerlagerstücks dem Querschnitt der hinterschnittenen Längsnut des Profilstabs so angepaßt ist, dass das auf dem Außenumfang des zylindrischen Widerlagerstücks angebrachte Gewinde ein in den Werkstoff des Profilstabs eingreifendes selbstschneidendes Gewinde ist, in dessen Bereich das Widerlagerstück eine Schneidkanten bildende Querausnehmung aufweist,

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Europäischen Patents EP X anzubieten oder zu liefern oder anzubieten oder liefern zu lassen,

ohne im Falle des Anbietens die Angebotsempfänger oder im Falle des Lieferns die Abnehmer unübersehbar (d.h. deutlich erkennbar) schriftlich darauf hinzuweisen, dass die vorbeschriebenen Widerlagerstücke (Schneidschrauben) nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Lizenznehmerin oder der Patentinhaber XX und XX in den vorbezeichneten Querverbindungen von zwei rechtwinklig aufeinanderstehenden Profilstäben in der vorstehend beschriebenen Weise verwendet werden dürfen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die unter 1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. April 1992 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der unter 1 bezeichneten Erzeugnisse sowie der erhaltenen und/oder bestellten Mengen dieser Erzeugnisse,

b)

der einzelnen Lieferungen der vorstehend unter 1. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach

Verbreitungszeitpunkt und Verbreitungsgebieten,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten, ausschließlich produktbezogenen Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

wobei von den Beklagten zu 2. und 3. sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 21. Februar 2000 zu machen sind, jedoch vom Beklagten zu 2. nur für die Zeit bis zum 4. März 2002 und vom Beklagten zu 3. nur für die Zeit ab dem 5. März 2002;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. April 1992 bis zum 26. Februar 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte zu 1. durch die Benutzung des Gegenstandes des Europäischen Patents X erlangt hat,

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner – der Beklagte zu 2. bis zum 4. März 2002, der Beklagte zu 3. seit dem 5. März 2002 - verpflichtet sind, zu Händen der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der den Patentinhabern XX und XX durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 27. Februar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht für die vor dem 21. Februar 2000 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Europäischen Patents X auf Kosten der vorgenannten Patentinhaber erlangt haben.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/4 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 3/4 auferlegt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 €.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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