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Landgericht Düsseldorf, 4b O 208/03

Datum:
25.05.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 208/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0525.4B.O208.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

xx, insbesondere Hartfaserplatten,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen wenigstens eine eine Faltung der Platte um eine Schwenkachse ermöglichende und im Bereich der Schwenkachse angeordnete Nut vorgesehen ist und bei denen die Nut wenigstens teilweise mit einem die zu faltenden Plattenteile verschwenkbar verbindenden Kleber versehen ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. April 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und An-schriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

d)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemein-kosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. ge-nannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

wobei die Angaben zu f) lediglich für die Zeit seit dem 4. März 1998 zu machen sind;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht ge-werblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger anstelle der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn gleichzeitig beauftragt und ermächtigt, der Klägerin auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

der Klägerin für die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. April 1997 bis zum 3. März 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 4. März 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Millionen EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder Spar-kasse erbracht werden.

 
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