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Landgericht Düsseldorf, 4b O 196/03

Datum:
15.01.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 196/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0115.4B.O196.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhand-lung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Mobiltelefone zum Einsatz in einem Funkübertragungs-system mit ortsfesten Funkstationen, denen mindestens ein Organisationskanal zugeordnet ist und wobei die ortsfeste Funkstation zu veränderbaren Zeitabständen Verweise auf andere bestehende Organisationskanäle sendet,

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europäi-schen Patents #### anzubieten und / oder in den Verkehr zu bringen,

wenn jede ortsfeste Funkstation auf einem Nachrichten-übertragungskanal, welcher ein Simplex-Nachrich-tenübertragungskanal ist, zur Information über die Ges-taltung von Organisationskanälen Verweise auf Nach-richtenübertragungskanäle benachbarter ortsfester Funkstationen sendet, wenn auf dem Nachrichtenüber-tragungskanal mindestens ein Verweis auf einen der ortsfesten Funkstation zugeordneten Organisationskanal gesendet wird und wenn Inhalt eines Verweises mindes-tens die dem Nachrichtenübertragungskanal bzw. Orga-nisationskanal zugeordneten Adressen sind;

2.

der Klägerin Auskunft über den Umfang der seit dem 07. November 1987 begangenen, zu I.1. bezeichneten Handlungen zu erteilen, unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-ranten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typen-bezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Liefer-preisen sowie den Namen und Anschriften der Abneh-mer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbe-zeichnungen, Angebotsmengen, Angebotsdaten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel-ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

· sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 01. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 beste-henden Grenzen beschränkt,

· die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 01. Juli 1990 zu machen sind,

· die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 11. März 1993 zu machen sind,

· der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger an Stelle der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Ver-schwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn gleichzeitig beauftragt und ermächtigt, der Klägerin auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 07. November 1987 bis zum 10. März 1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder ihren Rechtsvorgän-gern durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 11. März 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 15.000 €; für die Klägerin gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 2.000.000 €. Die jeweili-gen Sicherheiten können auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften von als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten inländischen Kreditinstituten erbracht werden.

V.

Der Streitwert wird auf 2.000.000 € festgesetzt.

 
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