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Landgericht Düsseldorf, 4b O 118/03

Datum:
15.01.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
4b O 118/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0115.4B.O118.03.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zu-widerhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ord-nungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu voll-ziehen ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Abgeben eines Heißschmelzklebstoffs und/oder eines Kaltklebstoffs, umfassend ein Gehäuse mit einer darin ausgebildeten Bohrung, welche ein erstes und ein zweites Ende aufweist, einen Einlass zum Kop-peln der Bohrung an eine Klebstoffquelle, einen Pol, der sich von dem ersten Ende der Bohrung erstreckt, so dass ein Abschnitt einer äußeren Oberfläche des Pols in Fluid-verbindung mit dem Klebstoff ist, eine Spule zum Erzeu-gen eines elektromagnetischen Feldes, die um einen Ab-schnitt des Pols und der Bohrung angeordnet ist, eine Ab-gabeöffnung, welche mit dem zweiten Ende der Bohrung gekoppelt ist, umfassend einen ein erstes und ein zweites Ende aufweisenden Kolben, welcher innerhalb der Boh-rung angeordnet ist und für eine reziproke Bewegung zwi-schen einer geschlossenen Position und einer offenen Position montiert ist, wobei in der offenen Position Kleb-stoff aus der Abgabeöffnung abgegeben wird und in der geschlossenen Position der Klebstoff daran gehindert wird, aus der Abgabeöffnung abgegeben zu werden,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubie-ten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

a) bei denen der Kolben einen gestuften äußeren Durch-messer aufweist, mit einem ersten Abschnitt eines ers-ten Durchmessers und einem zweiten Abschnitt eines reduzierten Durchmessers, wobei der erste Abschnitt eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung auf-weist und angewinkelte Strömungskanäle, die sich mit der Bohrung schneiden und in die Fluidkammer öffnen, wobei der erste Abschnitt eine im wesentlichen einen Y-förmigen Querschnitt aufweisende Bohrung enthält, welche sich von einem Ende des Abschnitts erstreckt, und bei denen ein Flussführungselement vorgesehen ist, welches durch das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Gehäuse gebildet ist, eine Durchgangs-bohrung aufweist und zwischen Endkappen gekoppelt ist zum nicht gleichförmigen Führen von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes zwischen einem Paar an den Enden des Gehäuses angeordneter, magnetischer Endkappen, wobei eine an jedem Ende der Spule an-geordnet ist und die eine Endkappe den Fluss zwi-schen dem Polstück und dem Flussführungselement verteilt, während die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem Flussführungselement so verteilt, dass der Kolben zu der offenen Position bewegt wird, wobei die Endkappen kreisförmig sind und eine durchgängige Bohrung aufweisen;

und/oder

b) bei denen ein Flussführungselement, welches durch das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Ge-häuse gebildet ist, eine Durchgangsbohrung aufweist und zwischen Endkappen gekoppelt ist zum nicht gleichförmigen Führen von Flusslinien des elektromag-netischen Feldes zwischen den Endkappen, wobei ein Paar an den Enden des Gehäuses angeordneter, mag-netischer Endkappen vorgesehen ist, wobei eine an je-dem Ende der Spule angeordnet ist und die eine End-kappe den Fluss zwischen dem Polstück und dem Flussführungselement verteilt, während die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem Flussführungs-element so verteilt, dass der Kolben zu der offenen Po-sition bewegt wird;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. April 2003 begangen hat, und zwar unter Anga-be

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und An-schriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemein-kosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Ange-botsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeich-nenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung ent-halten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. be-zeichneten, seit dem 27. April 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 300.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin aner-kannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

V. Der Streitwert wird auf 300.000,-- EUR festgesetzt.

 
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