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Landgericht Düsseldorf, 4b O 108/03

Datum:
26.02.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 108/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0226.4B.O108.03.00
 
Tenor:

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwider-handlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

pillenförmige Filtereinsätze, die aus einem Filterpapier her-gestellt sind und mit gemahlenem Kaffee für die Herstellung von Kaffee befüllt sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu lie-fern

für eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät, die einen Behälter mit einem becherförmigen Innenraum enthält, der von einem Boden umrundet wird, der minde-stens eine Auslassöffnung aufweist, und eine vertikale Sei-tenwand besitzt, die in dem becherförmigen Innenraum des Behälters angeordnet ist, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden aufliegt und sich über diesen Boden in eine Position an der Seitenwand erstreckt, und bei der in diesem Boden eine Anzahl von rillenförmigen Nuten vorgesehen ist, die in radialer Richtung in dem becherförmigen Innenraum zu mindestens einer der Auslassöffnungen verlaufen, und bei der im Gebrauch mit Hilfe der Kaffeebrühmaschine heißes Wasser unter Druck an der Oberseite des Behälters so eingefüllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Behälter über mindestens eine der Auslassöffnungen herausfließen kann, und bei der die ein-zelnen Nuten sich von einer Position, die im Abstand von der Seitenwand liegt, in eine Richtung erstrecken, die sich von der Seitenwand entfernt;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er (der Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeich-nungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Filtereinsätzen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger nach seiner Wahl statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. be-zeichneten, seit dem 11. August 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin aner-kannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

V. Der Streitwert wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

 
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