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Landgericht Düsseldorf, 4a O 520/03

Datum:
18.11.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 520/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:1118.4A.O520.03.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagte zu 1. festzusetzende Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Treppenkantenprofile, bestehend aus einem Trittwinkelprofil mit einem Trittschenkel, dessen freies Ende ausgebildet ist, einem daran im wesentlichen im rechten Winkel angeordneten Anschlagschenkel, und einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil,

in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu besitzen,

wobei das Trittwinkelprofil auf dem Basisprofil über eine höhenverstellbare Halterung festlegbar ist, so dass der Abdeckflügel auf dem Treppenbelag zur Auflage kommt, wobei an dem Trittschenkel ein im Wesentlichen zur Trittstufe gerichteter Steg angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante gerichteter Seite eine erste Führungsstützfläche ausgebildet ist, und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil ein entsprechender Steg einer der ersten Führungsstützfläche zugewandte Gegenfläche aufweist, und eine zweite Führungsstützfläche an dem Anschlagschenkel und die zugeordnete Gegenfläche entweder an einer im Wesentlichen nach vorn gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist, oder an einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeordnetem zweiten Steg ausgebildet ist;

2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juni 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen,

c) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

d) der Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu c) bis f) nur für die Zeit ab dem 3. Mai 2003 zu machen sind;

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Juni 1997 bis 2. Mai 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 750.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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