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Landgericht Düsseldorf, 4a O 510/03

Datum:
02.12.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 510/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:1202.4A.O510.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren

zu unterlassen,

Abschlussprofile für Terrassen, Balkone und dergleichen mit aufge-stelzten Belägen mit einem im Wesentlichen ebenflächigen Veranke-rungsschenkel und einem davon im Wesentlichen rechtwinklig abge-kanteten, in der bestimmungsgemäßen Einbaulage des Abschlusspro-fils die Beläge zu einer Außenseite der Terrasse, des Balkons oder dergleichen hin abschließenden Abschlussschenkel, wobei in dem Ab-schlussschenkel Entwässerungsöffnungen vorgesehen sind,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen an dem Abschlussschenkel ein die Entwässerungsöffnungen nicht verschließender, die Entwässerungsöffnungen gegen direkte Ein-wirkung äußerer Witterungseinflüsse schützender Abdeckschenkel vor-gesehen ist;

2.

dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-klagten die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

Herstellungsmengen und -zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, die-se könnten ausnahmsweise den in der Ziffer I. 1. genannten Gegens-tänden unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der An-gebotsempfänger und nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Ver-schwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthal-ten ist;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich-tet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 19.12.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutsch-land als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse er-bracht werden.

 
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