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Landgericht Düsseldorf, 4a O 411/03

Datum:
28.09.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 411/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0928.4A.O411.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ord-nungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Rollenketten zum kontinuierlichen Führen und/oder Breitstrecken einer tex-tilen Stoffbahn in einer Stoffbahnspannmaschine mit verbunden über Ket-tengelenke abwechselnd aufeinanderfolgenden Innen- und Außengliedern, wobei jedes Innenglied aus zwei Innenlaschen sowie zwei die Laschen mit-einander verbindenden Hülsen und jedes Außenglied aus zwei Außenla-schen sowie zwei die Außenlaschen miteinander verbindenden Bolzen be-steht, wobei jede Hülse drehbar auf dem zugehörigen Bolzen gelagert ist und wobei außen auf der Hülse eine Laufrolle in einem über einen Schmier-kanal von außen zu schmierenden Kugellager drehbar gelagert ist,

einzeln oder gemeinsam mit einer Stoffbahnspannmaschine anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Schmierkanal unmittelbar von außen durch eine der beiden Laschen des Innenglieds und durch einen an die Lasche angrenzenden, in Bezug auf die Innenlasche stillstehenden Dichtungsring des Kugellagers in das letztere führt;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnis-ses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5.1.1991 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbe-sitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de-ren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat;

3.

die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklag-ten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu ver-nichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5.1.1991 bis zum 3.4.1993 began-genen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu er-setzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 3.4.1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen Sicherheitsleistung auch durch die un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.

 
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