Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 402/03

Datum:
16.09.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 402/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0916.4A.O402.03.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Zerkleinern von Materialien, wie organischem Abfall, sehr sperrigem Abfall wie Kühlschränken, Reifen, Möbeln, Baumstümpfen, Abbruchholz oder dergleichen, wobei die Vorrichtungen Zerkleinerungsmittel einschließen, bestehend aus U-förmigen Messern, die in einer zur Drehachse für die Wellen senkrechten Ebene liegen und die gleichmäßig entlang und rund um zwei im Wesentlichen parallele und horizontale Wellen, die von einem Motor angetrieben werden, der fähig ist, die Wellen in entgegengesetzten Richtungen anzutreiben, und die mit einem gegenseitigen Abstand angeordnet sind, der etwas größer als der doppelte Abstand zwischen dem radialen Außenpunkt eines Messers und der Drehachse ist, angeordnet sind, Antriebsmittel zwischen dem Motor und den Wellen angeordnet sind, das Material den Messern durch einen über den Messern angeordneten Schacht zugeführt wird, die Messer mit zwischen den Wellen auf einem Teil des Rahmens der Vorrichtung zur Materialzerkleinerung feststehend angebrachten Messern zusammenarbeiten, wenn die Wellen in entgegengesetzten Richtungen rotieren, wodurch die Schnittkanten der Blätter an der Oberseite der feststehenden Messer aufeinander zu bewegt werden,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in den Verkehr einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der gegenseitige Abstand zwischen den zwei Wellen ein fester Abstand ist und bei denen die Antriebsmittel ein geeignetes Antriebsorgan für jede der zwei Wellen, einen Hydraulikmotor mit einstellbaren Rotationsgeschwindigkeiten zum Antreiben jeder Welle, eine einstellbare Pumpe zum Versorgen jedes Hydraulikmotors und Antriebsorgane aufweisen, über die der Motor die Pumpen antreibt, die den Fluss durch die Hydraulikmotoren umzukehren vermögen, um jede Welle individuell vorwärts und rückwärts gemäß einer vorbestimmten Sequenz zu drehen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Oktober 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten, und/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe¬ran¬ten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬men-gen, -zeiten und -preisen und Typen¬bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men-gen, -zeiten und -preisen und Typen¬be¬zeich¬nungen sowie der Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schrif¬ten der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be¬stimm¬ter Abnehmer oder Angebots-empfänger in der Auf¬stel¬lung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. Oktober 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank