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Landgericht Düsseldorf, 4a O 372/03

Datum:
26.08.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 372/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0826.4A.O372.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatz¬weise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Wasserzähler bestehend aus einem Zählergehäuse und einem darin untergeb-rachten Messwerk, mit durch eine Sicht¬scheibe ablesbaren Anzeigemitteln, wobei dem Zähler¬gehäuse eine individuelle, gerätespezifische Kennzeichnung zugeordnet ist, die ein die Kennzeichnung tragendes, ursprünglich separates, unlösbar bzw. gegen nachträgliches unbeabsichtigtes Entfernen gesichert, von außen am fertig montierten Wasserzähler über eine schnapp¬bare Formschlussverbindung befestigtes Kenn¬zeich¬nungsteil aufweisen und deren Sichtscheibe mittels eines Schraub¬rings druckdicht gegen einen eine Gehäuse-öffnung um¬schließenden Dichtrand des Zählergehäuses verspannt ist, wobei zwischen der Sichtscheibe und einem umlaufenden, eine Sichtöffnung umschließenden, flansch¬artigen Ring¬kragen des Schraubrings ein Druckring angeord¬net ist, wobei das Kennzeichnungsteil an dem Schraubring befestigt ist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Kennzeichnungsteil zur Befestigung an dem Ringkragen des Schraubrings ringförmig ausgebildet ist;

b) Kennzeichnungsteile zur Benutzung in Verbindung mit Wasserzählern

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten oder zu liefern,

wobei die Wasserzähler aus einem Zählergehäuse und einem darin untergebrachten Messwerk mit durch eine Sicht¬scheibe ablesbaren Anzeigemitteln bestehen, wobei dem Zähler¬gehäuse eine individuelle und gerätespezifische Kenn¬zeichnung zugeordnet ist, und deren Sichtscheibe mittels eines Schraubrings druckdicht gegen einen eine Gehäuse¬öffnung umschließenden Dichtrand des Zähler¬gehäuses verspannt ist, wobei zwischen der Sichtscheibe und einem umlaufenden, eine Sichtöffnung umschließenden, flanschartigen Ringkragen des Schraubrings ein Druckring angeordnet ist,

wobei die Kennzeichnungsteile eine Kennzeichnung tragen können, ursprünglich separat ausgebildet sind und mittels einer schnappbaren Formschlussverbindung unlösbar, bzw. gegen nachträgliches unbeabsichtigtes Entfernen gesichert, von außen am fertig montierten Wasserzähler befestigt werden können,

und wobei die Kennzeichnungsteile zur Befestigung an dem Ringkragen des Schraubrings ringförmig ausgebildet sind.

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1.a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 22. November 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und An-schriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, Herstellungsmengen und –zeiten,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typen¬be¬zeich¬nungen, sowie der Namen und Anschriften der Abneh¬mer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬mengen, -zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbe¬zeich¬nungen, sowie der Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬brei¬tungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise der Herstellung und dem Vertrieb der unter I.1. fallenden Gegenstände unmittelbar zugeordnet werden.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1.a) bezeichneten Erzeug¬nisse nach Wahl der Beklagten zu vernichten oder so umzubauen, dass sie nicht mehr die Merkmale des Klage¬antrages zu I.1.a) auf-weisen;

2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1.b) bezeichneten Erzeug¬nisse auf eigene Kosten zu vernichten;

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 1. August 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen für Handlungen gemäß I.1.a) vom 22. November 1998 bis zum 1. August 1999.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 95 %, im Übrigen die Klägerin.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- Euro, für die Beklagte in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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