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Landgericht Düsseldorf, 4a O 355/03

Datum:
28.09.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 355/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0928.4A.O355.03.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Beschickungsvorrichtungen zum Verteilen fester Teilchen in einen Mehrrohreaktor, bei dem die Reaktorrohre im Wesentlichen vertikal sind und von einem oberen und einem unteren Rohrboden zusammengehalten werden, wobei die Beschickungsvorrichtung eine Vielzahl benachbarter gleichförmiger Platten in Augenform aufweist, die fliesenartig zu einer im Wesentlichen geschlossenen Fläche kombiniert werden und die Oberfläche des oberen Rohrbodens im Wesentlichen bedecken, wobei jede Platte zwischen 1 und 30 Löcher hat, wobei jedes Loch einem Reaktorrohr entspricht, wobei jedes Loch einen Durchmesser hat, der nicht größer als 95 % des Innendurchmessers des Reaktorrohres und nicht kleiner als das 1.1-fache der größten Abmessung eines einzelnen Teilchens, das eingefüllt werden soll, ist, wobei die polygonalen Platten auch Befestigungsmittel zum Halten der Löcher in Übereinstimmung mit den entsprechenden Reaktorrohren aufweisen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

und/oder

b) ein Verfahren zum Einfüllen fester Teilchen in einen Mehrrohrreaktor anzuwenden oder anzubieten, wobei die Reaktorrohre einen Innendurchmesser von wenigstens dem zweifachen des Durchmessers eines einzelnen Teilchens, das eingefüllt werden soll, haben, wobei der Reaktor einen oberen Rohrboden hat, der die oberen Enden der Vielzahl der Reaktorrohre zusammenhält, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:

aa) Positionieren einer Beschickungsvorrichtung nach Ziffer I.1.a) auf der Oberseite des oberen Rohrbodens, so dass die kombinierten polygonalen Platten im Wesentlichen den oberen Rohrboden abdecken und ihre Löcher den Reaktorrohren entsprechen;

bb) Gießen der Teilchen über die kombinierten polygonalen Platten, welche den Rohrboden überdecken;

cc) Kehren der Teilchen durch die Löcher in den Platten in die jeweiligen Reaktorrohre, wodurch die Teilchen die Reaktorrohre in einer gleichmäßigen Weise füllen und Brückenbildung verhindert wird;

dd) Entfernen von Restteilchen und jeglichem Staub, der auf und zwischen den Rändern verbleibt; und

ee) Entfernen der Beschickungsvorrichtung

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 2. Mai 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, und/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b) der Art und des Umfangs verübter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen, insbesondere unter Angabe des damit erzielten Umsatzes;

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

d) der einzelnen Angebote des Verfahrens und für Vorrichtungen, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Klageantrag zu I.1. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. a) und b) bezeichneten, seit dem 2. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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