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Landgericht Düsseldorf, 4a O 33/04

Datum:
16.12.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 33/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:1216.4A.O33.04.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Niederdruck-Stautische zum Stauen von Produkten, mit einem Rahmen, der ein erstes Ende, ein zweites Ende und zwei gegenüberliegende seitliche Seiten aufweist, einen am ersten Ende des Rahmens vorgesehenen Einlass, einen am zweiten Ende des Rahmens vorgesehenen Auslass, wenigstens einen Zuförderer, der derart auf dem Rahmen montiert ist, dass die Produkte vom ersten Ende zum zweiten Ende des Rahmens gefördert werden, wobei der wenigstens eine Zuförderer eine vorbestimmte Zufördergeschwindigkeit hat, wenigstens zwei auf dem Rahmen montierte Stauförderer, wobei der wenigstens eine Zuförderer und die wenigstens zwei Stauförderer eine Staufläche definieren, wobei die wenigstens zwei Stauförderer eine änderliche Staufördergeschwindigkeit haben, die niedriger ist als die vorbestimmte Zufördergeschwindigkeit, bei dem der wenigstens eine Zuförderer und die wenigstens zwei Stauförderer nebeneinander montiert sind, derart, dass der wenigstens eine Zuförderer und die wenigstens zwei Stauförderer sich abwechseln, und die wenigstens zwei Stauförderer, wenn sie eingeschaltet sind, die Produkte mit einer von der änderlichen Staufördergeschwindigkeit der wenigstens zwei Stauförderer abhängigen Geschwindigkeit von der Staufläche zum Auslass befördern,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und / oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und / oder einzuführen;

2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 14. Dezember 2000 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen und Typenbezeichnungen,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14. Dezember 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,00 Eur vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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