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Landgericht Düsseldorf, 4a O 304 / 03

Datum:
08.07.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 304 / 03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0708.4A.O304.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

elektrohydraulische Steuerungen, die zur Ausübung eines Verfahrens zum Abbau von Kohleflözen mit definierter Schnittvorgabe bei schälender Kohlegewinnung mittels eines Hobels geeignet und bestimmt sind, wobei ein entlang einer Abbaufront verlaufender Strebförderer um eine definierte Schnitttiefenvorgabe vorgerückt wird und das Vorrücken durch ein Ausfahren von Schreitzylindern erfolgt, die einerseits am Strebförderer und andererseits an parallel zum Strebförderer angeordneten Ausbaugestellen angelenkt sind, wobei das Vorrücken in Abhängigkeit vom in einzelnen definierten, der Schnitttiefenvorgabe entsprechenden Teilhüben durchgeführten Kolbenhub der Schreitzylinder mittels pro Teilhub erzeugter Wegmesssignale gesteuert wird,

anzubieten und/oder zu liefern,

wobei nach Erreichen eines vorbestimmten maximalen Gesamtkolbenhubs das mit dem jeweiligen Schreitzylinder verbundene Ausbaugestell automatisch eingeraubt, um den maximalen Gesamtkolbenhub vorgezogen und anschließend wieder gesetzt wird (Schreitvorgang), sowie die Steuerung der Schreitzylinder derart erfolgt, dass die Summe der Teilhübe der Schreitzylinder jeweils benachbarter Ausbaugestelle verglichen wird und, sofern zwei benachbarte Ausbaugestelle zeitgleich den maximalen Gesamthub der Schreitzylinder erreichen, entsprechend einer vorbestimmten Reihenfolge der Schreitvorgang der beiden benachbarten Ausbaugestelle nacheinander durchgeführt wird,

ohne im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die elektrohydraulische Steuerung nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents DE A für das vorstehend beschriebene Verfahren verwendet werden darf;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Januar 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten und/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

           wobei

              den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 16. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 95% auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise gegen sie durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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