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Landgericht Düsseldorf, 4a O 215/03

Datum:
29.01.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 215/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0129.4A.O215.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

ein bewegbares Ventilelement zum Öffnen und Schließen einer Ventilöffnung anzubieten oder zu liefern,

zur Benutzung in Vorrichtungen zum Herstellen von Spritzgussteilen aus Kunststoffteilen mit einer Einrichtung zum Einführen eines Vorrats an Kunststoffmaterial durch eine oder mehrere Öffnungen in einen Formraum und mit einem Mittel zum Einführen eines Druckgases durch eine separate Öffnung im Formraum in das Kunststoffmaterial, das den Formraum füllt, wobei das Gas einen gasenthaltenden Hohlraum in dem Kunststoffmaterial erzeugt und mit einem Mittel zum nachfolgenden Entlasten des Gasdruckes innerhalb des gasenthaltenden Hohlraumes vor dem Öffnen der Form, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel für die Gaszufuhr/Druckentlastung an der separaten Öffnung aufweisen eine Ventilöffnung, die sich direkt in den Formraum öffnet, ein bewegbares Ventilelement zum Öffnen und Schließen der Ventilöffnung, und Mittel zum Zuführen von Druckgas in den Formraum, wobei das Gaszuführungsmittel so angeordnet ist, dass Gas durch das Ventilelement zugeführt wird, wobei sich das Ventilelement vor Beginn des Spritzgießzyklus in der die Ventilöffnung schließenden Position befindet, und das Ventilelement bis zum Ende des Spritzgießzyklus in der Schließposition bleibt, wobei am Ende des Spritzgießzyklus die Zufuhr von Druckgas beendet wird und das Druckgas infolge der Verschiebung des Ventilelementes in eine Position, in der die Ventilöffnung offen ist, aus dem Hohlraum in dem Formteil in die Atmosphäre austreten kann;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. Juni 1992 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch weiter entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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