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Landgericht Düsseldorf, 4a O 194/03

Datum:
07.10.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 194/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:1007.4A.O194.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die nachfolgend beschriebenen Handlungen vom 16. März 1994 bis zum 1. Oktober 1998 sowie vom 1. Juli 2002 bis 9. November 2003 begangen haben:

analytische Testgeräte, umfassend einen trockenen porösen Träger, ein unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz für einen Analyten, welches unmarkierte Reagenz auf dem porösen Träger in einer Nachweiszone permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist, in trockenem Zustand in einer Zone stromaufwärts von der Nachweiszone ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz für dieselbe Nachweis¬sub¬stanz, welches markierte spezifische Bindungs¬rea¬genz innerhalb des porösen Trägers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die Flüssigkeitsprobe, die dem Gerät zugeführt ist, das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone eindringen kann,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen,

bei denen der poröse Träger und das markierte spezifische Markierungsreagenz innerhalb eines hohlen Gehäuses enthalten sind, das Gehäuse aus flüssigkeitsundurchlässigem festen Material aufgebaut ist, der poröse Träger direkt oder indirekt mit dem Äußeren des Gehäuses derart in Verbindung steht, dass flüssige Testprobe auf dem porösen Träger aufgebracht werden kann, das Gehäuse Mittel zum Feststellen des Ausmaßes (sofern gegeben) beinhaltet, bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone gebunden ist, der Markierungsstoff ein teilchenförmiger Direktmarkierungsstoff ist, das markierte Reagenz in einer ersten Zone des trockenen porösen Trägers enthalten ist und das unmarkierte Reagenz in einer von der ersten Zone räumlich getrennten Nachweiszone immobilisiert ist, die beiden Zonen derart angeordnet sind, dass eine auf dem porösen Träger aufgebrachte Flüssigkeitsprobe über die erste Zone in die Nachweiszone dringen kann,

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen¬gen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschrif¬ten der Abnehmer sowie der Vorbesitzer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange¬bots¬men¬gen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs¬selten Gestehungskosten, des Umsatzes und des erzielten Gewinns,

wobei von den Beklagten die Angaben zu d) nur für die Zeit vom 16. März 1994 bis zum 1. Oktober 1998 zu machen sind.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die nachfolgend beschriebenen Handlungen vom 1. Juli 2002 bis 9. November 2003 begangen haben:

Spezifische Bindungsassays, mit einem für einen Analyten spezifischen markierten Reagenz, das durch einen porösen Träger frei wandern kann, der durch Aufbringen einer vermutlich den Analyten enthaltenden wässrigen Probe befeuchtet wird,

wobei es auf dem porösen Träger eine Detektionszone gibt, in der ein unmarkiertes spezifisches Bindungsagens für den Analyten permanent immobilisiert und daher im feuchten Zustand nicht beweglich ist, wobei das unmarkierte spezifische Bindungsagens mit dem Analyten und dem markierten Reagenz an einer Sandwich-Reaktion teilnehmen kann und der poröse Träger einen Teil einer analytischen Testvorrichtung umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen,

bei denen die Markierung eine partikelförmige Direktmarkierung ist, und bei denen auf dem porösen Träger stromabwärts von der Detektionszone eine Kontrollzone vorhanden ist, wobei die Kontrollzone immobilisierten Antikörper enthält, der an das markierte Reagenz binden kann, oder wobei die Kontrollzone immobilisierten Analyten enthält, der an das Reagenz binden kann, bei denen das markierte Reagenz aus dem trockenen Zustand in der analytischen Testvorrichtung durch die wässrige Probe aufgenommen wird und mit dieser durch die Detektionszone und Kontrollzone wandert, wodurch sich ein positives Assayergebnis durch sichtbares Binden desselben markierten Reagenz sowohl in der Detektionszone als auch der Kontrollzone zeigt, und sich ein negatives Assayergebnis durch sichtbares Binden des markierten Reagenzes nur in der Kontrollzone zeigt;

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Vorbesitzer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange¬bots¬men¬gen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver¬pflich¬tet sind, an die Klägerin für die in Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 9. November 2003, sowie für die in Ziffer II. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 9. November 2003 begangenen Handlungen dasjenige herauszugeben, was die Beklagten durch die Benutzung des Gegenstandes der Klage¬patente auf Kosten der Klägerin erlangt haben.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, zwischen dem 16. März 1994 bis zum 1. Oktober 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/6tel, im Übrigen die Klägerin zu tragen.

VII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- €, für die Beklagten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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