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Landgericht Düsseldorf, 4a O 143/04

Datum:
05.08.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 143/04
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0805.4A.O143.04.00
 
Tenor:

I.

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 7. April 2004 – 4a O 143/04 – wird teilweise aufgehoben und - unter Zurückweisung des zugrundeliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Übrigen - wie folgt neu gefasst:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 2. an ihrem Geschäftsführer, dem Antragsgegner zu 1. zu vollstrecken ist, untersagt,

Kuttermesser mit einem Messerfuß. der zwischen zwei Schenkeln eine etwa trapezförmige Ausnehmung aufweist, wobei jedem der Schenkel eine für die Aufnahme von Befestigungsbolzen geeignete Bohrung und an der der Messerspitze zugewandten Seite der Ausnehmung eine für die Aufnahme einer Befestigungsschraube geeignete Bohrung vorgesehen ist,

insbesondere wenn die Kuttermesser ausgestaltet sind wie in der nachstehenden Abbildung zusammen mit einer Halterung dargestellte Kuttermesser

für diese Inhaber nachzuschleifen.

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe der Menge der nachgeschliffenen Kuttermesser und der Namen und Anschriften der gewerblichen Auftraggeber .

II.

Der Kostenausspruch der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 7. April 2004 – 4a O 143/04 – wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Antrag-stellerin zu 50% und im übrigen die Antragsgegner als Gesamt-schuldner.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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