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Landgericht Düsseldorf, 4a 0 271/03

Datum:
08.07.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a 0 271/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0708.4A0.271.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung des beim deutschen Patent- und Markenamt am 29.6.2001 angemeldeten und am 20.9.2001 eingetragenen Gebrauchsmusters X auf die Klägerin und der Umschreibung in der Gebrauchsmusterrolle zuzustimmen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, die ihr aus der Offenbarung der Informationen und Daten bezüglich der Entwicklung der Verschlussmechanik für den X der X durch die Anmeldung des unter I. genannten Gebrauchsmusters am 29.6.2001 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zolloder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse bewirkt werden.

 
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