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Landgericht Düsseldorf, 31 O 8/03

Datum:
04.11.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 8/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:1104.31O8.03.00
 
Sachgebiet:
Handelsrecht Transportrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.029,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.10.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 10 % der Klägerin und zu 90 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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