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Landgericht Düsseldorf, 23 S 181/03

Datum:
16.06.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 S 181/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2004:0616.23S181.03.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Berger, den Richter am Landgericht Schwarz und den Richter Schmidt auf die mündliche Verhandlung vom 26.05.2004

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.04.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 32 C 17153/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 198,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen.

 
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