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hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
X, die Richterin am Landgericht X und die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juli 2002 ver-
kündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 25 C 4568/02 -
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.
G r ü n d e :
2Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540
3Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Er-
4gänzungen sind nicht erfolgt.
5Mit der Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.
6Die Berufung ist zulässig.
7Die Beklagten machen eine Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO gel-
8tend, indem sie darlegen, dass ihrer Ansicht nach eine Kameraattrappe keine
9Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, da mit dieser kei-
10ne Bilder gemacht werden können. Das ist eine formell ordnungsgemäße
11Begründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
12Die Berufung ist begründet.
13Den Klägern steht gegenüber den Beklagten der vom Amtsgericht zuer-
14kannte Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nicht nach §§ 823 Abs. 1,
151004 BGB zu. Die von den Beklagten installierte Kamera stellt keinen unzu-
16lässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger dar.
17Nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass
18es sich bei der von den Beklagten installierten Kamera um eine Attrappe
19handelt, mit der keine Bilder gemacht werden können. Der Sachverständige
20X hat in seinem Gutachten ausgeführt, bei der begutachteten Kamera
21handele es sich zweifelsfrei um einen Dummy, der nie in Betrieb gewesen
22sein könne. Spuren, die darauf hindeuteten, dass es sich hierbei ursprünglich
23um eine Kamera gehandelt haben könnte, seien nicht ansatzweise erkenn-
24bar. Soweit die Kläger hiergegen geltend machen, der Sachverständige habe
25natürlich nicht die Frage beurteilen können, ob nach Klageerhebung das Ge-
26rät insgesamt von einer funktionstüchtigen Kamera in eine Attrappe ausge-
27tauscht worden sei, greift dieser Einwand nicht. Die Kläger selbst hatten be-
28reits mit der Klageschrift Fotos der von ihnen monierten Kamera zur Akte
29gereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 hatte ausweis-
30lich des Sitzungsprotokolls der anwesende Kläger weitere Lichtbilder zur
31Akte gereicht, auf denen dieselbe Kamera zu erkennen ist wie auf den be-
32reits mit der Klageschrift eingereichten Fotos. Bei dieser Sachlage darf doch
33wohl davon ausgegangen werden, dass diese von den Klägern vorgelegten
34Fotos die beanstandete Kamera zeigen. Dem Sachverständigen ist dann mit
35Beweisbeschluss der Kammer vom 15. August 2003 ausdrücklich die Frage
36gestellt worden, ob es sich bei der im Streit befindlichen Kamera, die auf den
37von den Klägern eingereichten Fotos abgebildet ist, um eine Attrappe han-
38delt, mit der keine Bilder hergestellt werden können. Entsprechend dieser
39Vorgabe hat der Sachverständige dann ausweislich des Gutachtens im Bei-
40sein des Klägers die Kamera in Augenschein genommen. Das Ergebnis die-
41ser Inaugenscheinnahme der Kamera ist die Feststellung des Sachverstän-
42digen, dass es sich bei der begutachteten Kamera um das auf den der Akte
43beigefügten Bilder erkennbaren Gerät handelt (vgl. Ziffer 6 des schriftlichen
44Gutachtens). Bei dieser Sachlage ist ausgeschlossen, dass die Beklagten
45zwischenzeitlich die Kamera ausgewechselt hatten. Ein äußerlich anders
46aussehendes Gerät als von den Klägern fotografiert wäre sowohl dem bei
47der Ortsbesichtigung anwesenden Kläger als erst recht dem Sachverständi-
48gen aufgefallen. Das von den Klägern fotografierte Gerät aber war nach den
49Feststellungen des Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt in der Lage, Bil-
50der zu machen.
51Die Aufstellung einer bloßen Attrappe aber rechtfertigt im vorliegenden Fall
52nicht einen Anspruch nach § 1004 BGB. Eine tatsächliche Beeinträchtigung
53der Kläger hierdurch war zu keiner Zeit gegeben, da eine Überwachung mit
54dieser Attrappe ausgeschlossen war. Zwar wird in der Rechtsprechung teil-
55weise eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allein schon
56durch die Aufstellung einer Attrappe bejaht (vgl. zum Beispiel LG Darmstadt
57NZM 2000, 360; AG Wedding WuM 1998, 342; Horst in NZM 2000, 937,
58941). Die dort entschiedenen bzw. angesprochenen Fälle sind jedoch mit
59dem Vorliegenden nicht vergleichbar. Dort waren nämlich Attrappen installiert
60worden, um eine Vielzahl unbekannter Personen vom Betreten von Miethäu-
61sern abzuschrecken. Dies bedeutet, dass die Unwissenheit dieser Personen
62vom Vorhandensein einer Attrappe ausgenutzt werden sollte, das heißt sie
63sollten meinen, es handele sich um eine echte Kamera. Im vorliegenden Fall
64wissen aber jetzt die Kläger, dass es sich um eine Attrappe handelt, so dass
65für sie kein Anlass besteht, sich durch die Attrappe beobachtet zu fühlen.
66Auch Besucher der Kläger werden durch die Aufstellung dieser Attrappe
67nicht tangiert, da diese Attrappe nur auf die Zufahrt zu dem hinter dem Haus
68der Kläger liegenden Haus der Beklagten gerichtet ist, die von Besuchern der
69Kläger nicht benutzt wird. Auch ist eine konkrete Gefahr, dass die Beklagten
70heimlich die installierte Attrappe gegen eine funktionierende Kamera austau-
71schen könnten, ohne das dies die Kläger bemerken könnten, nicht ersicht-
72lich. Vielmehr müsste den Klägern auffallen, dass dann etwas anders in-
73stalliert wäre, als sie bislang fotografiert hatten.
74Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 I ZPO.
75Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000,-- EUR.
76Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.
772 ZPO nicht vorliegen.