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Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Eine Entschädigung wird für die die erkannte Freiheitsstrafe übersteigende Dauer der Untersuchungshaft nicht gewährt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, 25 Abs. 3 EStG, 53 StGB.
G r ü n d e :
2I.
3Der nunmehr X Jahre alte Angeklagte entstammt bürgerlichen Verhältnissen. Sein Vater war Versicherungskaufmann von Beruf, seine Mutter Schneiderin. Da sein Vater jüdischen Bekenntnisses war, verlor er im Dritten Reich seine Anstellung und arbeitete stattdessen in den ersten Kriegsjahren bis zu seiner Verhaftung im Jahr 1943 in einem Steinbruch und in einer Steinfabrik.
4Ganz überwiegend lebte die Familie jedoch von den Einkünften der Mutter, die in den Familien oder Zuhause bei den Großeltern - eine eigene Wohnung hatte die Familie nicht mehr - tätig war. Geschwister hat der Angeklagte nicht.
5Die frühe Kindheit des Angeklagten war gepräft durch die Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus. Seine eigenen Erinnerungen reichen bis zum Jahre 1939 zurück. Die übrige Familiengeschichte kennt er aus Erzählungen und aufgrund eigener Nachforschungen. Danach sind die Verwandten seines Vaters, die seinen Vater als Waisen großgezogen und in Bergheim a.d. Sieg gelebt haben, im Jahre 1942 verhaftet und in Lager, u.a. Auschwitz, gebracht worden. Nach den Angaben seines Vaters sind insgesamt bei einer erweiterten Betrachtung der Familienzugehörigkeit dreiundzwanzig Familienmitglieder gewaltsam umgekommen.
6Der Angeklagte besuchte die Volksschule in X bis er im Jahr X selbst zusammen mit seiner Mutter in das zu einem Lager umfunktionierte X Stadion in X verbracht wurde, aus dem ihnen nach einigen Wochen die Flucht gelang. Der Lageraufenthalt und die anschließende Flucht erstreckten sich über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr. Der Vater war seit dem Frühjahr 1943 im KZ Buchenwald interniert. Im Gegensatz zu vielen anderen Familienangehörigen überlebte der Vater den Lageraufenthalt und starb X in X im Alter von X Jahren.
7Die weitere Jugendzeit des Angeklagten verlief aus forensischer Sicht unauffällig. Nach Kriegsende zog die wieder zusammengeführte Familie nach X, wo der Angeklagte ab X die Volksschule und anschließend das humanistische Gymnasium besuchte, das er X mit der mittleren Reife verließ. Danach besuchte er bis X die höhere Handelsschule.
8Nach Abschluss der Schulzeit begann der Angeklagte eine Lehre zum Industriekaufmann bei den X Stahlwerken in X. Nach Abschluss der Lehre war er noch bis X bei dem Unternehmen im Werksexport tätig. Anschließend war er bis X als Exportsachbearbeiter bei der X GmbH in X tätig. Von Herbst X bis X arbeitete er bei dem Unternehmen X, X, in X. X wechselte er zur X in X und machte sich nach gut einem Jahr unter dem Namen X Stahlhandel in X selbständig (AG X HRA X, Bl. 4538 f. d.A.). Die Firma wurde X in eine GmbH & Co. KG und schließlich X in eine GmbH umgewandelt. Der Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung am 07. Oktober 1992 in dieser Sache Geschäftsführer der (Komplementär) GmbH.
9Die geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten verließen am Anfang sehr erfolgreich. Auf der Basis von guten Kontakten aus der Zeit seiner Angestelltentätigkeit baute er einen umfangreichen Groß- und Außenhandel mit hauptsächlich folgenden Stahlprodukten auf:
10Warmbreitband, warmgewalzter Bandstahl, warmgewalzter Walzdraht und kaltgewallte Feinbleche.
11X gründete der Angeklagte zusammen mit seinem Freund und früheren Mitlehrling X die Firma X GmbH & Co. KG.
12X-X übernahm er 44 % der Anteile vom Stahlverarbeitungsunternehmen X GmbH & KG in X und erhöhte diese im Frühjahr X auf 50 %.
13Ab etwa X verlagerte der Angeklagte seine Aktivitäten verstärkt auf das internationale Stahlgeschäft.
14In der Zeit vom 07. Oktober 1992 bis zum 31. August 1994 befand sich der Angeklagte in dieser Sache aufgrund des Haftbefehlt des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06. August 1992 - 151 Gs 1656/92 (Bl. 243 ff. d.A.) erweitert und neu gefasst durch das Amtsgericht Düsseldorf am 28. Dezember 1993 - 151 Gs 2752/93 (Bl. 2344 ff. d.A.) - in Untersuchungshaft.
15Der Angeklagte ist seit dem 15. Juni X mit X geb. X, verheiratet. Aus der Ehe gingen die inzwischen erwachsenen Kinder X (01. Februar X), X (17. Dezember X) und X (03. Dezember X) hervor. Der Sohn X ist aufgrund Sauerstoffmangels bei der Geburt schwer behindert und lebt heute in einem Wohnheim.
16Der Angeklagte ist nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen. Er erhält DM X,-- (= X Euro) Rente, seine Frau bekommt eine Rente von DM X,-- (X Euro). Daneben wird er von Verwandten in unbekannter Höhe unterstützt. Insgesamt lebt er nach eigenen Angaben in bescheidenen Verhältnissen.
17Der Angeklagte hat weder Alkohol- oder Drogenprobleme. Während der Untersuchungshaft und der Hauptverhandlung hat er jeweils einen leichten Schlaganfall erlitten. Er ist in ständiger internistischer Behandlung wegen Bluthochdrucks.
18Der Angeklagte ist unbestraft.
19II.
201.)
21Der Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung als Stahlhändler tätig. Er verfügte über gute Kontakte im In- und Ausland, die zum Teil noch aus seiner Lehrzeit stammten.
22Seinen umfanreichen Groß- und Außenhandel mit Stahlprodukten wickelte der Angeklagte zunächst im Inland und in den Anrainerstaaten Holland, Belgien etc. ab. Ab Ende der 70iger/Anfang der 80iger Jahre wurden die Geschäfte internationaler. Häufiger wurden diese nun auch in Ländern wie Brasilien und Venezuela getätigt. Auch das Geschäftsgebaren des Angeklagten erhielt ab Anfang der 80iger Jahre ein anderes Gepräge, indem er bei seinen Geschäften zunehmend von ihm beherrschte ausländische Firmen einsetzte.
23Als erstes ließ er über die Bank X AG/Zürich, mit der er eine enge Geschäftsbeziehung unterhielt, über deren örtlichen Partner in Panama, einem Anwaltsbüro, eine off-shore Gesellschaft namen X. gründen. Als Firmenanschrift in Zürich stellte die Bank X dieser Firma eine ihrer Postbox-Nummern zur Verfügung.
24Der Angeklagte plante, diese Firma zur Gewinnabschöpfung und Steuerhinterziehung bei künftigen Stahlgeschäften einzusetzen. Operativ sollte die Firma nicht tätig sein.
25Der Vorteil der X. war, dass sie nach panamesischem Recht unabhängig von Gewinn und Verlust einer Steuer von US$ 150,-- jährlich zu zahlen hatte. Gewinne der Gesellschaft, die durch Auslandstätigkeit außerhalb Panamas erzielt wurden, unterlagen keinerlei weiteren Steurern. Ebenfalls unterlagen Zinsen auf Konten der Aktiengesellschaft keiner Quellensteuer. In der Schweiz wurden dann für die X. auch bis zu ihrer Liquidation im Auftrag des Angeklagten keine Steuern gezahlt.
26In 1983 ließ der Angeklagte weiter über den Schweizer Staatsangehörigen X die X AG Zug/Schweiz gründen. Geschäftsgegenstand der Firma sollte der weltweite Handel mit Stahl sein.
27Als Geschäftsführer für die X AG gewann er den Zeugen X, den er schon seit längerem aus verschiedenen Stahlfirmen kannte. Das Interesse des Angeklagten hatte der Zeuge X geweckt, als dieser für die Firma X von Deutschland in die Schweiz gewechselt war und dort eine Bundesarbeits- und eine Bundesaufenthaltserlaubnis für den Kanton Zug erhalten hatte. Der Angeklagte brauchte jemanden, der, wie er, in der Stahlbranche erfahren war. In der Schweiz kontaktierte er den Zeugen mit dem Ziel, diesen für seine Zwecke zu gewinnen.
28Der Zeuge X wiederum nahm das Angebot des Angeklagten an, weil er eigenständig und eigenverantwortlich als Geschäftsführer tätig sein sollte und der Angeklagte ihm außerdem ein großzügiges Geschäftsführergehalt anbot.
29Nach der Kündigung bei der Firma X verlief für den Zeugen X zunächst alles erwartungsgemäß. Im Auftrag des Angeklagten suchte er für die X AG Räumlichkeiten aus, die in der X 18 in Zug belegen waren, und stellte Mitarbeiter ein. Als seine rechte Hand fungierte X, den X von der Firma X abgeworben hatte. Daneben gab es zunächst noch zwei weitere Kräfte für das Büro, eine Sekretärin und einen Sachbearbeiter.
30Während der Zeuge X zu Beginn seiner Tätigkeit am 01. Oktober 1983 noch davon ausging, dass er als Geshäftsführer für ein werbendes Unternehmen selbständig tätig sein würde, stellte er jedoch schon kurze Zeit später fest, dass der Angeklagte massiv auf die Geschäfte Einfluss nahm.
31Hierzu begab sich der Angeklagte mindestens zweimal im Monat zur Firma X AG nach Zug und schrieb dem Zeugen im Detail vor, wie er die Geschäfte führen sollte. Nach dem Eindruck des Zeugen X schwebte der Angeklagte "wie der liebe Gott über alles". Ihn störte zwar die massive Rinflussnahme des Angeklagten, er befolgte aber seine Anweisungen.
32Mitte 1984 konfrontierte ihn dann der Angeklagte mit der X. und bezeichnete diese als seinen "Joker im Ärmel". Der Angeklagte verlangte von dem Zeugen und den anderen Mitarbeitern der X AG, künftig auf von ihm zur Verfügung gestelltem Briefpapier dieser Firma zu fakturieren.
33Jeweils auf Anweisung des Angeklagten wurde in der Folgezeit von den Mitarbeitern der X AG die X. bei Geschäften des Angeklagten lediglich auf dem Papier zwischengeschaltet, um so die eigentlich der X AG zustehenden Gewinne abzuschöpften, und die ansonsten anfallenden Steuer zu hinterziehen.
34Die X kaufte auf dem Papier günstig ein und verkaufte ebenfalls nur auf dem Papier zu einem höheren Preis an die X AG. Das eigentliche Geschäft lief aber nur zwischen dem Verkäufer und der X AG. Einen wirtschaftlichen Grund gab es für die Einschaltung der X nicht. Insbsondere war diese nicht als Zwischenhändlerin tätig.
35Für die Zwischenschaltung der X. gab es für den Angeklagten darüber hinaus noch einen weiteren Grund, und zwar künftige Geschäfte mit der X Gesellschaft mbH mit großen Tonnagen. Als der Angeklagte dem Zeugen X die X. präsentierte, kündigte er dies bereits an.
36Die dann auch folgenden Geschäfte gingen weit über das hinaus, was der Zeuge X bis dahin als erreichbar ansah. Diese Geschäfte beruhten alleine auf einer persönlichen Geschäftsbeziehung des Angeklagten zur X Gesellschaft mbH, einer Tochtergesellschaft des staatlichen österreichischen Stahlproduzenten X AG aus Linz/Österreich.
37Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt waren deren Vertreter, zu denen zumindest der Zeuge X gehörte, sowie der Angeklagte übereingekommen, bei künftigen Stahlgeschäften einen Teil des der X Ges. mbH zustehenden Erlöses für sich zu behalten.
38Dazu sollte der Angeklagte bei den Stahlkäufigen ungerechtfertigte Mängelrügen geltend machen, die dann von den beteiligten Vertretern der X Ges. mbH vereinbarungsgemäß ohne weitere Prüfung als Kaufpreisminderungsgrund akzeptiert wurden. Auf diese Weise wurde der Gewinn der von den Beteiligten eingesetzten Firmen - u.a. der X. - bei diesen Stahlgeschäften zu Lasten der X Ges. mbH nochmals erhöht.
39Das Geld, das der Angeklagte aus diesen Taten erhielt, floss zunächst der X. zu. Der Angeklagte, der faktischer Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der Firma X. war, ließ sich von dieser im Laufe der Jahre 1983 bis 1989 Beträge aus vorerwähnten Geschäften in Höhe von insgesamt über 8 Mio. DM auszahlen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es für die X weder eine Buchführung noch wurden Bilanzen erstellt.
40Ene panamesische Aktiengesellschaft ist, sofern die Gesellschaft - wie hier - ausschließlich Geschäfte außerhalb Panamas vornimmt, auch von der Pflicht der Führung von Büchern und der Erstellung von Jahresabschlüssen ausdrücklich befreit.
41Zur Täuschung der Steuerbehörden und auch der unbeteiligten Mitarbeiter der X Gesellschaft mbH ließ der Angeklagte vom Zeugen X und den anderen Angestellten der X AG in grußem Umfang Scheinrechnungen sowie Schreiben, in denen vermeintliche Mängel gerügt wurden, auf von ihm zur Verfügung gestellten Briefpapier der X. erstellen.
42Diese Korrespondenz, die einen realen Geschäftsbetrieb vortäuschte, diente nur der Verschleierung. Es gab keinen "normalen" Schrift- und Geschäftsverkehr der X.. Die X trat lediglich zum Schein als Vertragspartner z.B. gegenüber Spediteuren auf, die ann auch zum Teil - sofern sie keine Vorkasse verlangten - für ihre Leistungen nicht bezahlt wurden. Der Zeuge X konnte sich an einen Vorgang erinnern, in dem ein Spediteur aus X sich an die X wandte und Geld für ein vermeintliches Geschäft mit der X wollte. Auch er hatte herausgefunden, dass die X nur als Postfachanschrift existierte.
43Der Zeuge X ließ sich auf das Ansinnen des Angeklagten ein, weil er nicht bereits so kurze Zeit nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der X AG wieder kündigen wollte. Er befürchtete, dass ihm dies für seinen künftigen beruflichen Werdegang schaden könnte. Er nutzte jedoch die erste ihm unverdächtig erscheinende Möglichkeit zur Vertragsbeendigung zum Ablauf der von vornherein auf zwei Jahre befristeten Vertragszeit. Von der ihm eingeräumten Verlängerungsoption machte der Zeuge keinen Gebrauch, sondern teilte dem Angeklagten und den anderen Beteiligten vielmehr frühzeitig mit, dass er kündigen werde.
44Zu einem späteren Zeitpunkt stellte der Angeklagte den Mitarbeitern der X AG einen Herrn X, der über gute Beziehungen zu einem Dr. X, einem Vorstandsmitglied der X Ges. mbH, verfügte, vor. X brachte selbst ebenfalls eine panamesische Firma ein und das Briefpapier dafür direkt mit.
45War die X AG zu ihrem Beginn noch ein aktiver Geschäftsbetrieb gewesen, waren deren Mitarbeiter mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung zur X Ges. mbH nur noch damit beschäftigt, fingierte Rechnungen und Schreiben zu erstellen. Der Umfang der Geschäfte war so groß, dass die Angestellten der X AG daneben auch keiner anderen Tätigkeit mehr nachgehen konnten. Der Zeuge X bezeichnete sich selbst als "Oberabwickler" dieser Geschäfte, die er nach den Vorgaben des Angeklagten und später auch des Xauf dem zur Verfügung gestellten Briefpapier vortäuschte.
46Aufgrund der Erträge, die seine Unternehmen abwarfen und der nicht abgeführten, hinterzogenen Steuern konnte sich der Angeklagte einen aufwendigen Lebensstil leisten. Er verfügte - wie die anderen Beteiligten - über eine Villa in X/Südfrankreich. Daneben besaß er eine Eigentumswohnung in X/Schweiz. Noch am 21. Juli 1992 bezifferte er sein - allein in der Schweiz - belegenes Vermögen gegenüber dem Zeugen X; einem Mitarbeiter der X-Bank, mit 7,5 Mio. DM.
472.)
48Der Anteil des Angeklagten für die von ihm initiierten Stahlgeschäfte floß zunächst der von ihm beherrschten X. zu, indem diese aufgrund der vorher beschriebenen Vorgehensweise erhöhte Gewinne erzielte. Dabei setzte der Angeklagte für den Zweck der Gewinnabschöpfung bewusst die von ihm gegründete panamesische Aktiengesellschaft ein.
49Der Angeklagte beabsichtigte schon zu diesem Zeitpunkt, Zahlungen der X. an sich selbst zu veranlassen und diese Gelder in seinen gegenüber den deutschen Steuerbehörden abzugebenden Einkommensteuererklärungen zu verschweigen.
50Daneben kam es dem Angeklagten darauf an, dass die Auszahlungen der X. an ihn nicht dokumentiert werden, um den Finanzbehörden den Nachweis solcher Auszahlungen zu erschweren.
51Aufgrund seiner beherrschenden Stellung bei der X., deren beherrschender Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer er war, veranlasste er, dass an ihn rund 8 Mio. DM als verdeckte Gewinnausschüttung ausgezahlt wurden.
52Im einzelnen handelte es sich zumindest um folgende Zahlungen:
531983 Sfr. 1.560.625,-- = DM 1.954.371,--
541984 Sfr. 3.920.946,-- = DM 4.758.460,--
551985 Sfr. 431.382,-- = DM 516.063,--
561988 Sfr. 361.468,-- = DM 429.569,--
571989 Sfr. 369.314,-- = DM 410.269,--
583.)
59Der Angeklagte gab auch die Kapitalerträge, die er durch Kapitalanlagen beim Bankhaus X. in X in den Jahren 1985 und 1986 erzielte, in seinen Steuererklärungen nicht an.
60Der Angeklagte verfügte über das Nummernkonto X beim Bankhaus X. in X. Unter dieser Bezeichnung wurden für ihn Wertpapierdepots und Bankkonten bei dem Bankinstitut anonym geführt.
61Der Angeklagte entschied sich bewusst für eine anonyme schweizer Kontoverbindung, um die Kapitalerträge gegenüber den deutschen Steuerbehörden verschweigen zu können. Dabei wusste er, dass die Dividendenzahlungen und die Spekulationsgewinne - auch - im Inland zu versteuern und in seinen Steuererklärungen anzugeben waren.
62Betreut wurde die Vermögensanlage für den Angeklagten vom Zeugen X in X, der bei der X, der Korrespondenzbank des Bankhauses X., beschäftigt war. Der Zeuge X handelte dabei für den Angeklagten aufgrund einer von ihm erteilten Börsenvollmacht. Von allen Geschäften erhielt der Zeuge von dem Bankhaus X. Kopien und bewahrte diese in einen Stehordner (Beweismittelordner V) auf, den er zum Ende der Betreuung an den Angeklagten übergab. Dabei beschriftete der Zeuge die erledigten Handelskopien mit Verlust- und Gewinnausrechnungen, deren Kenntnisnahme der Angeklagte zum Teil mit seinem Handzeichen bestätigte.
63Diesen Stehordner fand die französische Polizei hinter einer Tapetentür im Haus des Angeklagten in X/Südfrankreich und stellte ihn im Wege der Rechtshilfe als Beweismittel sicher.
64Die Auswertung der Unterlagen ergibt, dass der Angeklagte Einkünfte aus Dividendenausschüttungen in 1985 in Höhe von DM 23.524,-- und in 1986 in Höhe von DM 42.057,-- sowie aus Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren in 1985 in Höhe von DM 253.136,-- in seinen Steuererklärungen verschwiegen hat.
654.)
66Der Angeklagte erhielt in den Jahren 1987 und 1988 - wie auch schon in den Vorjahren - für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär GmbH (AG Düsseldorf HR B X) der X GmbH & Co. KG eine monatliche Vergütung dafür, dass er die Geschäfte der GmbH und über diese auch die der KG führte.
67Diese Tätigkeitsvergütungen für das Jahr 1987 in Höhe von DM 216.000,-- und das erste Quartal des Jahres 1988 in Höhe von DM 45.000,-- wurden bei der X GmbH & Co. KG verbucht und über die Komplementär-GmbH an den Angeklagten ausgezahlt. Einkommensteuerrechtlich wurden diese Zahlungen aufgrund eines Versäumnisses der Zeugin X, die die Steuererklärung des Angeklagten für ihn als Angestellte des von ihm beauftragten Steuerberaters X vorbereitend ausgefüllt hatte, aber beim Angeklagten nicht erfasst.
68Hintergrund dieses Versehens der Zeugin X war eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der X GmbH & Co. KG.
69Vor dem 31.12.1986 waren der Angeklagte sowie seine Ehefrau und die Kinder als Kommanditisten an der X GmbH & Co. KG beteiligt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 übertrug die Familie X ihre Kommanditbeteiligungen an der Firma auf die X GmbH & Co. Beteiligungs KG (AG Düsseldorf HR A X, Bl. 454 ff. d.A.) und schied aus der Erstgenannten aus. Die X GmbH & Co. Beteiligungs KG trat hierfür als Kommanditistin mit einer Einlage von DM 850.000,-- in die X GmbH & Co. KG ein.
70Der Angeklagte war nunmehr Kommanditist der X GmbH & Co. Beteiligungs KG mit einer Einlage von DM 1.155.500,-- geworden. Komplementärin dieser Gesellschaft war wieder die X GmbH (AG Düsseldorf HR B X, Bl. 4542 f. d.A.), die 1988 in X Beteiligungs GmbH umbenannt wurde.
71Gemäß Beschluss vom 15. März 1988 wurde die X GmbH & Co. KG dann mit Wirkung zum 01. April 1988 in die X GmbH umgewandelt (nunmehr AG Düsseldorf HR B X, Bl. 4544 d.A.).
72Als der Angeklagte die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1987 unterzeichnete, erkannte er, dass sein Geschäftsführergehalt in Höhe von DM 216.000,-- nicht als Einkünfte angegeben war. Er entschloß sich dazu, dieses Versäumnis auszunutzen und den Betrag zu verschweigen.
73Ebenso verhielt es sich, als der Angeklagte die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1988 unterzeichnete. Auch hier erkannte er, dass seine Geschäftsführerbezüge für das erste Quartal des Jahres in Höhe von DM 45.000,-- nicht angegeben waren. Er entschloß sich auch dieses Mal dazu, den Fehler auszunutzen und den Betrag zu verschweigen.
745.)
75Im einzelnen hat der Angeklagte die folgenden Einkünfte bewusst nicht erklärt und dadurch pflichtwidrig die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen:
76a)
77In seiner unter dem Datum 30. Mai 1988 für das Jahr 1985 unterzeichneten Einkommensteuererklärung hat der Angeklagte Einkpnfte aus seinem ausländischen Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 539.587,-- DM: verdeckte Gewinnausschüttung X. 516.063,-- DM und Einkünfte aus Kapitalerträgen beim Bankhaus X. in Höhe von DM 23.524,-- und Spekulationsgewinne in Höhe von DM 253.136,-- verschwiegen.
78In der Anlage KSO zu seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1985 - Steuernummer X - gab der Angeklagte lediglich seine inländischen Kapitalerträge, die er mit DM 10.402,88 bezifferte, an. Die Spalten 15 bis 21 und 47 sowie 48, in denen nach ausländischen Kapitalerträgen und Spekulationsgewinnen gefragt ist, ließ er unausgefüllt.
79Im Jahr 1985 bezog der Angeklagte aber zusätzlich zu seinem versteuerten Einkommen Einkünfte aus seinem in der Schweiz angelegten Kapitalvermögen:
80aa)
81Der Angeklagte veranlasste im Jahr 1985 als beherrschender Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der X., dass an ihn im Jahr 1985 DM 516.063,-- von der Firma ausgezahlt wurden.
82bb)
83Der Angeklagte erzielte in 1985 Einkünfte aus Kapitalerträgen beim Bankhaus X. in Höhe von DM 23.524,--.
84Die Auswertung der Urkunden des Beweismittelordners V über die Dividendenausschüttungen (hinter dem Trennblatt für das Jahr 1985) ergibt, dass der Angeklagte im Jahre 1985 umgerechnet DM 29.795,-- an Dividenden erhielt und hierfür Gebühren in Höhe von insgesamt DM 395,-- entrichtet hat. Die abgeführten ausländischen Quellensteuern betrugen insgesamt DM 5.597,--.
85Die Dividenden wurden dem Angeklagten auf seinen Konten mit den Nummern 4.135.016 und 4.135.024 gutgeschrieben. Für das Konto mit der Nummer 4.135.016 wandte er im Jahr 1985 für die Erzielung der Einkünfte an Sollzinsen und Spesen rund DM 4.068,-- auf, für das mit der Nummer 4.135.024 DM 1.808,--.
86Die Einkünfte errechnen sich daher wie folgt:
Dividende | DM 29.798,-- |
./. Werbungskosten | |
Gebühren | DM 395,-- |
Sollzinsen/Spesen 4.135.024 | DM 1.808,-- |
Sollzinsen/Spesen 4.135.016 | DM 4.068,-- |
DM 23.524,--. |
Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgend dargestellten Dividendenausschüttungen. Bei den Belegen vom 25.01.1985 (X Suisse), 26.03.1985 (X Suisse), 09.04.1985 (X Suisse), 24.04.1985 (XSuisse), 07.06.1985 (X Suisse), 15.07.1985 (X Suisse) und 30.10.1985 (X Suisse) sind Nettobeträge angegeben. Zugunsten des Angeklagten nimmt die Kammer an, dass zuvor jeweils 30 % Quellensteuern und 2,5 % Spesen - wie in den Belegen aufgedruckt - abgeführt wurden. Die Nettobeträge sind daher in der Tabelle in Bruttobeträge (Nettobetrag / 0,675) umgerechnet worden. Ausgehend von dem jeweiligen Bruttobetrag errechnen sich die Steuern (Bruttobetrag x 0,3) und Gebühren (Bruttobetrag x 0,025).
Datum | Name | Netto | Brutto | In DM | Steuern | In DM | Gebühren | In DM | Währung | Kurs |
12.02.85 | X | 200,00 | 488,00 | 50,00 | 122,00 | 4,00 | 9,76 | CAN$ | 2,44 | |
17.06.85 | X. | 90,00 | 201,60 | 22,50 | 5,04 | 1,80 | 4,03 | CAN$ | 2,24 | |
13.09.85 | X | 90,00 | 187,20 | 22,50 | 46,80 | 1,80 | 3,74 | CAN$ | 2,08 | |
15.10.85 | X | 170,00 | 329,80 | 42,50 | 82,45 | 3,40 | 6,60 | CAN$ | 1,94 | |
11.12.85 | X | 90,00 | 162,90 | 22,50 | 40,73 | 3,26 | 2,15 | CAN$ | 1,71 | |
08.07.85 | X | 1500,00 | 1500,00 | 375,00 | 375,00 | 22,50 | 22,50 | DEM | 1,0000 | |
24.01.85 | X | 107,40 | 159,11 | 189,96 | 47,73 | 56,99 | 3,98 | 4,75 | SFr | 1,1939 |
25.01.85 | X | 203,20 | 239,55 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Sfr | 1,1789 | |
25.02.85 | X | 495,50 | 734,07 | 864,67 | 220,22 | 259,40 | 18,35 | 21,62 | Sfr | 1,1779 |
26.03.85 | X | 158,40 | 234,67 | 280,19 | 70,40 | 84,06 | 5,87 | 7,00 | Sfr | 1,1940 |
09.04.85 | X | 102,60 | 152,00 | 181,49 | 45,60 | 54,45 | 3,80 | 4,54 | Sfr | 1,1940 |
23.04.85 | X | 120,40 | 178,37 | 212,76 | 53,51 | 63,83 | 4,46 | 5,32 | Sfr | 1,1928 |
07.06.85 | X | 284,72 | 339,61 | 85,41 | 101,88 | 5,69 | 6,79 | Sfr | 1,1928 | |
21.06.85 | X | 300,00 | 837,00 | 90,00 | 251,10 | 6,00 | 16,74 | US$ | 2,79 | |
14.08.85 | X | 1415,00 | 1710,45 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Sfr | 1,2088 | |
24.07.85 | X | 460,00 | 1343,20 | 138,00 | 402,96 | 9,20 | 26,28 | US$ | 2,92 | |
26.07.85 | X | 150,60 | 223,11 | 269,70 | 66,93 | 0,00 | 5,58 | 6,74 | Sfr | 1,2088 |
15.07.85 | X | 95,40 | 141,33 | 170,84 | 42,20 | 51,25 | 3,53 | 4,27 | Sfr | 1,2088 |
19.07.85 | X. | 106,64 | 297,53 | 31,99 | 89,25 | 2,13 | 5,94 | US$ | 2,79 | |
26.08.85 | X | 6227,00 | 7587,60 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Sfr | 1,2185 | |
27.08.85 | X | 699,00 | 851,73 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Sfr | 1,2185 | |
08.10.85 | X | 132,40 | 196,15 | 249,30 | 58,84 | 74,79 | 4,90 | 6,23 | Sfr | 1,2171 |
Datum | Name | Netto | Brutto | In DM | Steuern | In DM | Gebühren | In DM | Währung | Kurs |
30.10.85 | X | 87,00 | 128,89 | 157,35 | 38,67 | 47,20 | 3,22 | 3,93 | Frs | 1,2208 |
22.01.85 | X | 110,00 | 348,70 | 33,00 | 104,61 | 220 | 6,97 | US$ | 3,17 | |
22.01.85 | X | 690,00 | 2187,30 | 207,00 | 656,19 | 13,80 | 43,75 | uS$ | 3,17 | |
12.02.85 | X | 300,00 | 990,00 | 90,00 | 297,00 | 6,00 | 19,80 | US$ | 3,30 | |
26.03.85 | X | 111,00 | 367,41 | 33,30 | 110,22 | 2,22 | 7,35 | US$ | 3,31 | |
19.04.85 | X | 690,00 | 2132,10 | 207,00 | 639,63 | 13,809 | 42,64 | US$ | 3,09 | |
23.04.85 | X | 150,00 | 463,50 | 45,00 | 139,05 | 3,00 | 9,27 | US$ | 3,09 | |
23.04.85 | X | 25,00 | 77,25 | 7,50 | 23,18 | 0,81 | 2,50 | US$ | 3,09 | |
19.04.85 | X | 690,00 | 2132,10 | 207,00 | 639,63 | 13,80 | 42,64 | US$ | 3,09 | |
26.07.85 | X | 150,00 | 438,00 | 45,00 | 131,40 | 3,00 | 8,76 | US$ | 2,92 | |
20.09.85 | X | 11,00 | 315,24 | 33,30 | 94,57 | 2,22 | 6,30 | US$ | 2,84 | |
27.09.85 | X | 8,26 | 21,89 | 2,48 | 6,57 | 0,00 | 0,00 | US$ | 2,65 | |
30.10.85 | X | 230,00 | 609,50 | 69,00 | 182,85 | 4,60 | 12,19 | US$ | 2,65 | |
30.10.85 | X | 25,00 | 66,25 | 7,50 | 19,88 | 0,93 | 2,46 | US$ | 2,65 | |
30.10.85 | X | 165,00 | 437,25 | 49,50 | 131,18 | 3,30 | 8,75 | US$ | 2,65 | |
29.11.85 | X | 106,64 | 277,26 | 31,99 | 83,17 | 2,13 | 5,45 | US$ | 2,60 | |
20.12.85 | X | 111,00 | 279,72 | 33,30 | 83,92 | 2,22 | 5,59 | US$ | 2,52 | |
Summe | 29795,91 | 5597,98 | 395,16 |
Ausweislich der Kontoauszüge für das Konto mit der Nummer X wurde der Angeklagte wie folgt mit Spesen, Sollzinsen und Gebühren für das Konto belastet:
Datum | Bezeichnung | Betrag | Währung | Kurs | in DM |
30.06.1985 | Sollzinsen | 69,10 | Sfr | 1,1928 | 82,42 |
30.06.1985 | Spesen | 45,50 | Sfr | 1,1928 | 54,27 |
31.12.1985 | Debotgeb. | 2.223,90 | Sfr | 1,1963 | 2.660,45 |
31.12.1985 | Debotgeb. | 238,60 | Sfr | 1.1963 | 285,40 |
31.12.1985 | Spesen | 100,00 | Sfr | 1,1963 | 119,63 |
31.12.1985 | Sollzinsen | 680,60 | Sfr | 1,1963 | 814,20 |
31.12.1985 | Spesen | 43,00 | Sfr | 1,1963 | 41,44 |
Summe | 4.067,86 |
Ausweislich der Kontoauszüge für das Konto mit der Nummer X wurde der Angeklagte wie folgt mit Spesen und Sollzinsen für das Konto belastet:
Datum | Bezeichnung | Betrag | Währung | Kurs | In DM |
30.06.1985 | Sollzinsen | call/put | |||
30.06.1985 | Spesen | call/put | |||
31.12.1985 | Sollzinsen | 2.109,03 | US$ zu 1/3 | 2,52 | 1.771,59 |
31.12.1985 | Spesen | 43,40 | US$ zu 1/3 | 2,52 | 36,46 |
Summe | 1.808,04 |
Über das Konto wurden ausweislich der Belege über den An- und Verkauf von Wertpapieren sowie der Kontoauszüge fast ausschließlich Geschäfte mit sog. Call/Put-Optionen abgewickelt. Die Einkünfte aus derartigen Termin-/Differenzgeschäften sind nach der bisherigen Rechtsprechung (vor der Gesetzesänderung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG) nicht steuerpflichtig. Deswegen können auch Werbungskosten, die für solche Geschäfte aufgewandt werden, nicht berücksichtigt werden. Gleichwohl hat die Kammer auch hier zugunsten des Angeklagten 1/3 der festgestellten Kosten berücksichtigt.
96cc)
97Der Angeklagte erzielte Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von insgesamt DM 253.136,--.
98Die Auswertung der Belege über den An- und Verkauf von Wertpapieren sowie der vorliegenden Liquidationsauszüge - alles im Beweismittelordner V - ergibt, dass der Angeklagte im Jahre 1985 Spekulationsgewinne in Höhe von DM 253.136,-- erwirtschaftete. Die Käufe und Verkäufe wurden teilweise über die Konten mit den Nummern X und X abgewickelt. Die insoweit entstandenen Werbungskosten wurden aber bereits bei den Dividendenauszahlungen berücksichtigt.
99Im Einzelnen kaufte und verkaufte der Zeuge X für den Angeklagten die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Wertpapiere. In die Tabelle sind nur die Geschäfte übernommen worden, in denen der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf weniger als sechs Monate betrug.
100Die Daten der Geschäfte mit Aktien der X AG (Kauf X / Verkauf X), der X AG (Kauf X / Verkäufe X), der X AG (Kauf X / Verkäufe X und X ) der X AG (Kauf X / Verkauf X) wurden nur dem Liquidationsauszug vom 26.07.1985 entnommen. Für alle anderen Geschäfte waren die Kauf- und Verkaufbelege vorhanden.
WP-Nr. | Name | Anzahl | Datum | Kurswert | Kauf | Datum | Kurswert | Verkauf | Differenz | Währung | Kurs | In DM |
910916 | X | 1000 | 24.12.84 | 15,00 | 15412,25 | 13.02.85 | 18,00 | 17.529,70 | 2117,45 | US$ | 3,30 | 6987,59 |
324230 | X | 200 | 05.02.85 | 163,00 | 32857,60 | 05.03.85 | 184,00 | 36509,25 | 3651,65 | Sfr | 1,1789 | 4304,93 |
323600 | X | 1000 | 03.01.85 | 155,00 | 156224,50 | 05.03.85 | 181,00 | 179569,90 | 23345,40 | Sfr | 1,1795 | 27535,90 |
323600 | X | 1000 | 19.03.85 | 182,00 | 183437,80 | Sfr | 0.00 | |||||
323600 | X | 500 | 21.03.85 | 181,00 | 92115,05 | Sfr | 0,00 | |||||
323600 | X | 1500 | 28.05.85 | 180,50 | 270303,20 | -4349,65 | Sfr | 1,1900 | -5176,08 | |||
323600 | X | 1500 | 28.05.85 | 182,50 | 275912,70 | Sfr | 0,00 | |||||
323600 | X | 200 | 13.06.85 | 186,50 | 37005,20 | Sfr | 0,00 | |||||
323600 | X | 300 | 13.06.85 | 185,50 | 55210,30 | Sfr | 0,00 | |||||
323600 | X | 1000 | 24.06.85 | 189,00 | 187506,90 | 3809,70 | Sfr | 1,1926 | 4543,45 | |||
352780 | X | 500 | 17.06.85 | 256,00 | 129011.20 | Sfr | 0,00 | |||||
352780 | X | 350 | 17.06.85 | 255,00 | 89955,20 | Sfr | 0,00 | |||||
352780 | X | 150 | 17.06.85 | 254,40 | 38476,70 | Sfr | 0,00 | |||||
352780 | X | 1000 | 19.06.85 | 264,00 | 261914,40 | 4471,30 | Sfr | 1,1926 | 5332,47 | |||
351020 | X | 1000 | 12.03.85 | 151,00 | 152192.90 | Sfr | 0,00 | |||||
351020 | X | 500 | 18.03.85 | 160,00 | 79368,00 | Sfr | 0,00 | |||||
351020 | X | 250 | 15.05.85 | 155,50 | 38567,90 | Sfr | 0,00 | |||||
351020 | X | 250 | 21.05.85 | 155,00 | 38443,80 | 4186,80 | Sfr | 1,1900 | 4982,29 | |||
969310 | X | 200 | 28.01.85 | 95,50 | 19322,65 | 25.04.85 | 85,50 | 17071,65 | -2251,00 | Sfr | 1,1940 | -2687,69 |
327650 | X | 1000 | 22.05.85 | 158,50 | 159752,25 | Sfr | 0,00 | |||||
327650 | X. | 500 | 12.06.85 | 172,50 | 85568,50 | Sfr | 0,00 | |||||
327650 | X | 250 | 13.06.85 | 166,50 | 41296,10 | Sfr | 0,00 | |||||
327650 | X | 250 | 13.06.85 | 167,50 | 41544,20 | 8656,55 | Sfr | 1,1900 | 10301,29 |
WP-Nr. | Name | Anzahl | Datum | Kurswert | Kauf | Datum | Kurswert | Verkauf | Differenz | Währung | Kurs | In DM |
350060 | X | 1000 | 20.06.85 | 95,50 | 96612,65 | 23.08.85 | 103,00 | 101800,05 | 5187,40 | Sfr | 1,2185 | 6320,85 |
931895 | X | 500 | 25.06.85 | 10,00 | 5092,00 | 15.08.85 | 12,75 | 6197,48 | 1105,48 | US$ | 2,79 | 3084,29 |
999997 | X | 1000 | 18.01.85 | 13,00 | 13205,20 | 05.11.85 | 16,625 | 16382,10 | 3176,90 | US$ | 2,60 | 8259,94 |
340650 | X. | 1000 | 06.03.85 | 138,00 | 139607,70 | 28.05.85 | 132,50 | 132828,00 | -6779,70 | Sfr | 1,1900 | -8067,84 |
340650 | X. | 1500 | 28.05.85 | 134,50 | 204100,45 | Sfr | 0,00 | |||||
340650 | X. | 450 | 14.06.85 | 149,00 | 66268,70 | Sfr | 0,00 | |||||
340650 | X. | 50 | 14.06.85 | 149,50 | 7387,85 | Sfr | 0,00 | |||||
340650 | X. | 500 | 12.06.85 | 153,00 | 75895,55 | Sfr | 0,00 | |||||
340650 | X. | 400 | 13.06.85 | 151,00 | 59922,75 | Sfr | 0,00 | |||||
340650 | X. | 100 | 13.06.85 | 151,00 | 14980,55 | 20354,95 | Sfr | 1,1928 | 24279,38 | |||
350060 | X | 500 | 20.06.85 | 95,75 | 48432,75 | 14.08.85 | 99,75 | 49293,95 | 861,20 | Sfr | 1,2185 | 1049,37 |
334700 | X | 500 | 25.06.85 | 142,50 | 72080,20 | Sfr | 0,00 | |||||
334700 | X | 250 | 03.06.85 | 134,00 | 33890,35 | Sfr | 0,00 | |||||
334700 | X | 250 | 12.06.85 | 131,50 | 33258,00 | Sfr | 0,00 | |||||
334700 | X | 500 | 07.08.85 | 142,00 | 70172,85 | Sfr | 0,00 | |||||
334700 | X | 250 | 08.08.85 | 144,00 | 35580,60 | Sfr | 0,00 | |||||
334700 | X | 250 | 12.08.85 | 141,00 | 34839,20 | 1364,10 | Sfr | 1,2185 | 1662,16 | |||
328460 | X | 250 | 12.06.85 | 143,00 | 39166,55 | 10.09.85 | 148,00 | 36568,95 | 402,40 | Sfr | 1,2171 | 489,76 |
323600 | X | 500 | 04.07.85 | 196,00 | 98774,20 | Sfr | 0,00 | |||||
323600 | X | 300 | 08.07.85 | 200,50 | 59674,65 | Sfr | 0,00 | |||||
323600 | X | 200 | 03.09.85 | 182,00 | 36112,35 | -2987,20 | Sfr | 1,2171 | -3635,72 | |||
350060 | X | 300 | 29.01.85 | 77,75 | 23596,85 | 05.03.85 | 87,50 | 25.944,05 | 2347,20 | Sfr | 1,1779 | 2764,77 |
350060 | X | 1000 | 25.06.85 | 95,00 | 96106,75 | 0,00 |
WP-Nr. | Name | Anzahl | Datum | Kurswert | Kauf | Datum | Kurswert | Verkauf | Differenz | Währung | Kurs | In DM |
350060 | X | 250 | 06.09.85 | 106,50 | 26314,75 | Sfr | 0,00 | |||||
350060 | X | 250 | 10.09.85 | 108,00 | 26685,45 | Sfr | 0,00 | |||||
350060 | X | 250 | 11.09.85 | 109,00 | 26932,40 | Sfr | 0,00 | |||||
350060 | X | 250 | 30.09.85 | 120,50 | 26773,90 | 13599,75 | Sfr | 1,2171 | 16552,26 | |||
345520 | X | 1000 | 25.06.85 | 155,50 | 156728,55 | Sfr | 0,00 | |||||
345520 | X | 250 | 11.09.85 | 161,00 | 39931,90 | Sfr | 0,00 | |||||
345520 | X | 250 | 24.09.85 | 164,00 | 40676,10 | Sfr | 0,00 | |||||
345520 | X | 250 | 01.10.85 | 179,50 | 44520,50 | Sfr | 0,00 | |||||
345520 | X | 250 | 30.09.85 | 172,50 | 42784,15 | 11184,10 | Sfr | 1,2208 | 13653,55 | |||
351020 | X | 1000 | 03.07.85 | 191,50 | 193012,95 | Sfr | 0,00 | |||||
351020 | X | 500 | 29.08.85 | 197,00 | 97721,75 | Sfr | 0,00 | |||||
351020 | X | 500 | 03.09.85 | 192,50 | 95489,50 | 198,30 | Sfr | 1,2171 | 241,35 | |||
340650 | X. | 500 | 10.07.85 | 159,50 | 80380,10 | Sfr | 0,00 | |||||
340650 | X. | 300 | 10.09.95 | 184,50 | 54912,60 | Sfr | 0,00 | |||||
340650 | X. | 200 | 09.09.85 | 181,00 | 35913,90 | 10446,40 | Sfr | 1,2171 | 12714,31 | |||
340650 | X. | 500 | 25.06.85 | 158,00 | 79624,10 | 08.07.85 | 172,00 | 85320,60 | 5696,50 | Sfr | 1,2088 | 6885,93 |
350060 | X | 1000 | 05.07.85 | 101,00 | 102176,65 | Sfr | 0,00 | |||||
350060 | X | 300 | 24.09.85 | 122,00 | 36173,55 | Sfr | 0,00 | |||||
350060 | X | 200 | 30.09.85 | 120,50 | 23819,10 | Sfr | 0,00 | |||||
350060 | X | 200 | 01.10.85 | 123,00 | 24313,35 | Sfr | 0,00 | |||||
350060 | X | 300 | 02.10.85 | 122,00 | 36173,55 | 18302,90 | Sfr | 1,2208 | 22344,18 | |||
322646 | X | 100 | 12.09.85 | 1255,00 | 126491,55 | 03.10.85 | 1360,00 | 134925,60 | 8434,05 | Sfr | 1,2208 | 10296,29 |
328500 | X. | 250 | 11.09.85 | 493,00 | 124223,80 | Sfr | 0,00 |
WP-Nr. | Name | Anzahl | Datum | Kurswert | Kauf | Datum | Kurswert | Verkauf | Differenz | Währung | Kurs | In DM |
328500 | X | 200 | 07.10.85 | 551,00 | 109329,30 | Sfr | 0,00 | |||||
328500 | X | 50 | 01.10.85 | 546,00 | 27084,20 | 12189,70 | Sfr | 1,2208 | 14881,19 | |||
328500 | X | 300 | 06.12.85 | 595,00 | 179910,25 | 05.12.85 | 676,00 | 201197,85 | 21287,60 | Sfr | 1,1963 | 25466,36 |
350060 | X | 1000 | 02.10.85 | 123,00 | 124432,95 | Sfr | 0,00 | |||||
350060 | X | 500 | 21.10.85 | 138,50 | 68443,10 | Sfr | 0,00 | |||||
350060 | X | 500 | 31.10.85 | 146,00 | 72149,55 | 16159,70 | Sfr | 1,2208 | 19727,76 | |||
347045 | X | 500 | 24.10.85 | 510,00 | 257014,50 | 16.12.85 | 535,00 | 265386,65 | 8372,15 | Sfr | 1,1963 | 10015,60 |
330650 | X | 500 | 14.10.85 | 277,00 | 139594,25 | Sfr | 0,00 | |||||
330650 | X | 200 | 08.10.85 | 261,00 | 52612,50 | Sfr | 0,00 | |||||
330650 | X | 300 | 07.10.85 | 262,50 | 79372,20 | Sfr | 0,00 | |||||
330650 | X | 1000 | 15.10.85 | 281,00 | 278780,10 | 7201,15 | Sfr | 1,2208 | 8791,16 | |||
323600 | X | 500 | 16.10.85 | 213,00 | 107341,45 | Sfr | 0,00 | |||||
323600 | X | 500 | 16.10.85 | 213,50 | 107593,40 | Sfr | 0,00 | |||||
323600 | X | 1000 | 31.10.85 | 223,50 | 221734,25 | 6799,40 | Sfr | 1,2208 | 8300,71 | |||
323600 | X | 1000 | 08.10.85 | 204,00 | 205611,60 | 17.12.85 | 224,50 | 222726,35 | 17114,75 | Sfr | 1,1963 | 20474,38 |
352780 | X | 50 | 13.11.85 | 422,00 | 21245,32 | 17.12.85 | 437,00 | 21481,65 | 236,33 | DM | 1,0000 | 236,33 |
321200 | X | 500 | 28.10.85 | 199,00 | 100286,15 | 17.10.85 | 153,00 | 75859,55 | 24390,60 | Sfr | 1,2208 | -29776,04 |
Summe | 253136,40 |
b)
106In seiner von ihm am 30. Mai 1988 für das Jahr 1986 unterzeichneten Einkommensteuererklärung verschwieg der Angeklagte ebenfalls Einkünfte aus seinem ausländischen Kapitalvermögen beim Bankhaus X. in X in Höhe von insgesamt DM 42.057,--.
107Die Auswertung der Urkunden des Beweismittelordners für das Jahr 1986 über die Dividendenausschüttungen (hinter dem Trennblatt für das Jahr 1986) ergab, dass der Angeklagte im Jahre 1986 umgerechnet DM 47.496,-- an Dividenden erhielt und hierfür Gebühren in Höhe von insgesamt DM 330,-- entrichtete. Die abgeführten ausländischen Quellensteuern betrugen insgesamt DM 5.763,--.
108Die Dividenden wurden dem Angeklagten auf seinen Konten mit den Nummern X und X gutgeschrieben. Für das Konto mit der Nummer X wandte er im Jahr 1985 für die Erzielung der Einkünfte an Sollzinsen und Spesen DM 3.943,-- und für das Konto mit der Nummer 4.135.024 DM 1.166,-- auf.
Dividenden | DM 47.496,-- |
./. Werbungskosten | |
Gebühren | DM 330,-- |
Sollzinsen/Spesen 4.135.024 | DM 3.934,-- |
Sollzinsen/Spesen 4.135.016 | DM 1.166,-- |
DM 42.057,--. |
Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgend dargestellten Dividendenausschüttungen. Bei den Belegen vom 07.01.1986 (X Suisse-), 13.01.1986 (X. -Vert Suisse-), 17.01.1986 /X Suisse-), 04.04.1986 (X Suisse-), 10.04.1986 (X. -Cert Suisse-), 10.04.1986 (X -Cert Suisse-) und vom 28.04.1986 (X -Cert Suisse -) sind Nettobeträge angegeben. Zugunsten des Angeklagten nimmt die Kammer an, dass zuvor jeweils 30 % Quellensteuern und 2,5 % Spesen - wie in den Belegen aufgedruckt - abgeführt wurden. Die Nettobeträge sind daher in der Tabelle in Bruttobeträge (Nettobetrag / 0,675) umgerechnet worden. Ausgehend von dem jeweiligen Bruttobetrag errechnen sich die Steuern (Bruttobetrag x 0,3) und Gebühren (Bruttobetrag x 0,025).
Datum | Name | Netto | Brutto | In DM | Steuern | In DM | Gebühren | In DM | Währung | Kurs |
11,09,86 | X | 90,00 | 133,20 | 22,50 | 33,30 | 1,80 | 2,66 | CAN$ | 1,48 | |
10.10.86 | X | 190,00 | 281,20 | 47,50 | 70,30 | 3,80 | 5,62 | CAN$ | 1,48 | |
16.06.86 | X | 90,00 | 144,90 | 22,50 | 36,23 | 1,80 | 2,90 | CAN$ | 1,61 | |
08.07.86 | X | 190,00 | 105,90 | 47,50 | 76,48 | 3,80 | 6,12 | CAN$ | 1,61 | |
11.03.86 | X | 90,00 | 145,80 | 22,50 | 36,45 | 1,80 | 2,92 | CAN$ | 1,62 | |
10.04.86 | X | 190,00 | 307,80 | 47,50 | 76,95 | 3,80 | 6,16 | CAN$ | 1,62 | |
13.01.86 | X | 170,00 | 295,80 | 42,50 | 73,95 | 3,40 | 5,92 | CAN$ | 1,74 | |
28.01.86 | X | 100,00 | 174,00 | 25,00 | 43,50 | 2,00 | 3,48 | CAN$ | 1,74 | |
16.09.86 | X | 111,00 | 226,44 | 33,30 | 67,93 | 2,22 | 4,53 | US$ | 2,04 | |
02.09.86 | X. | 119,97 | 248,34 | 35,39 | 74,50 | 2,39 | 4,95 | US$ | 2,07 | |
25.07.86 | X | 165,00 | 356,40 | 49,50 | 106,92 | 3,30 | 7,13 | US$ | 2,16 | |
28.05.86 | X | 106,64 | 237,81 | 31,99 | 71,34 | 2,13 | 4,75 | US$ | 2,23 | |
20.06.86 | X | 111,00 | 248,64 | 33,30 | 74,95 | 2,22 | 4,97 | US$ | 2,24 | |
24.03.86 | X | 27,50 | 62,43 | 8,25 | 18,73 | 1,07 | 2,43 | US$ | 2,27 | |
27.03.86 | X | 111,00 | 251,97 | 33,30 | 75,95 | 2,22 | 5,04 | US$ | 2,27 | |
28.04.86 | X | 165,00 | 376,20 | 49,50 | 112,86 | 3,30 | 7,52 | US$ | 2,28 | |
12.02.86 | X | 300,00 | 702,00 | 90,00 | 210,60 | 6,00 | 14,04 | US$ | 2,34 | |
04.03.86 | X | 106,64 | 249,54 | 31,99 | 74,86 | 2,13 | 4,98 | US$ | 2,34 | |
28.01.86 | X | 165,00 | 404,25 | 49,50 | 121,28 | 3,30 | 8,09 | US$ | 2,45 | |
16.06.86 | X | 6000,00 | 1765,80 | 1500,00 | 441,45 | 150,00 | 44,15 | NKr | 0,2943 | |
21.02.86 | X | 1830,50 | 2164,75 | 0,00 | 0,00 | Sfr | 1,1826 | |||
07.01.86 | X | 124,40 | 184,30 | 217,95 | 55,29 | 65,38 | 4,61 | 5,45 | Sfr | 1,1826 |
13.01.86 | X | 521,00 | 771,85 | 912,79 | 231,56 | 273,84 | 19,30 | 22,82 | Sfr | 1,1826 |
Datum | Name | Netto | Brutto | In DM | Steuern | In DM | Gebühren | In DM | Währung | Kurs |
17.01.86 | X. | 84,00 | 124,44 | 147,17 | 37,33 | 44,15 | 3,11 | 3,68 | Sfr | 1,1826 |
24.03.86 | X | 12397,00 | 14735,07 | 0,00 | 0,00 | Sfr | 1,1886 | |||
24.03.86 | X | 7084,00 | 8420,04 | 0,00 | 0,00 | Sfr | 1,1886 | |||
21.02.86 | X | 1031,00 | 1232,05 | 0,00 | 0,00 | Sfr | 1,1950 | |||
04.04.86 | X | 117,80 | 174,52 | 208,76 | 52,36 | 62,63 | 4,36 | 5,22 | Sfr | 1,1962 |
11.04.86 | X | 384,00 | 459,34 | 0,00 | 0,00 | Sfr | 1,1962 | |||
10.04.86 | X | 498,50 | 738,52 | 883,42 | 221,56 | 265,02 | 18,46 | 22,09 | Sfr | 1,1962 |
10.04.86 | X | 738,00 | 1093,33 | 1307,85 | 328,00 | 392,35 | 27,33 | 32,70 | Sfr | 1,1962 |
28.04.86 | X | 73,20 | 108,44 | 129,72 | 32,53 | 38,92 | 2,71 | 3,24 | Sfr | 1,1962 |
19.06.86 | X | -625,00 | -759,44 | Sfr | 1,2151 | |||||
02.10.86 | X | 54,60 | 80,89 | 98,85 | 24,27 | 29.66 | 2,02 | 2,47 | Sfr | 1,2221 |
10.10.86 | X | 405,00 | 600,00 | 733,26 | 180,00 | 219,98 | 15,00 | 18,33 | Sfr | 1,2221 |
02.07.86 | X | 60,00 | 88,89 | 109,75 | 26,67 | 32,93 | 2,22 | 2,74 | Sfr | 1,2347 |
11.07.86 | X | 437,50 | 648,15 | 800,27 | 194,44 | 240,08 | 16,20 | 20,01 | Sfr | 1,2347 |
31.07.86 | X | 60,00 | 102,22 | 126,21 | 30,67 | 37,86 | 2,56 | 3,16 | Sfr | 1,2347 |
23.06.86 | X | Hier | 3000,00 | 3000,00 | 750,00 | 750,00 | 0,00 | DM | 1,0000 | |
11.07.86 | X | 1800,00 | 1800,00 | 450,00 | 450,00 | 27,00 | 27,00 | DM | 1,0000 | |
08.07.86 | X | 3000,00 | 3000,00 | 750,00 | 750,00 | 0,00 | DM | 1,0000 | ||
28.08.86 | X | 850,00 | 850,00 | 212,50 | 212,50 | 12,75 | 12,75 | DM | 1,0000 | |
Summe | 47496,22 | 5763,09 | 330,00 |
Ausweislich der Kontoauszüge für das Konto mit der Nummer X wurde der Angeklagte in 1986 wie folgt mit Spesen und Sollzinsen für das Konto belastet:
Datum | Bezeichnung | Betrag | Währung | Kurs | in DM |
31.03.1986 | Sollzinsen | 1.430,10 | Sfr | 1,1886 | 1.699,82 |
31.03.1986 | Spesen | 53,00 | Sfr | 1,1886 | 63,00 |
30.06.1986 | Spesen | 40,00 | Sfr | 1,2151 | 48,60 |
30.06.1986 | Sollzinsen | 1.718,65 | Sfr | 1,2151 | 2.088,33 |
30.06.1986 | Spesen | 35,50 | Sfr | 1,2151 | 43,14 |
Summe | 3.942,88 |
Ausweislich der Kontoauszüge für das Konto mit der Nummer X wurde der Angeklagte in 1986 wie folgt mit Spesen und Sollzinsen für das Konto belastet:
Datum | Bezeichnung | Betrag | Währung | Kurs | in DM |
31.03.1986 | Sollzinsen | call/put | |||
31.03.1986 | Spesen | call/put | |||
30.06.1986 | Sollzinsen | 1.512,41 | US$ zu 1/3 | 2,24 | 1.129,27 |
30.06.1986 | Spesen | 49,43 | US$ zu 1/3 | 2,24 | 36,91 |
Summe | 1.166,17 |
Auch hier hat die Kammer zugunsten des Angeklagten 1/3 der Sollzinsen und Spesen berücksichtigt, obwohl diese überwiegend durch Geschäfte mit Optionen (Call/put) entstanden sind.
118c)
119In der von ihm am 07.09.1988 für das Jahr 1987 unterzeichneten Einkommensteuererkläring hat der Angeklagte sein Geschäftsführergehalt in Höhe von DM 216.000,-- verschwiegen.
120d)
121In seiner von ihm am 18.10.1989 für das Jahr 1988 unterzeichneten Einkommensteuererklärung hat der Angeklagte Einkünfte aus seinem ausländischen Kapitalvermögen in Höhe von DM 429.569,--, von ihm veranlasste Auszahlungen der X., sowie die Vergütungen für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der X GmbH des ersten Quartals des Jahres 1988 in Höhe von DM 45.000,-- verschwiegen.
122Zwar hat die Kammer das Verfahren aus hinsichtlich des Vorwurfs der Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 1988 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil die Höhe der hinterzogenen Steuern für dieses Jahr null DM betrug. Die Folgen dieser Tat waren jedoch in der Weise zu berücksichtigen, dass der ansonsten zu berücksichtende Verlustabzug nach § 10d EStG a.F. entfallen ist.
123e)
124In seiner von ihm am 21.08.1991 für das Jahr 1989 unterzeichneten Einkommensteuererklärung hat der Angeklagte ebenfalls Einkünfte aus seinem ausländischen Kapitalvermögen in Höhe von DM 410.260,--, die an ihn von der X auf seine Veranlassung und beherrschenden Stellung im Jahre 1989 ausgezahlt worden waren, verschwiegen.
1256.)
126Der Angeklagte wusste, dass sich die Hinterziehungshandlungen auf die zu zahlende Einkommensteuer auswirkten.
127Aufgrund der bewusst unrichtig abgegebenen Einkommensteuererklärungen wurden wie folgt Steuern hinterzogen:
128a)
129Die Zahlungen der X. an den Angeklagten als Anteilseigner im Sinne von § 20 Abs. 2 a EStG sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.
130Bei den Auszahlungen der X. auf Veranlassung des Angeklagten handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Ob Leistungen einer im Ausland ansässigen Körperschaft bei den inländischen Gesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen sind, ist dabei nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen (BFH Urteil vom 29.08.1984 I R 68/81). Die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sind vorliegend erfüllt.
131Denn dem Angeklagten sind als beherrschender Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer von der X. Vermögensvorteile mit steuerlicher Auswirkung, das heißt, ohne anderweitige Besteuerung und ohne Abzugsmöglichkeit als Betriebsausgabe oder Werbungskosten, außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht zugewendet hätte. Eine außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses getroffene schuldrechtliche Vereinbarung für die Kapitalhingabe existiert nicht.
132Der Angeklagte hat die Zahlungen als beherrschender Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer selbst veranlasst. Unabhöngig von der Frage, ob möglicherweise Dritte an der Firma beteiligt waren, hatte der Angeklagte im fraglichen Zeitraum das Sagen in und über die X.. Im Übrigen hat der BFH seine Rechtsprechung, dass verdeckte Gewinnausschüttungen nur bei Rechtshandlungen der Organe der Gesellschaft oder eines beherrschenden Gesellschafters vorliegen, inzwischen aufgegeben. Nunmehr kommt es nicht mehr auf Handlungen der Organe der Kapitalgesellschaft an, wenn diese durch Tun oder Unterlassen einem Gesellschafter die Möglichkeit verschafft haben, über Gesellschaftsvermögen zu disponieren (BFH Urt.vom 14.10.1992 I R 14/92 = BStBl. II 1993, 353).
133In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass nicht festgestellt werden konnte, dass Zahlungen auf einem gültigen Beschluss einer Gesellschafterversammlung beruhen. Denn der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht dies nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Entnahmen des Angeklagten unberechtigt waren (BFH Urt. vom 18.07.1990 I R 32/88 = BStBl. II 1991, 484).
134Soweit der Angeklagte Rückzahlungen geleistet hat, ist dies ebenfalls unerheblich. Denn die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist stets als Einlage zu qualifizieren.
135Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte liegt bei der Bundesrepublik Deutschland, obwohl die X. ihre Geschäfte über die Schweizer Firma X AG abgewickelt hat, Art.10 Abs. 1 DBA-Schweiz. Der Angeklagte hat und hatte seinen Wohnsitz im Inland. Bei den Zahlungen der X. an den Angeklagten handelt es sich abkommensrechtlich um "Dividenden", Art. 10 Abs. 4 DBA-Schweiz. Für die Einkünfte aus der X hat der Angeklagte in der Schweiz keine (Quellen-)Steuern entrichtet.
136b)
137Die über das Bankhaus X. in X ausgezahlten Dividenden der in den USA, der Schweiz, Norwegen und Kanada ansässigen Gesellschaften gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. . EStG ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
138Das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung dieser Erträge wird durch die mit dem jeweiligen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nicht eingeschränkt.
139Gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Staat ansässige Person zahlt, in dem anderen Staat, mithin im Wohnsitzstaat, besteuert werden. Art. 10 Abs. 1 DBA-Kanada (in der Fassung vom 17. Juli 1981) ist gleichlautend. Auch nach Art. 12 Abs. 1 DBA-Norwegen in der Fassung vom 18.11.1958 hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte. Ebenso verhält es sich nach dem DBA-Vereinigte Staaten in der Fassung vom 17. August 1966, da die vorliegenden Einkünfte gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens nicht steuerbefreit sind.
140Nach den Bestimmungen der genannten Abkommen ist jedoch der Vertragsstaat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, nicht gehindert, die Dividenden ebenfalls mit einer (Quellen-)Steuer zu belegen (Art. 10 Abs. 2 DBA-Schweiz, Art. 10 Abs. 2 DBA-Kanada, Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Norwegen).
141Kanada, die USDA, Norwegen und die Schweiz haben auf die Dividendenausschüttungen, die dem Angeklagten ausgezahlt worden sind, jeweils Quellensteuern erhoben. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, Kanada und Norwegen darf der Quellensteuerabzug an sich 15% nicht übersteigen (Art. 12 Abs. 3 DBA-Norwegen, Art. 10 Abs. 2 DBA-Kanada, Art. 10 Abs. 2 c) DBA-Schweiz).
142Die tatsächlich abgeführte (Quellen-)Steuer betrug jedoch für Gesellschaften mit Sitz in den USA oder der Schweiz 30%, mit Sitz in Kanada oder Norwegen 25%.
143Obwohl z.B. Art. 28 Abs. 2 DBA-Schweiz vorsieht, dass die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten ist und nach der zum DBA-Schweiz ergangenen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.03.1995 - I R 98/94)auf die deutsche Steuer gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 auch nur die abkommensrechtlich auf 15% begrenzte schweizerische Quellensteuer angerechnet werden kann, auch wenn der darüber hinaus gehende Betrag nicht erstattet wurde, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die abgeführten Quellensteuern - nwie sie sich aus den Urkunden ergaben - in voller Höhe berücksichtigt.
144c)
145Die Spekulationsgewinne sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. steuerpflichtig, da bei den Veräußerungsgeschäften der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung jeweils weniger als sechs Monate betrug.
146d)
147Die Vergütung, die der Angeklagte für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär GmbH der X GmbH & Co. KG dafür erhalten hat, dass er die Geschäfte der GmbH und über diese auch der KG führte, sind als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.
148Ab dem 01.01.1987 bis zum 01.04.1988 war Kommanditistin der X GmbH & Co. KG die X GmbH & Co. Beteiligungs KG. Nur an der Letztgenannten war der Angeklagte in diesem Zeitraum als Kommanditist beteiligt (doppelstöckige KG).
149§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der damals geltenden Fassung vom 27.02.1987 ist auf Vergütungen nicht anzuwenden, wenn der Vergütungsempfänger bei der die Vergütung zahlenden Personenhandelsgesellschaft zwar Arbeitnehmer, an ihr aber nicht unmittelbar als Gesellschafter, sondern nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligt ist (BFH Großer Senat, Beschluß vom 25. Februar 1991, GrS 7/89). Die daraufhin veranlasste Gesetzesänderung gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.1991 endet, § 52 Abs. 18 EStG.
Berechnung der verkürzten Einkommensteuer | ||||
Zum Vorteil der Eheleute X | ||||
(alle Wertangaben in DM) | ||||
Veranlagungszeitraum | 1985 | 1986 | ||
Einkünfte aus: | Ehemann | Ehefrau/Su. | Ehemann | Ehefrau/Su. |
Gewerbebetrieb | ||||
a) X GmbH & Co. KG | ||||
b) X. GmbH & Co. Beteiligungs-KG | ||||
c) sonstige | ||||
d) Veräußerungsgewinn | ||||
Summe – vor Prüfung | 1.044,212 | 8.533 | 981.691 | -1.569 |
Selbständige Arbeit | ||||
Nichtselbständige Arbeit | ||||
a) vor Prüfung | 58.356 | 48.356 | ||
c) Erhöhung lt. HV | ||||
Kapitalvermögen | ||||
a) vor Prüfung | -16.825 | 10.994 | 49.537 | -13.387 |
b) Erhöhung lt. HV | 539.587 | 42.057 | ||
Summe | 522.762 | 10.994 | 91.594 | -13.387 |
Vermietung und Verpachtung | -36.432 | 2.067 | -34.330 | 2.169 |
Sonstige Einkünfte aus Spekulationsgesch. | 253.136 | |||
Summe | 1.842.034 | 21.594 | 1.087.311 | -12.787 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 1.863.628 | 1.074.524 | ||
Sonderausgaben | ||||
Versicherung | ||||
10.023 | ||||
Spenden | 32.710 | 22.109 | ||
Steuerberatungskosten | ||||
Kirchensteuer | 93.965 | 20.785 | ||
Sonderausgaben PauschbetragHie | 8.217 | |||
Verlustrücktrag | 0 | |||
Summe Sonderausgaben | 136.698 | 51.111 | ||
Einkommen | 1.726.930 | 1.023.413 | ||
Aufwendungen für die eigengen. Wohhnung | ||||
Kinderbetreuung/Kinderfreibeträge | 4.696 | 7.452 | ||
a.g. Belastungen §§ 33, 33 a EStG | 8.400 | 8.400 | ||
Zu versteuernder Einkommensbetrag | 1.713.834 | 1.007.561 | ||
Splittingtabelle | X | X | ||
Einkommensteuer lt. Tabelle | 930.022 | 531.350 | ||
Zu versteuern nach § 34 (2) EStG | ||||
Ermäßigte ESt | ||||
Tarifliche Einkommensteuer | 930.022 | 531.350 | ||
Steuerabzug für ausl. Einkünfte | ||||
Schweizerische Quellensteuer | 1.592 | 0 | ||
Ermäßigung nach § 14 (1) VermBG/§ 16 BFG | 5.598 | 5.763 | ||
Festzusetzende ESt. lt. Prüfung | 656 | 927 | ||
Einkommensteuer bisher | 922.176 | 524.660 | ||
Mehrwertsteuer lt. Prüfung | 483.850 | 493.411 | ||
438.326 | 31.249 |
Berechnung der verkürzten Einkommensteuer | ||||
Zum Vorteil der Eheleute X | ||||
(alle Wertangaben in DM) | ||||
Veranlagungszeitraum | 1987 | 1988 | ||
Einkünfte aus: | Ehem. | Ehefrau/S. | Ehem. | Ehefrau/S. |
Gewerbebetrieb | ||||
a) X GmbH & Co. KG | ||||
b) X Beteiligungs-KG | ||||
c) sonstige | ||||
d) Veräußerungsgewinn | ||||
Summe – vor Prüfung | -27.620 | -581 | -512.680 | -12.902 |
Selbständige Arbeit | ||||
Nichtselbständige Arbeit | ||||
a) vor Prüfung | 48.356 | 208.835 | ||
c) Erhöhung lt. HV | 216.000 | 45.000 | ||
Kapitalvermögen | ||||
a) vor Prüfung | -37.212 | 20.734 | 505 | 4.136 |
b) Erhöhung lt. HV | 0 | 429.569 | ||
Summe | -37.212 | 20.734 | 430.074 | 4.136 |
Vermietung und Verpachtung | -15.539 | -13.352 | ||
Sonstige Einkünfte aus Spekulationsgesch. | ||||
Summe | -80.371 | 20.153 | -95.958 | -8.766 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | -60.218 | -104724 | ||
Sonderausgaben | ||||
Versicherung | 8.343 | 7.164 | ||
Spenden | ||||
Steuerberatungskosten | ||||
Kirchensteuer | 10.377 | 121.011 | ||
Sonderausgaben Pauschbetrag | ||||
Verlustrücktrag | ||||
Summe Sonderausgaben | 18.720 | 128.175 | ||
Einkommen | -78.938 | -232.899 | ||
Aufwendungen für die eigengen. Wohhnung | 10.639 | 10.639 | ||
Kinderbetreuung/Kinderfreibeträge | 7.452 | 7.452 | ||
a.g. Belastungen §§ 33, 33 a EStG | 8.400 | 11.400 | ||
Zu versteuernder Einkommensbetrag | -105.429 | -262.390 | ||
Splittingtabelle | X | X | ||
Einkommensteuer lt. Tabelle | 58.248 | 0 | ||
Zu versteuern nach § 34 (2) EStG | ||||
Ermäßigte ESt | ||||
Tarifliche Einkommensteuer | 58.248 | 0 | ||
Steuerabzug für ausl. Einkünfte | 13 | |||
0 | ||||
Ermäßigung nach § 14 (1) VermBG/§ 16 BFG | 653 | |||
Festzusetzende ESt. lt. Prüfung | 57.582 | 0 | ||
Einkommensteuer bisher | 0 | 0 | ||
Mehrwertsteuer lt. Prüfung | 57.582 | 0 |
Berechnung der verkürzten Einkommensteuer | ||
Zum Vorteil der Eheleute X | ||
(alle Wertangaben in DM) | ||
Veranlagungszeitraum | 1989 | |
Einkünfte aus: | Ehemann | Ehefrau/S. |
Gewerbebetrieb | ||
a) X GmbH & Co. KG | ||
b) X GmbH & Co. Beteiligungs-KG | ||
c) sonstige | ||
d) Veräußerungsgewinn | ||
Summe | -9.370 | 1.245 |
Selbständige Arbeit | ||
Nichtselbständige Arbeit | 195.276 | |
a) vor Prüfung | ||
c) Erhöhung lt. HV | ||
Kapitalvermögen | ||
a) vor Prüfung | 478 | 2.478 |
b) Erhöhung lt. HV | 410.269 | |
Summe | 410.747 | 2.478 |
Vermietung und Verpachtung | -2.283 | |
Sonstige Einkünfte aus Spekulationsgesch. | ||
Summe | 594.370 | 3.723 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 598.093 | |
Sonderausgaben | ||
Versicherung | 13.020 | |
Spenden | 5.908 | |
Steuerberatungskosten | 1.987 | |
Kirchensteuer | 40.895 | |
Sonderausgaben Pauschbetrag | ||
Verlustrücktrag | ||
Summe Sonderausgaben | 61.810 | |
Einkommen | 536.283 | |
Aufwendungen für die eigengen. Wohhnung | 12.043 | |
Kinderbetreuung/Kinderfreibeträge | 7.452 | |
a.g. Belastungen §§ 33, 33 a EStG | 8.400 | |
Zu versteuernder Einkommensbetrag | 508.388 | |
Splittingtabelle | X | |
Einkommensteuer lt. Tabelle | 245.556 | |
Zu versteuern nach § 34 (2) EStG | ||
Ermäßigte ESt | ||
Tarifliche Einkommensteuer | 245.556 | |
Steuerabzug für ausl. Einkünfte | ||
Schweizerische Quellensteuer | 86 | |
Ermäßigung nach § 14 (1) VermBG/§ 16 BFG | ||
Festzusetzende ESt. lt. Prüfung | 753 | |
Einkommensteuer bisher | 244.717 | |
Mehrwertsteuer lt. Prüfung | 24.973 | |
219.744 |
IV.
154Die hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen unwiderlegt gebliebenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den gemäß § 249 StPO verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
155Mit seinen Feststellungen zur Sache hat sich das Gericht im Ergebnis seiner Beweiswürdigung insbesondere auf die glaubhaften Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers der X AG X, des Treuhänders X , des ehemaligen Mitgesellschafters und -geschäftsführers der X GmbH & Co KG X, der Bankangestellten X, X und X, des Regierungsdirektors a.D. X, des Steueroberamtsrat X der Finanzbeamten X und X, der Steuerberater Dr. X und X auf den gemäß § 249 StPO verlesenen Handelsregisterauszügen, sowie den ausweisolich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln gestützt.
156Der Angeklagte hat von seinem Recht, die Aussage zur Sache zu verweigern, in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht.
157Er ist aufgrund der durchgeführten Bewesiaufnahme überführt.
158Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die festgestellten Steuerhinterziehungen in Kenntnis der Rechtslage begangen hat.
1591.)
160Die Feststellungen zum Komplex X beruhen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, die die Kammer durch Vernehmung der Zeugen X und X in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
161a)
162Nach den Bekundungen der beiden Vernehmungsbeamten machte der Angeklagte, nachdem er sich bereits seit dem 07. Oktober 1992 in Untersuchungshaft befand und das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 03. Mai 1993 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hatte, erstmals Angaben zur Sache, um eine Verkürzung der Untersuchungshaft zu erwirken, ohne dass der Anlass hierfür Versprechungen oder Zusagen der Steuerfahndung gewesen seien.
163Im Beisein seines Verteidigers und steuerlichen Beraters, X, räumte der Angeklagte bei seiner ersten Vernehmung am 24. Mai 1993 in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf ein, dass er 1982 die X. von einem schweizerischen Treuhänder gründen ließ und dass er die Firma beherrscht hat.
164Auf Vorhalt, dass er zumindest über 6,5 Mio. DM privates Vermögen in der Schweiz verfüge, gab er zu, dass von der X. rund DM 7,0 Mio. in mehreren Tranchen in unterschiedlicher Höhe in sein Privatvermögen geflossen sind.
165Bereits bei dieser Vernehmung kündigte der Angeklagte an, dass sein damaliger Verteidiger X Unterlagen vorlegen würde, aus denen sich die Einzelheiten der Zahlungen ergeben sollte.
166Aus der dann zur Akte gelangten Aufstellung (Bl. 1225 und 1226 d.A.), die am 14. Juni 1993 vom Zeugen X erstellt wurde, ergibt sich die Höhe der festgestellten Zahlungen der X. an den Angeklagten, die der Zeuge X bei seiner Vernehmung bestätigt hat.
167Von der Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagten ist die Kammer überzeugt. Denn sie erfahren durch die Aussagen des damals für die Kundenbetreuung des Angeklagten beim Bankhaus X in X zuständigen Zeugen X, des Geschäftsführers der X AG, dem Zeugen X sowie des Zeugen X eine Bestätigung.
168Der Zeuge X hat bekundet, dass die Bank X die X. am 25. Februar X im Auftrag des Angeklagten über ihren lokalen Partner in Panama hat gründen lassen.
169Auch gegenüber dem Zeugen X hat der Angeklagte die X "als seinen Joker im Ärmel" bezeichnet, so dass dieser den Eindruck gewonnen hat, dass es sich um eine Firma des Angeklagten handele oder diese von ihm zumindest beherrscht worden sei, auch wenn möglicherweise Dritte an der Firma mitbeteiligt waren.
170Der Zeuge Xschließlich hat den schriftlichen Unterlagen über eine Kreditvergabe entnehmen können, dass der Angeklagte im Rahmen von Kreditverhandlungen im Jahr 1992 sein Schweizer Bankvermögen mit 7,5 Mio. DM beziffert hat.
171Soweit der Angeklagte später schriftlich von seiner ersten Aussage wieder abgerückt ist, indem er angegeben hat, ab 1983 nur noch Minderheitsgesellschafter gewesen zu sein, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung des Angeklagten handelt.
172Denn es ist schon kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte bei seiner ersten Vernehmung in der Justizvollzugsanstalt in einem solch wichtigen, ihn belastenden Punkt, die Unwahrheit gesagt haben soll, zumal wenn er damals seine Aussage - wie der Vernehmungsbeamte X bekundete - ausführlich zusammen mit seinem Verteidiger erarbeitet hat.
173Zwar hat der Zeuge X bestätigt, dass ab 1983 Dritte an der X beteiligt gewesen seien. An der beherrschenden Stellung des Angeklagten in und über die X. hat dies aber zur Überzeugung der Kammer nichts geändert.
174Denn auch nach der Aussage des Zeugen X beherrschte der Angeklagte auch nach 1983 die X.. So bekundete der Zeuge X, die Aktien des Angeklagten seien Stimmrechtsaktien gewesen. Dabei erklärte der Zeuge, der seit 1999 Direktor der Bank X ist, den Begriff Stimmrechtsaktie - abweichend von Art. 692, 693 OR - dahingehend, dass nur diese Aktien das Recht zu stimmen hätten, die anderen dagegen nicht.
175Auch konnte ausweislich der vom Zeugen überreichten Unterlagen, die seiner Erinnerung entsprachen (Unterschriftenblätter, Bl. 1073 und 1074 des Protokollbandes), nur der Angeklagte über die Konten der X. - mit Ausnahme eines Unterkontos Intersteel - bei der Bank X verfügen.
176Schließlich erhielt die Bank X den Auftrag zur Liquidation der X. am 15. September 1993 (Bl. 1061 des Protokollbandes) vom schweizer Anwalt des Angeklagten.
177Eine Vernehmung des schweizer Anwalts des Angeklagten, X, zur Frage der Beteiligungsverhältnisse an der X. bedurfte es dabei nicht. Zwar hat dieser in einem Schreiben an den Verteidiger des Angeklagten X ausgeführt, dass der Angeklagte von der Gründung am 25. Februar X bis zum 31. Dezenmber 1992 nur 25% des Aktienkapitals besessen habe. Diese Erklärung beruhe jedoch auf von der Bank X erteilten Auskünften sowie den zur Verfügung stehenden Unterlagen. Eigene Erkenntnisse hat der Zeuge demnach nicht. Den zuständigen Sachbearbeiter bei der Bank X, den Zeugen X, hat die Kammer vernommen.
178b)
179Im Rahmen seiner ersten Vernehmung in der Justizvollzugsanstalt hat der Angeklagte zwar auch behauptet, dass es sich bei den an ihn geflossenen Zahlungen der X um ein Darlehen gehandelt habe. Diese die Hinterziehungshandlung in Abrede stellende Äußerung des Angeklagten ist zur Überzeugung des Gerichts sicher widerlegt. Das Geschehen hat sich vielmehr so zugetragen, wie es die Kammer in ihren Feststellungen beschrieben hat, ohne dass vernünftige Zweifel bestanden hätten.
180Hierfür spricht schon der Umstand, dass die X. von dem Angeklagten zu dem Zweck eingesetzt worden war, seinen Anteil an den in den Feststellungen beschriebenen Handlungen zu Lasten der X Gesellschaft mbH zu erhalten. Dies konnte nur verwirklicht werden, wenn dem Angeklagten die Vermgenswerte endgültig zufließen sollten.
181Aufgrund der Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung in der Justizvollzugsanstalt sowie der umfassenden Aussage des Zeugen X ist die Kammer davon überzeugt, dass die X. lediglich zu dem Zweck der Gewinnabschöpfung gegründet und in die Geschäfte zwischengeschaltet worden ist. Die X. ist nur auf dem Papier und zum Schwein in die Geschäfte mit der XGesellschaft mbH zwischengeschaltet worden, um so die Gewinne abzuschöpfen, die zudem durch ungerechtfertigte Mängelrügen zu Lasten der X Gesellschaft mbH noch erhöht worden sind. Eine eigene Geschäftstätigkeit hat die Firma nicht entfaltet.
182Der Angeklagte hat bei seiner ersten Vernehmung in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf zudem ausgesagt, dass die Firma X. weder über einen eigenen Geschäftsbetrieb noch ein eigenes Büro oder eigene Angestellte verfügt hat. Als Anschrift hat die Bank X AG in X eine Postbox Nummer zur Verfügung gestellt. Die kaufmännische Durchführung der Stahleinkäufe bei der X ist über den Geschäftsbetrieb der ebenfalls vom Angeklagten gegründeten X AG, Zug, abgewickelt worden.
183Die Stahlgeschäfte zwischen der X Gesellschaft mbH und der X. liefen nach den Bekundungen des Angeklagten gegenüber den beiden Vernehmungsbeamten X und X im Wesentlichen bis 1986 und fanden ihr jähes Ende mit dem Ausscheiden des Zeugen X bei der X Gesellschaft mbH, weil X bei diesen Geschäften die zentrale Figur gewesen ist.
184In Übereinstimmung mit dieser Aussage und darüber hinausgehend hat der Zeuge X umfassend und detailliert die Abwicklung der Geschäfte durch den Geschäftsbetrieb der X AG überaus glaubhaft geschildert. Er hat sich noch gut an den Sachverhalt zu erinnern vermocht und ihn ruhig, sichtlich um Objektivität bemüht und ohne übermäßige Belastungstendenz wiedergegeben.
185Dem Zeugen war nur einmal eine verständliche Empörung anzumerken. Als die Kammer dem Zeugen den Inhalt der Beweisanträge der Verteidigung vom 11.03.2002 nebst den Anlagen (Bl. 61 bis 68 des Protokollbandes) sowie vom 14.03.2002 (Bl. 77 bis 91 des Protokollbandes) vorgehalten hat, war dieser sichtlich erschüttert darüber, dass er selbst und die Mitarbeiter der X AG fr die X verantwortlich aufgetreten sein sollen.
186Zum Antrag der Verteidigung vom 11.03.2002 (Anl. I zum Hauptverhandlungsprotokoll) auf Verlesung der sich in der Hülle Bl. 62 befindlichen Unterlagen erklärte er, dass er keine Wechselzeichnungsbefugnis für die X gehabt habe. Der von der Verteidigung vorgelegte Wechsel sei lediglich zum Schein ausgestellt worden. Dieser sei das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben ist. Der Zeuge wies darauf hin, dass für den Wechsel eine unterzeichnete Vollmachtserklärung fehlt.
187Das Schreiben der X. an die X Gesellschaft mbH vom 18. Juni und vom 19. Dezemnber 1985 zeigen nach der Bekundung des Zeugen sehr deutlich, dass der Schriftwechsel vorgetäuscht worden sei. Auch im internationalen Stahlhandel sei es nicht üblich, Reklamationen mit bis zu sechsstelligen Beträgen in US$ nicht näher zu begründen. In dem Schreiben vom 18. Juni 1985 heißt es lediglich "Reklamationserledigung gemäß Vereinbarung", weil sich der Angeklagte nicht mehr Arbeit machen und sich auch noch Reklamationsgründe ausdenken wollte. Ebenso verhalte es sich mit den Schreiben der X. an die X vom 16. September 1985 (Hülle Bl. 64 des Protokollbandes) und vom 27. September 1985 (Hülle Bl. 68 des Protokollbandes). Auch dort heißt es nur, dass um rasche Überweisung der durch das Memorandum vereinbarten Beträge bzw. um Reklamationserledigung gebeten wird.
188Die Rechnungen über Lager- und Frachtkosten, die an die X gerichtet sind, sind nach der Aussage des Zeugen eine logische Konsequenz der Zwischenschaltung der X auf dem Papier. Dadurch, dass die X nach außen zum Schein als Käufer und Verkäufer aufgetreten ist, trat sie auch als Rechnungsempfänger in Erscheinung. Der Zeuge X bezeichnet dies als minimalen administrativen Vorgang ohne wirtschaftlichen Hintergrund, da die Rechnungen von der X nicht bezahlt wurden.
189Auf Vorhalt der Beweisanträge vom 13.03.2002 (Anl. II und V zum Hauptverhandlungsprotokoll) reagierte der Zeuge glaubhaft empört darüber, dass Frau X für die X. aufgetreten sein soll, da es sich bei ihr um die Tochter eines aus der Schweiz nach Brasilien ausgewanderten Ehepaars handelte, die damals im heiratsfähigen Alter war und von ihren Eltern nur zu dem Zweck in die Schweiz geschickt wurde, um dort einen Ehemann zu finden. Der Zeuge X beschrieb die junge Frau als lieb und lernwillig, aber unausgebildet und unerfahren. Sie habe am Anfang ihrer Tätigkeit für die X AG noch nicht einmal tippen gekonnt. Sie sei auch nur ein Jahr für die X AG - hauptsächlich als Telefonistin - tätig gewesen, dann habe sie das Ziel ihres Aufenthaltes verwirklicht gehabt und sei wegen Heirat wieder ausgeschieden.
190Eine wie auch immer geartete eigenverantwortliche Position hat sie demnach nicht inne gehabt. Auch gerade der Zeuge X sei nur ein Abwickler gewesen und niemand der eigenverantwortlich tätig sein konnte. Ebenso habe es sich mit den anderen Mitarbeitern der X verhalten.
191Die Glaubwürdigkeit des Zeugen, der seine Aussage beeidigt hat, ist zudem auch dadurch unterstrichen worden, dass er seine eigene Rolle nicht beschönigt hat. Er hat sich auf das Geschehen eingelassen, weil er nagative Auswirkungen auf seinen weiteren beruflichen Werdegang befürchtete, wenn er so kurze Zeit nach seiner Einstellung wieder aufgehört hätte. Darum hat er trotz seines schlechten Gewissens und seines Wissens um die mit den Firmen X AG und X. verübten Straftaten ausgeharrt und den Anweisungen des Angeklagten Folge geleistet.
192Die Aussage des Zeugen X erfährt durch die Angaben des Zeugen X, der den Zeugen X in Übereinstimmung mit dem Eindruck der Kammer als gradlinig, ehrlich und integer bezeichnet hat, teilweise eine Bestätigung.
193Der Zeuge X wurde zwar vom Angeklagten bewusst aus den Geschäften mit der X Gesellschaft mbH herausgehalten und nur über das Nötigste informiert. Trotzdem hat der Zeuge bei seiner Tätigkeit als Prokurist der Firma X GmbH & Co. KG den Eindruck gewonnen, dass die Geschäfte mit der X Gesellschaft mbH nicht korrekt abgewickelt worden sind.
194Diesen Eindruck hat er anhand der wenigen Preisverhandlungen, an denen er teilgenommen hat, gewonnen, da die Preise vorher schon abgesprochen waren. Unverständlich war für den Zeugen auch, dass der Angeklagte für die X ungünstige Preise akzeptiert hat.
195Dem Zeugen war auch aufgefallen, dass der Angeklagte immer für die X. unterwegs gewesen ist und die Kosten hierfür über die X GmbH & Co. KG abgerechnet hat. Wenn der Zeuge den Angeklagten darauf angesprochen hat und eine Erklärung verlangt hat, ist er vom Angeklagten damit vertröstet worden, dass er das große Geschäft sehen müsse und alles andere der Firma X nicht zu interessieren habe.
196Der Zeuge hat den Angeklagten dabei anschaulich als Taktierer und Despot besprochen, der stets mit großem Langmut versucht hat, seinen Willen durchzusetzen, ohne dabei auch nur geringfügig nachzugeben.
197Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage hat für die Kammer außer Frage gestanden. Auch der Zeuge X ist bei seiner Aussage sichtlich bemüht gewesen, nur das zu erzählen, was er noch erinnert hat. Er ist auch bei der aggressiv geführten Befragung durch die Verteidigung ruhig und sachlich geblieben.
198Zwar hat der Zeuge X bei seiner Vernehmung angegeben, dass die Firma X. eine wirtschaftlich tätige Unternehmung auf dem Gebiet des internationalen Stahlhandels gewesen sei. Diese Erkenntnis hat der Zeuge jedoch ausschließlich aufgrund der ihm im Rahmen der Erstellung der Buchhaltung vorgelegten Unterlagen gewonnen, ohne dass er eigene Kenntnisse über die Firma hatte. Diese Unterlagen waren nach Angaben des Zeugen X aber gerade zwecks Vortäuschens eines real nicht existierenden Geschäftsbetriebs gefertigt worden.
199Die Angaben des Zeugen X waren dagegen nicht glaubhaft. So hat der Zeuge hinsichtlich der Geschäfte mit der X Gesellschaft mbH zwar bekundet, "es seien ganz normale Verträge geschlossen worden". Im Detail will er sich um die Verträge und Geschäfte nicht gekümmert haben, obwohl er damals nach seinen eigenen Angaben als Prokurist der X Gesellschaft mbH für die Vermarktung des aus der ehemaligen DDR stammenden Stahls zuständig und auch vom Zeugen X als maßgeblich Handelnder bezeichnet wurde. Auf die Nachfragen und Vorhalte der Kammer konnte sich der Zeuge dann an nichts mehr erinnern und dies obwohl auch gegen ihn Ermittlungsverfahren geführt worden sind. Nach dem Eindruck der Kammer lag das mangelnde Erinnerungsvermögen daran, dass der Zeuge weder sich selbst noch den Angeklagten belasten wollte.
200Dafür, dass es sich bei den Auszahlungen der X. an den Angeklagten nicht um ein Darlehen gehandelt hat, spricht auch, dass nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X generell Entnahmen aus solchen Gesellschaften als "Debitor Aktionär" oder "Darlehen Aktionär" verbucht worden sind, ohne dass entsprechende Verträge geschlossen worden seien. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das vom Angeklagten anders gehandhabt worden ist und diese Zahlungen auf einer schuldrechtlichen Verpflichtung der X. beruhen sollten, zumal der Zeuge X sich mit Sicherheit daran erinnert hat, dass 1982/83 keine Verträge zwischen dem Angeklagten und der X. geschlossen worden sind.
201Die zur Akte gelangten Unterlagen, die eine solche Darlehensabrechnung nachträglich bestätigen sollten, sind sämtlich erst nach der Aussage des Angeklagten gegenüber den Vernehmungsbeamten Xund X erstellt worden.
202So hat der Angeklagte bei seiner ersten Vernehmung am 24. Mai 1993 ausgesagt, dass sich die Zahlungen der X an ihn auch aus den Bilanzen des Unternehmens ergeben würden. Die Jahresabrechnungen für die X. wurden vom Zeugen X für die Jahre 1983 bis 1992 jeweils am 15. Juni 1993, die Aufstellung Konto Darlehen am 14. Juni 1993, gefertigt.
203Ähnlich verhält es sich mit der vermeintlichen Bestätigung der X. vom 21. September 1993, ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert.
204Das den Abschluss eines solchen Darlehensvertrags bestätigende Schreiben der X (Anlage 7 bis 12 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 02. Mai 2003) hat die Bank X auf Ersuchen des Schweizer Rechtsanwalts, Dr. X, erst im Jahre 1993 von Panama unterzeichnen lassen. Dabei wurde ein vorgefertigter Entwurf nach Panama geschickt, dort auf Briefpapier der X. übertragen und ins Engelische übersetzt sowie von den Direktoren, die keinen Einfluss auf die Geschäfte der vom Angeklagten beherrschten panamesischen off-shore Aktiengesellschaft hatten, unterzeichnet zurückgesandt.
205Schließlich hat auch der Zeuge X glaubhaft bekundet, dass er bei der von ihm erstellten Aufstellung die angegebenen Zinsbeträge lediglich rechnerisch ermittelt hat, da nach den Buchhaltungsunterlagen keine Zinszahlungen erfolgt seien.
206Im Übrigen hätte ein tatsächlich wirtschaftlich handelndes Unternehmen keinen Anlaß, einen Kredit in Millionenhöhe auszuzahlen, ohne hierfür Zinsen, Sicherheiten oder auch nur eine schriftliche Fixierung der Abrede zu verlangen.
207c)
208Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei den Vernehmungen durch die Zeugen X und X seine Interessen vernünftig wahrnehmen, seine Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise führen sowie Erklärungen abgeben und entgegennehmen konnte.
209Dies ergibt sich schon aus der Aussage des Zeugen X der glaubhaft bekundet hat, dass die einzelnen Formulierungen, bevor sie in die Vernehmungsprotokolle aufgenommen werden konnten, von dem Angeklagten und seinem Verteidiger X stets hart erarbeitet worden sind. Es sei dabei um jede Formulierung "förmlich gerungen" worden, bevor sie in das Protokoll aufgenommen werden durfte.
210Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. X, der den Angeklagten sowohl in dem Rahmen der Untersuchungshaft als auch in den Jahren danach therapeutisch betreut hat, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Angeklagte alle Zeit seine rechtlichen Interessen gesehen und wahrgenommen hat.
211Als er den Angeklagten am 09. Juni 1993 in der Untersuchungshaft kennen gelernt habe, sei dieser zwar schwer depressiv gewesen und habe nur einem dünnen Band am Leben gehangen, er aber keine Zweifel an seiner Verhandlugns- bzw. Vernehmungsfähigkeit gehabt habe. Dies gelte auch für die zeitlich vor der Vorstellung des Angeklagten liegenden Vernehmungen, wenn sich der Angeklagte - wie festgestellt - aktiv an ihnen beteiligt habe.
212Sein Ergebnis begründete der Sachverständige Dr. X überzeugend damit, dass er am 14. Juni 1993 verschiedene testpsychologische Untersuchungen mit dem Angeklagten durchgeführt habe. Diese hätten allgemein eine überdurchschnittliche Intelligenz und Leistungsfähigkeit ergeben. Zwar hätten sich diskrete Zeichen einer Informationsverarbeitungsverlangsamung sowie ein diskreter Hinweis auf eine leichte Minderung bestimmter Formen der Intelligenz als Vorstufe eines Insults gezeigt. Beides habe jedoch nicht zu einer Verhandlungsunfähigkeit geführt.
213Der Angeklagte habe zwar erheblich unter der Untersuchungshaft gelitten, die zu einer Retraumatisierung geführt habe. So habe die Verlaufsuntersuchung mit einem Erhebungsinstrument ergeben, dass die Stimmungen des Angeklagten stark schwankend waren und zwischen Aggressionshemmung und Autoaggressivität wechselten. Insgesamt hätten sich ausgeprägte psychische Auffälligkeiten im Rahmen eines risikoreichen praesuizidalen Syndroms gefunden.
214Der Angeklagte habe sich aber trotz der Stimmungs- und Gefühlsschwankungen stets aktiv an den therapeutischen Gesprächen beteiligt und dabei auch über das Verfahren geredet, ihm sogar Akten überlassen. Teilweise sei er zu den Gesprächen im Beistand eines Rabbi oder eines Anwalts erschienen. Er habe sich auch darüber beklagt, dass ihm durch die Untersuchungshaft Unrecht geschehe, so dass der Sachverständige mit ihm auch über sein Verteidigungsverhalten gesprochen habe.
215Dass der Angeklagte in der Lage war, seine Interessen zu wahren, habe sich auch dadurch gezeigt, dass er sich auch aus der Haft heraus durch telefohnische Kontaktaufnahme zu seinem Sohn um die Belange seiner Firma gekümmert habe.
216Zu demselben Ergebnis ist auch der Sachverständige X gekommen, der den Angeklagten am 27. März 1993 in der Justizvollzugsanstalt, also zeitnah zu den Vernehmungen, exploriert hatte.
217Auch er hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass er trotz der starken Depression des Angeklagten keine Bedenken hinsichtlich dessen damaliger Vernehmungsfähigkeit gehabt habe.
218So sei der Angeklagte bei der Exploration päsent gewesenm, habe auch in diesem Gespräch seine Interessen gewahrt, über das Verfahren und seine Belange berichtet und keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt.
219d)
220Die Kammer durfte die Aussagen des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt auch verwerten. Der Angeklagte ist nach den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen X und X vor seiner Vernehmung über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden.
221Einer sogenannten "qualifizierten" Belehrung bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Angeklagte im Rahmen der Großbetriebsprüfung keine ihn selbst belastenden Angaben gemacht hat. Es hat für den Angeklagten daher kein Grund zu der Annahme, dass ihm bei seiner Vernehmung durch die beiden Zeugen ein Schweigen nichts mehr nütze, bestanden.
222Im Übrigen hatten die Großbetriebsprüfer zu dem Zeitpunkt in dem der Angeklagte im Rahmen des Besteuerungsverfahrens anlässlich der Großbetriebsprüfung in 1991/92 bei der Unternehmensgruppe des Angeklagten, den Firmen X Beteiligungs GmbH, X GmbH & Co. KG und X GmbH, für die Jahre 1985 bis 1990 befragt wurde, auch noch keinen Verdacht einer Steuerstraftat. Sie hatten hierfür aufgrund der objektiv gegebenen Sachlage auch keinen Anlaß.
223Nach den Bekundungen des Zeugen X sei den Prüfern zunächst nur unklar, wem die Schweizer Firmen gehört hätten und wie die Kredite der Firmengruppe X sowie des Angeklagten selbst bei der X besichert gewesen seien, da die Firmengruppe zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich verschuldet gewesen sei. Der Verdacht einer Steuerstraftat sei erst aufgekommen, nachdem die Prüfer eine Anfrage nach der Besicherung der Kredite an die Xbank gerichtet hätten und diese mitgeteilt habe, bereits in 1985 eine Bankgarantie der Bank X AG, X, über DM 3,0 Mio. zugunsten der Firma X GmbH & Co. KG erhalten zu haben.
224Erst hieraus hat sich für die Prüfer nach der Aussage des Zeugen X der Verdacht ergeben, dass die Unternehmensgruppe X und/oder der Angeklagte entsprechende Vermögenswerte im Ausland unterhielten und hieraus Erträge erzielten, die bislang nicht der Besteuerung zugeführt worden waren. Sie fassten dann in einem Anschreiben an die Steuerfahndung vom 22. Oktober 1991 ihren Kenntnisstand zusammen und setzten die Außenprüfung nicht fort.
225Am 26. Februar 1992 leiteten sie gegen den Angeklagten ein Steuerstrafverfahren wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung in den Jahren 1980 bis 1989 ein, was sie ihm am gleichen Tag auch mündlich bekannt gaben. Aus diesem Anlaß wurde der Angeklagte auch über seine Rechte als Beschuldigter im Steuerstrafverfahren belehrt.
226e)
227Die Kammer war auch im Rahmen ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht nicht gehalten, dem als Hilfsbeweisantrag für den Fall, dass das Verfahren vor der Kammer zwar eingestellt, dem Angeklagten aber keine Entschädigung nach dem Strafentschädigungsgesetz gewährt wird, am 06. Mai 2002 gestellten Beweisermittlungsantrag nachzugehen.
228Die Verteidigung hatte die Vernehmung des Zeugen X zum Beweis der Tatsachen, dass in der X durch mehrere Mitarbeiter das gesamte Geschäft in der Schweiz ausgeübt wurde und die X eine ordnungsgemäße Firmenabwicklung einschließlich einer Buchhaltung in der Schweiz aufwies (Anlage IV zum Hauptverhandlungsprotokoll, Bl. 355), beantragt.
229Die Kammer geht entsprechend der Angaben des Angeklagten und der Aussage des Zeugen X davon aus, dass die X den Geschäftsbetrieb der X AG in Zug für die Abwicklung der Geschäfte benutzt hat, mithin über den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einer anderen Firma in der Schweiz verfügt hat, so dass die Behauptung der X, sie habe das gesamte Geschäft durch mehrere Mitarbeiter in der Schweiz ausgeübt, bewiesen ist.
230Die weitere Behauptung, die X habe eine ordnungsgemäße Firmenabwicklung aufgewiesen, ist keine Tatsachenbehauptung sondern beinhaltet ein Werturteil, ohne dass die Tatsachen, auf denen dieses Werturteil beruht, mitgeteilt und unter Beweis gestellt werden. Bewiesen ist, dass die X über eine Buchhaltung verfügte. Diese wurde im Jahr 1993 vom Zeugen X gefertigt.
231Die Kammer war weiter auch im Rahmen ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht nicht gehalten, den als Hilfsbeweisantrag für den Fall, dass das Verfahren von der Kammer zwar eingestellt, dem Angeklagten aber keine Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz gewährt wird, am 06. Mai 2002 gestellten Beweisermittlungsantrag auf Vernehmung des Auslandszeugen X nachzugehen.
232Die Verteidigung hatte zum Beweis der Tatsachen, dass es sich bei der X nicht um eine Briefkastenfirme, sondern um einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in der Schweiz handelte, in dem die Geschäftsleitungsfunktion von einzelnen Mitarbeitern in der Schweiz ausgeübt wurden und die eine ordnungsgemäße Firmenabwicklung einschließlich einer Buchhaltung in der Schweiz aufwies (Anlage X zum Hauptverhandlungsprotokoll, Bl. 373), den Zeugen X benannt.
233Die Vernehmung des im Ausland zu ladenden Zeugen war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.
234Der allgemein gehaltenen Behauptung fehlt - auch unter Zuhilfenahme der Begründung - jegliche zeitliche und inhaltliche Konkretisierung. Bei dem Begriff "Briefkastenfirma" handelt es sich darüber hinaus auch nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung. Konkrete Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass es sich nicht um eine Briefkastenfirma gehandelt habe, sind nicht vorgetragen. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, da dieselben Behauptungen unter Beweis gestellt wurden.
235Auch die Anhörung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften zu der hilfsweise für den Fall einer Verfahrenseinstellung und Versagung von Strafrechtsentschädigung unter Beweis gestellten Tatsache, dass die von der Anklageschrift behauptete alleinige Ausübung der Geschäfte durch eine Person im Anklagevorwurf und in dem entsprechenden Zeitraum bei einem wirtschaftlichen Wert von 300 Mio. DM faktisch undurchführbar sei, war im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht nicht veranlasst.
236Die Kammer hat festgestellt, dass sich der Angeklagte des Geschäftsbetriebes und der Mitarbeiter der X AG bedient hat, mithin die Geschäfte gerade nicht von einer Person abgewickelt worden sind.
237Der im Schlussvortrag für den Fall der Verurteilung gestellte pauschale Hilfsantrag, sämtliche Hauptbeweisanträge, soweit sie die Firma X betreffen, noch als Hilfsbeweisanträge zu stellen, ist unzulässig. Die Kammer hat die Beweisanträge entschieden. Diese können nur bei einer im Antrag darzulegenden Änderung der Sachlage erneut gestellt werden. Eine Änderung der Sachlage hat die Verteidigung jedoch nicht vorgetragen.
2382.)
239Die Feststellungen zum Komplex Bankhaus X. in X beruhen im Wesentlichen ebenfalls auf den eigenen Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, die die Kammer durch Vernehmung der Zeugen X und X in die Hauptverhandlung eingeführt hat, der Aussage des inzwischen verstorbenen Zeugen X, die die Kammer gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen hat, sowie auf der Verlesung und Inaugenscheinnahme der bei der Durchsuchung im Haus des Angeklagten in X gefundenen Unterlagen (Beweismittelordner V).
240Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte über ein Schweizer Nummernkonto mit der Nummer X beim Bankhaus X verfügt hat und über diese Bankverbindung zumindest die festgestellten Erträge erwirtschaftet hat.
241Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmung in der Justizvollzugsanstalt eingeräumt hat, dass das Depot ihm zuzurechnen ist.
242Auch der Zeuge X hat die Unterlagen wiedererkannt und bekundet, dass er die Vermögensanlage beim Bankhaus X. für den Angeklagten von X aus betreut hat.
243Dabei erkannte der Zeuge auch seine Schrift auf den Handelskopien sowie die Handzeichen des Angeklagten wieder.
244Der Aussage des Zeugen ist die Kammer gefolgt. Sie hatte zwar keine Gelegenheit, sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Jedoch hatte der Zeuge als Bankangestellter keinen Anlass, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.
245Darüber hinaus wurden die Unterlagen anlässlich der Durchsuchung im Haus des Angeklagten in X hinter einer Tapetentür versteckt aufgefunden, wie der Zeuge X glaubhaft bekundet hat.
246Aus diesen Unterlagen ergeben sich im Einzelnen die festgestellten Einkünfte.
2473.)
248Die Feststellungen zum Komplex Geschäftsführervergütung beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen Dr. X und X.
249Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Vergütung, die der Angeklagte dafür erhalten hat, dass er als Geschäftsführer der X GmbH die Geschäfte der GmbH und über diese auch die Geschäfte der KG geführt hat, im Jahr 1987 und im ersten Quartal des Jahres 1988 zwar bei der X GmbH & Co. KG verbucht und über die Komplementär-GmbH an den Angeklagten auch ausgezahlt, in der einkommensteuerrechtlich beim Angeklagten aber nicht erfasst worden sind.
250An der Glaubwürdigkeit der Aussagen dieser Zeugen und ihrer Glaubwürdigkeit hat die Kammer keinen Zweifel. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugen den Angeklagten übereinstimmend zu Unrecht belasten sollten.
251Zwar hat keiner der Zeugen bekundet, dass er wahrgenommen hat, dass dem Angeklagten die beiden Fehler der Zeugin X auch aufgefallen sind. Vielmehr waren die Zeugen der Auffassung, dass der Angeklagte nicht schlauer als sein Steuerberater sein müsse und sich auf dessen Vorgaben verlassen dürfe.
252Gleichwohl hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte den Fehler jeweils beim Unterzeichnen der Steuererklärung bemerkte.
253Die Zeugen X und X haben den Angeklagten übereinstimmend als gerissenen X geschildert, der sehr genau auf seinen Vorteil geachtet hat und der auch stets den Überblick über die von ihm durchgeführten oder initiierten Geschäfte sowie seiner daraus resultierenden Ansprüche gehabt hat.
254Der Angeklagte war in den Jahren 1987 und 1988 Geschäftsführer der X GmbH & Co. KG. Er kannte das Betriebsergebnis der Firma und er kannte auch die Höhe der Vergütung, die er für seine Tätigkeit erhalten hat. Der Angeklagte hatte schon im Vorjahr (1986) den gleichen Betrag für seine Tätigkeit erhalten. Im Vorjahr sind die Tätigkeitsvergütungen bei der Gewinnfeststellung der KG beim Angeklagten hinzugesetzt und bei der Einkommensteuererklärung des Angeklagten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angegeben worden.
255Hinzu kommt, dass der Angeklagte ebenfalls eigenhändig die für ihn für den Zeitraum ab dem 01.04.1988 bis zum 31.12.1988 ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung der X GmbH als deren Geschäftsführer unterzeichnet hat, in der nur seine Geschäftsführerbezüge für diesen Zeitraum angegeben sind. Den Angeklagten kann es auch nicht entlasten, dass er die Steuererklärung nicht selbst ausgefüllt hat, sondern nach Überzeugung der Kammer kontrolliert und unterzeichnet hat.
256Durch seine Unterschrift hat der Angeklagte versichert, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, § 150 Abs. 2 Satz 2 AO. Durch diese in normierte § 150 Abs. 2 Satz 2 AO Pflicht soll sichergestellt werden, dass sich der Steuerpflichtige über die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der von seinem steuerlichen Berater vorgenommenen Eintragungen versichert. Angesichts der aus seiner Ausbildung, beruflicher Position und seines Werdegangs zu folgernden intellektuellen Kapazität wäre die Annahme lebensfremd, dass diese Pflicht dem Angeklagten nicht bewusst war.
257V.
258Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Einkommenssteuerhinterziehung in den Jahren 1985, 1986, 1987 und 1989, also in vier Fällen, gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht.
259Die Erfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen.
260Die Taten sind rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar.
261Der Angeklagte handelte auch schuldhaft in der Form des direkten Vorsatzes.
262Schuldminderungs-, Schuldausschließungs- sowie Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
263VI.
264Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
265Die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO haben nach Auffassung der Kammer nicht vorgelegen.
266Insoweit fällt zwar die Höhe des vom Angeklagten verursachten Steuerschadens, die Dauer der Tatbegehung sowie die hohe kriminelle Energie, mit der die Taten geplant und ausgeführt wurden, ins Gewicht. Gleichwohl kommt die Annahme eines besonders schweren Falls im Hinblick auf die eingetretene Verfahrensverzögerung von 6 ½ Jahren sowie des Umstandes, dass seit Begehung der Taten zum Teil fast 15 Jahre vergangen sind, diese also kurz vor der absoluten Verjährung standen, nicht in Betracht.
267Bei der Strafzumessung innerhalb des danach anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten zunächst herausragend die erlittene Untersuchungshaft und ihre Auswirkungen, insbesondere die zwei Suizidversuche und den in der Haft erlittenen Schlaganfall, gewertet. Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten im Hinblick auf die in seiner Kindheit im Dritten Reich gemachten Erfahrungen besonders belastend. Ebenso hat die Kammer die schwere Kindheit und Jugendzeit des Angeklagten strafmildernd gewürdigt.
268Darüber hinaus hat die Kammer auch den Umstand zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre begangen wurden, mithin schon lange Zeit zurückliegen. Die Vorbereitungshandlungen wurden sogar schon Anfang der 80er Jahre begangen. Mit Ausnahme dieser Taten hat der inzwischen X Jahre alte Angeklagte ein straffreies Leben geführt. Im Hinblick auf sein Alter und darauf, dass er seine Berufstätigkeit aufgegeben hat, sind künftige Straftaten in diesem Bereich von ihm auch nicht zu erwarten.
269Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus auch die besondere Strafempfindlichkeit des Angeklagten im Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft sowie die Dauer der Hauptverhandlung, die sich über fast 1 ½ Jahre hinzog, berücksichtigt.
270Den zugunsten des Angeklagten in die Waagschale fallenden Erwägungen steht tatbezogen die sich insbesondere in der aufwändigen und trickreichen Vorbereitung zeigende erhebliche kriminelle Energie gegenüber.
271Zu Lasten hat die Kammer auch die Schwere des Tatbildes gewertet, zu der die professionelle Vorgehensweise mit eigens zu diesem Zweck gegründeten Firmen, die Fertigung von umfangreichen Unterlagen, die die Scheingeschäfte belegen sollen, sowie letztlich die Erheblichkeit der hinterzogenen Beträge gehören.
272Unter zusammenfassender Würdigung der vorgenannten und der in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hätte die Kammer an sich folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Jahr | hinterzogene Steuer | Einzelstrafe |
1985 | DM 438.326,-- | 2 Jahre 4 Monate Freiheitsstrafe |
1986 | DM 32.249,-- | 90 Tagessätze zu je 40 Euro Geldstrafe |
1987 | DM 57.582,-- | 120 Tagessätze zu je 30 Euro Geldstrafe |
1989 | DM 219.744,-- | 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe |
Die Höhe eines Tagessatzes war unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (§ 40 Abs. 2 StGB) aiuf je 30 Euro festzusetzen. Dem Angeklagten stehen monatlich 971,45 Euro zur Verfügung. Er zahlt keinen Unterhalt.
275Wegen der von dem Angeklagten nicht zu vertretenden sehr langen Verfahrensverzögerung von sechs Jahren und sechs Monaten und dem daraus folgenden Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat die Kammer die zu verhängenden Einzelstrafen jedoch halbiert und auf die folgenden tat- und schuldangemessenen Strafen erkannt:
Jahr | Hinterzogene Steuer | Einzelstrafe |
1985 | DM 438,326,-- | 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe |
1986 | DM 32.349,-- | 5 Tagessätze zu je 30 Euro Geldstrafe |
1987 | DM 57.582,-- | 60 Tagessätze zu je 30 Euro Geldstrafe |
1989 | DM 219.744,-- | 7 Monate Freiheitsstrafe |
Unter Berücksichtigung des üblichen Vorlaufs solcher Verfahren wäre die Sache nach Eingang der (ersten) Anklageschrift am 15. Juli 1994 im Juli 1995 - das Ermittlungsverfahren wurde zügig durchgeführt - zu terminieren zu gewesen. Stattdessen begann die Hauptverhandlung erst Ende Januar 2002, ohne dass diese Verfahrensverzögerung vom Angeklagten zu vertreten gewesen wäre.
278Die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen sind gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der verwirkten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen gewesen.
279Bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung ist von maßgeblicher Bedeutung gewesen, dass die Taten in einem relativ engen zeitlichen, tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen.
280Auf der Grundlage dieser Erwögungen hat die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate für angemessen erachtet und an sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einemn Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten.
281Wegen der vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung, die neben dem Umfang der Sache zu der überlangen Verfahrensdauer von fast 11 Jahren geführt hat, ist die an sich tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe wiederum zu halbieren.
282Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
283n e u n M o n a t e n
284erkannt.
285Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da sie durch die Untersuchungshaft voll verbüßt ist.
286VII.
287Dem Angeklagten ist eine Entschädigung für die die erkannte Freiheitsstrafe übersteigende Dauer der Untersuchungshaft zu versagen. Nach den Umständen des Falles entspricht es nicht der Billigkeit, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG. Von einem Missverhältnis der vorläufig angeordneten Maßnahme zur endgültig angeordneten kann nicht die Rede sein. Zwar ist die im Urteil ausgesprochene Sanktion geringer ausgefallen als die im Laufe des Verfahrens bereits vollzogene Untersuchungshaft. Das Zurückbleiben der Verurteilung hinter der Strafverfolgungsmaßnahme beruht aber auf der umfassenden Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung.
288Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.