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Landgericht Düsseldorf, 4b O 37/03

Datum:
11.12.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
4b O 37/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:1211.4B.O37.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Etiketten, die als Feuchtigkeitsanzeiger und zum Einstecken in Erdreich ausgebildet sind,

- mit einem feuchtigkeitssaugenden Material auf einem Be-reich einer ersten Oberflächenseite,

- wobei das Etikett auf dieser ersten Oberflächenseite folgen-de übereinanderliegende Schichten enthält:

-- eine erste Grundschicht,

-- eine zweite Farbschicht, die auf zumindest einem Teilbe-reich eines oberen Körperabschnittes der ersten Oberflächen-seite vorhanden ist,

-- eine dritte Schicht, die besteht

--- einerseits aus einem zusammenhängenden Schichtbereich aus feuchtigkeitssaugendem Material, der sich mit seinem Rand bis in einen Teilbereich des oberen Körperabschnittes und bis in einen weiteren, unteren Körperabschnitt des Eti-ketts erstreckt, und

--- andererseits aus vier Eckbereichen mit jeweils einer Leim-schicht, in denen der Schichtbereich aus feuchtigkeitssaugen-dem Material nicht vorhanden ist, derart, dass die Eckberei-che, die eine Leimschicht aufweisen, den Schichtstreifen aus feuchtigkeitssaugendem Material nicht vollständig einrahmen,

dadurch gekennzeichnet, dass

- in einem Bereich auf einer anderen Oberflächenseite bildli-che und / oder textliche Hinweise für die durch das Etikett zu kennzeichnenden Pflanzen vorhanden sind,

- die vier Eckbereiche vollständig mit der Leimschicht bedeckt sind,

- eine vierte, dunkle Abdeckschicht des oberen Körperab-schnittes, die den Schichtstreifen aus feuchtigkeitssaugendem Material im oberen Körperabschnitt bedeckt, transparente Be-reiche aufweist,

- wobei ein erster transparenter Bereich den Schichtbereich aus feuchtigkeitssaugendem Material teilweise bedeckt, und

- wobei ein zweiter transparenter Bereich einen Bereich der Leimschicht bedeckt,

in dem Zeitraum vom 01.10.1999 – 31.12.2000 verkauft wur-den und welche Lizenzgebühren hierdurch angefallen sind;

2.

den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, wie viele der unter 1. bezeichneten Etiketten in dem Zeitraum vom 01.01.2001 – 31.12.2001 verkauft wurden und welche Lizenzgebühren hier-durch angefallen sind;

3.

den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, wie viele der unter 1. bezeichneten Etiketten in dem Zeitraum vom 01.01.2002 – 31.12.2002 verkauft wurden und welche Lizenzgebühren hier-durch angefallen sind;

4.

den Klägern für den Zeitraum vom 01.10.1999 – 31.12.2000 einen Abrechnungsbericht über die unter 1. bezeichneten Li-zenzgebühren zu erstellen;

5.

den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.2001 – 31.12.2001 einen Abrechnungsbericht über die unter 1. bezeichneten Li-zenzgebühren zu erstellen;

6.

den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.2002 – 31.12.2002 einen Abrechnungsbericht über die unter 1. bezeichneten Li-zenzgebühren zu erstellen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubi-ger 110.625,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 91.875,00 € seit dem 20.03.2003 sowie aus weiteren 18.750,00 € seit dem 23.07.2003 zu zahlen.

III.

Die Widerklage wird abgewiesen.

IV.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

V.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 179.375,00 €, die auch durch die unwiderrufliche, selbst-schuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten inländischen Kreditinstituts erbacht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

 
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