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Landgericht Düsseldorf, 4b O 176/02

Datum:
16.01.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 176/02
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:0116.4B.O176.02.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vomGericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

einen Tintenbehälter, der eine Mehrzahl von Tintenspeicherteilen zur Speicherung von einer aus einer Mehrzahl von einem Farbaufzeichnungskopf zuzuführenden Tintenarten umfasst

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei dem

der Innenraum des Tintenbehälters mittels einer im wesentlichen T-förmigen Trennwand unterteilt ist, so dass mindestens drei Tintenarten gespeichert werden können und die Tintenabflussöffnungen, von denen eine der drei Tintenarten zum Aufzeichnungskopf abgeführt wird, nahe einem Punkt angeordnet sind, an welchem jedes Tintenspeicherteil unmittelbar mit den anderen beiden in Berührung ist;

wobei die Benutzungsart "Anbieten" nur die Beklagte zu 1. betrifft;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Juni 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der

Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer

Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften

der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,

deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten

Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Angaben nur für die Zeit seit dem 24. April 1999 zu machen sind;

3.

die in ihrem Besitz befindlichen Tintenbehälter nach Ziffer 1. auf eigene Kosten zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der

Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 30. Juni 1995 bis zum 23. April 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der

Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 24. April 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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