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Landgericht Düsseldorf, 4a O 63/02

Datum:
28.10.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 63/02
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:1028.4A.O63.02.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jah-ren, diese bei den Beklagten zu 1. und 4. zu vollziehen an deren ge-setzlichen Vertretern, zu unterlassen,

Tintenpatronen anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu ge-brauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,

die folgende Merkmale aufweisen:

1.

die Tintenpatrone enthält Farb-Tinten für einen Drucker;

2.

die Tintenpatrone enthält 5 Tintenkammern zur Aufbewahrung von Tinten;

3.

die Tintenkammern sind durch Trennung des Innenraumes der Tin-tenpatrone gebildet;

4.

die Tintenkammern sind in der Richtung des Transportes der Tinten-patrone angeordnet;

5.

eine Tintenkammer besitzt ein größeres Volumen als die übrigen;

6.

das größere Volumen der einen Tintenkammer wird durch die größere Breite dieser Tintenkammer erzielt;

7.

die Tintenkammer mit dem größeren Volumen befindet sich, wenn die Betrachtung in der Patronentransportrichtung erfolgt, in der gedruckt wird, am hinteren Ende der Tintenpatrone;

8.

die Tintenpatrone enthält Tintenzufuhrkanäle;

9.

die Tintenzufuhrkanäle sind am Boden des Hauptkörpers der Tinten-patrone jeweils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeord-net;

10.

die Tintenzufuhrkanäle sind auf kommunizierende Weise an den Tin-tenkammern mittels Tintendurchgängen angeschlossen;

11.

die Tintenzufuhrkanäle sind in gleichem Abstand in Richtung des Transports der Tintenpatrone angeordnet;

12.

die Tintenkammer mit dem größeren Volumen enthält gelbe Tinte;

2.

der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. März 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Na-men und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsemp-fänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeich-nenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung ent-halten ist.

3.

die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Be-klagten zu 1. und zu 3. befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu be-zeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kos-ten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. März 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldner auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas-senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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