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Landgericht Düsseldorf, 4a O 402/02

Datum:
30.09.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 402/02
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:0930.4A.O402.02.00
 
Tenor:

I.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollzie-hen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

Integralschutzhelme, insbesondere für Motorradfahrer, mit einer auf einem Menschenkopf aufsetzbaren und diesen im Wesentlichen um-gebbaren Helmschale und einem die Unterkieferpartie des Kopfes umgreifenden Kinnbügel, der schwenkbar an der Helmschale ange-lenkt ist und mit Hilfe eines Betätigungselementes von einer herunter-geklappten, an der Helmschale arretierten Verriegelungsstellung in ei-ne hochgeklappte Stellung schwenkbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

wenn als Betätigungselement ein Öffnungsschieber für die Entriege-lung des Kinnbügels vorgesehen ist, dessen Betätigungsrichtung ent-gegen der Schwenkrichtung des Kinnbügels nach unten verläuft zur Erzeugung eines Momentes um die Schwenkstelle des Kinnbügels entgegen dessen Öffnungsrichtung;

2.

der Beklagten darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juni 2000 begangen hat, und zwar unter quartalsmäßiger Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Na-men und Anschriften der Abnehmer,

b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu er-setzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 25. Juni 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas-senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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