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Landgericht Düsseldorf, 4a O 383/02

Datum:
28.10.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 383/02
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:1028.4A.O383.02.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Faltenbälge für den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen, die im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine Übergangsbrücke umgebende Röhre mit Dach, Seitenwänden und Boden bilden, wobei die Röhre zweiteilig ist, deren oberes Teil in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach und Seitenwänden besteht und deren unteres Teil aus einer den Boden bildenden selbstständig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht, die über lösbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenwände mit diesen verbunden ist, so dass nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die in Umfangsrichtung geschlossene Röhre gebildet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Seitenwände des Balges an den unteren Enden in Übergangsbögen enden, mit deren den Seitenwänden abgekehrten Enden der eine Baugruppe bildende Balgboden lösbar verbunden ist, wobei zwischen Übergangsbögen und Faltenbalgboden ein Klettbandverschluss vorgesehen ist, wobei die Verbindung so ausgebildet ist, dass auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinflüsse in das Innere des Faltenbalges gelangen;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Aufträge, Auftragsbestätigung, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden

wobei

die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 8. Mai 1998 zu machen sind.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Februar 1995 bis zum 7. Mai 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 8. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden ist.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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