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Landgericht Düsseldorf, 4a O 382/02

Datum:
28.10.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 382/02
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:1028.4A.O382.02.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,

Spielfahrzeuge mit einer verschwenkbaren Ladeschaufel

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Ladeschaufel derart an einem hochschwenkbaren Ge-stänge angeordnet ist, dass der vordere Abschnitt des Gestänges ein Schwenklager für die Ladeschaufel aufweist, dass ein Ladeschaufel-Schwenkgestänge mit seinem vorderen Ende über ein Schwenklager mit der Ladeschaufel und mit seinem hinteren Ende mit dem Mittelab-schnitt eines Schwenkhebels verbunden ist, wobei der Schwenkhebel in seinem unteren Abschnitt an dem Gestänge derart schwenkbar ge-lagert ist, dass er unter Überwindung eines Totpunktes in eine erste hintere Endlage schwenkbar ist, in der die Ladeschaufel in ihrer Öff-nung nach oben und in eine zweite vordere Endlage verschwenkbar ist, in der die Ladeschaufel mit ihrer Öffnung nach unten verschwenkt ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 1998 begangen ha-ben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Na-men und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Ab-zug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu 1. bezeich-neten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldner auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas-senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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