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Landgericht Düsseldorf, 4a O 352/03

Datum:
18.12.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 352/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:1218.4A.O352.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzwei-se Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu un-terlassen,

a)

Krampenbogenkassetten zur Abgabe von Krampenbögen an eine Heftmaschine mit einem Aufnahmeabschnitt für Krampenbögen, der umfasst, eine vordere Wandung, in deren unterem Abschnitt eine Auslassöffnung für Krampenbögen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenbögen aus dem Aufnahmeausschnitt austreten können, zwei Seitenwandungen mit Trageteilen für Krampenbögen, die sich längs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rech-ten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Kram-penbögen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnittes austreten können, und eine Rückwandung, einem Führungsteil, das sich von dem unteren Ende der Außenfläche der vorderen Wandung vorwärts erstreckt, mit einem oberen Ab-schnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens während des För-dervorganges bedeckt und mit Führungsflächen zur Führung der Sei-ten des Krampenbogens längs eines Förderbandes für Krampenbö-gen und einem Haltevorsprung, der auf einer unteren Fläche des obe-ren Abschnittes des Führungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Ab-stand zwischen der oberen Fläche des Förderbandes und dem Boden des Haltevorsprunges geringer oder gleich der Dicke des Krampenbo-gens ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

b)

Krampenbogenkassetten zur Abgabe von Krampenbögen an eine Heftmaschine mit einem Aufnahmeabschnitt für Krampenbögen, der umfasst eine vordere Wandung, in deren unterem Abschnitt eine Aus-lassöffnung für Krampenbögen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenbögen aus dem Aufnahmeabschnitt austreten können, zwei Seitenwandungen mit Trageteilen für Krampenbögen, die sich längs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Win-keln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenbögen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnah-meabschnittes austreten können und eine Rückwandung, einem Füh-rungsteil, das sich von dem unteren Ende der Außenfläche der vorde-ren Wandung vorwärts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens während des Fördervorgangs be-deckt und einem Haltevorsprung, der auf einer unteren Fläche des oberen Abschnittes des Führungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fläche der Förderrolle und dem Boden des Haltevorsprunges geringer oder gleich der Dicke des Krampen-bogens ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;

2.

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Juli 1992 begangen haben, und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Produktnummer)

a) der Herkunft und des Vertriebsweges der bezeichneten Produk-te unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lie-feranten und anderer Vertreiber der bezeichneten Produkte, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder be-stellten Erzeugnisse,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24. Juli 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

III.

Die Beklagten werden weiter verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen

a)

mit Hilfe von Bündelelementen gebündelte mehrere Klammerdrahtbö-gen in geschichtetem Zustand beziehungsweise in geschichteter An-ordnung, wobei jeder Klammerdrahtbogen eine Anzahl gerader Klammerdrähte umfasst, die aufeinanderfolgend - Seite an Seite - miteinander verbunden sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

für Klammerdrahtkassetten zur Verwendung für ein motorisch ange-triebenes Klammergerät, wobei diese Kassetten aufweisen ein Mittel zur Aufnahme mehrerer Klammerdrahtbögen im geschichteten Zu-stand, wobei die Klammerdrahtkassette von dem motorisch angetrie-benen Klammergerät gelöst wird, wenn die gebündelten Klam-merdrahtbögen in das Aufnahmeelement eingeführt werden;

b)

Klammerdrahtbogenpakete zur Verwendung für eine Klammerdraht-kassette mit einem Bandelement zum Bündeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtbögen, die einer über dem anderen ge-schichtet sind, wobei die geschichteten Klammerdrahtbögen durch das Bandelement gebündelt sind, wenn die Klammerdrahtbögen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtbögen gelöst wird, nachdem der La-devorgang für die geschichteten Klammerdrahtbögen abgeschlossen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzu-führen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer III. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Mai 1997 begangen ha-ben, und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Produktnummer)

a) der Herkunft und des Vertriebsweges der bezeichneten Produk-te unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lie-feranten und anderer Vertreiber der bezeichneten Produkte, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder be-stellten Erzeugnisse,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns.

IV.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu III.1. bezeichneten, seit dem 2. Mai 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des von ihnen zwangsweise durchzusetzenden Betrages.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union an-sässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Spar-kasse erbracht werden.

 
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