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Landgericht Düsseldorf, 4a O 31/03

Datum:
28.10.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 31/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:1028.4A.O31.03.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,

Spielzeug-Anhänger in Form eines Heuaufnahme- oder Paketiergerä-tes, umfassend einen drehantreibbaren Heuaufnahmerechen und/oder eine Transporteinrichtung für aus dem aufgenommenen Heu fiktiv gebildete Heupakete

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen o-der zu besitzen,

bei denen der Antrieb für den Heuaufnahmerechen und oder die Heu-pakete über geriffelte beziehungsweise verzahnte Stirnräder oder Reibräder von dem Fahrwerk des Anhängers beziehungsweise den am Boden aufliegenden, den Heuaufnahmerechen zugeordneten Rä-dern abgeleitet ist, wenn die dem Heuaufnahmerechen zugeordneten Räder an ihrer Innenseite einen zwischen Nabe und Felgentopf aus-gebildeten Ringraum aufweisen, in dem ein verzahntes Stirnrad ein-greift, welches mit der Welle des Heuaufnahmerechens verbunden ist und mit der Oberfläche der Nabe formschlüssig in Eingriff steht und auf einer Achse der Räder des Anhängers ein Reibrad sitzt, welchen mit einem Reibrad reibschlüssig in Eingriff steht, welches die Lade- und Transportfläche für die Heupakete durchsetzt und dementspre-chend reibschlüssig an der Unterseite der zu transportierenden Heu-pakete anliegt;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. November 1999 began-gen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Na-men und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Ab-zug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn diese könnten ausnahmsweise den zu 1. bezeich-neten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 28. November 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldner auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas-senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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