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Landgericht Düsseldorf, 4a O 194/02

Datum:
25.02.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 194/02
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:0225.4A.O194.02.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise

Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im

Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu

unterlassen,

Maschinen zum Zerkleinern von z.B. Hausabfall, Reifen, Möbeln, Teppichen, Matratzen, Baumstümpfen, Abbruchholz und anderen Materialien, die aufweisen:

• einen Trichter zum Aufnehmen des Abfalls,

• einen Schneidetisch, der am Boden des Trichters mit wenigstens einem Satz fixierter, paralleler unterer Messer angeordnet ist, welche voneinander durch Öffnungen durch den Tisch getrennt sind,

• wenigstens eine drehbare Welle einer Antriebseinheit, wobei die Welle an der Oberseite des Schneidetisches in einer Richtung angeordnet ist, die sich senkrecht zu den unteren Messern erstreckt, und

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• eine Anzahl von scheibenförmigen oberen Messern, die an der Welle befestigt sind, von denen jedes Messer mit einer Anzahl von Zähnen versehen ist und sich teilweise nach unten in eine Öffnung des Tisches erstreckt, wobei jede Öffnung breiter als das zugehörige obere Messer ist, und dieses in der zugehörigen Öffnung nahe einem der unteren Messer angeordnet ist,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet,

und die Maschine mindestens zwei Messer-Wellen aufweist und zwei Sätze unterer Messer vorhanden sind, von denen je einer auf jeder Seite der ersten Welle angeordnet ist, und die sich im Wesentlichen in die gleiche Richtung erstrecken, die mindestens mit den unteren Messern in einem der beiden Sätze einen Winkel bildet, die auf den beiden Seiten der benachbarten Welle angeordnet sind.

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -Zeiten, und/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

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c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -Zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1.1. bezeichneten, seit dem 14. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III..

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 %, im

Übrigen der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-€, für die Beklagte in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der

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Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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