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Landgericht Düsseldorf, 4a O 131/02

Datum:
13.02.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 131/02
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:0213.4A.O131.02.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungs- haft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Spundfässer aus thermoplastischem Kunststoff mit einem im Nahbereich des Oberbodens an der Fasswandung angeordneten umlaufenden Trage- und Transportring und mit wenigstens einem im Randbereich des Oberbodens angeordneten Spundlochstutzen der in einem Spundlochstutzengehäuse der- art eingesenkt ist, dass die Stirnfläche des Spundlochstutzens bündig mit oder geringfügig unterhalb der Außenfläche des Oberbodens abschließt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Oberboden zusätzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzen- gehäuse ein im wesentlichen kreisabschnittsförmiges Flächenteil bzw. eine Abschrägung aufweist, die symmetrisch beidseitig zum Spundlochstutzen ausgebildet ist und – in Normalposition des Fasses betrachtet – flach schräg nach innen in den Fasskörper abgeschrägt verlaufend eingezogen ist, wobei die Abschrägung ihre tiefste Stelle auf der Seite des Fassmantels im Nahbe- reich des Spundlochstutzens aufweist und dort in die tiefer liegende Ebene des Spundlochstutzengehäusebodens bzw. in den Spundlochstutzen einmün- det,

wobei Fässer gemäß den Spezifikationen der nachstehenden VCI- Rahmen- bedingungen ausgenommen sind:

- hier folgt eine Ablichtung –

und wobei diese Ausnahme auch dann gilt, wenn deren Gewicht von dem angegebenen Gewichtsbereich abweicht;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses da- rüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen seit dem 29.1.1994 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und –zeiten der Menge der erhaltenen oder bestell- ten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und

-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab- nehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und

-preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla- genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3.

die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten be- findlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treu- händer zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszuge- ben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. be- zeichneten, seit dem 29.1.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.

 
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