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Landgericht Düsseldorf, 4a O 104/03

Datum:
22.07.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 104/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:0722.4A.O104.03.00
 
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
 
Tenor:

I.

Die Beklagten wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Rahmengestelle für einen Schaltschrank, bestehend aus mindestens 12 miteinander verbundenen Rahmenschenkeln des gleichen Schienenprofils, das ein Vierkanthohlprofil enthält, von dem zwei senkrecht zueinander stehende Hohlprofilseiten eine Schienenaußenkante bilden, während zwei Profilschenkel von dieser Schienenaußenkante abgekehrt, parallel zu diesen Hohlprofilseiten angeordnet sind, wobei die Rahmenschenkel symmetrisch zur Schienenaußenkante mit gleichen Lochreihen versehen sind und die Schienenaußenkanten aller Rahmenschenkel in bezug auf den Innenraum des Rahmengestells gleich angeordnet sind,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Profilschenkel Verlängerungen der zugeordneten Vierkanthohlprofilseiten, die Lochreihen im Vierkanthohlprofil angeordnet sind und die Schienenaußenkanten aller miteinander verbundenen Rahmenschenkel derart zum Innenraum des Rahmengestells gerichtet sind, dass an allen Außenseiten des Rahmengestells die Profilschenkel einen senkrecht nach außen abstehenden, rahmenartigen Dichtungs- oder Anlagesteg bilden;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 1984 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-ran-ten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen und Typen-bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab-nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-men-gen, -zeiten und -preisen und Typen-be-zeich-nungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange-bots-empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trä-gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 1984 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wo-bei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun-des-republik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be-ste-hen-den Grenzen beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise von ihr durchzusetzenden Betrages.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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