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Landgericht Düsseldorf, 4 O 456/01

Datum:
04.03.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 456/01
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:0304.4O456.01.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

a) (nur die Beklagte zu 1) zur Herstellung von steroidbelade-nen Körnern zur Herstellung pharmazeutischer Dosierein-heiten (Tabletten) ein Verfahren anzuwenden, das folgende Schritte umfasst:

(1) Lösen eines Steroids und einer Gleitsubstanz in einer aus-reichenden Menge eines organischen Lösungsmittels, um eine Lösung zu bilden;

(2) Mischen der Lösung mit einem Trägermaterial, das ein Streckmittel und ein Bindemittel umfasst, wodurch ein Ge-misch der Lösung und des Trägermaterials gebildet wird;

(3) Entfernen des organischen Lösungsmittels aus dem Ge-misch, während das Gemisch vermischt wird, um steroidbe-ladene Körner zu bilden;

b) (nur die Beklagte zu 1) steroidbeladene Körner, die in dem Verfahren gemäß a) erhältlich sind, zur Herstellung einer pharmazeutischen Dosiereinheit zu verwenden, wenn die Körner einen ein Steroid und eine Gleitsubstanz umfassen-den Filmüberzug enthalten;

c) Tabletten, die Körner gemäß b) umfassen, herzustellen (nur die Beklagte zu 1), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (beide Beklagten);

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang sie jeweils die zu 1. bis 3. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten (Beklagte zu 1),

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfän-ger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei Ge-meinkosten nur abzuziehen sind, wenn sie den streitgegen-ständlichen Tabletten unmittelbar zugerechnet werden kön-nen;

3. die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im unmittel-baren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter 1. bezeichneten Tabletten zu vernichten, oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 3. Januar 1999 begange-nen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.338.756,44 EUR und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässi-gen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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