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Landgericht Düsseldorf, 4 O 328/01

Datum:
05.03.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 328/01
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:0305.4O328.01.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Schleifwerkzeuge für Dentalzwecke mit einem flachen, flexiblen Trägerkörper aus einem metallischen Werkstoff, welcher zumindestens zum Teil an seiner Oberfläche mit abrasivem Material belegt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, hinsichtlich der Beklagten zu 3) auch herzustellen,

bei denen der Trägerkörper zumindest an Teilbereichen mit ei-ner Wabenstruktur versehen ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. August 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise sowie der Ty-penbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Lieferempfänger,

c)

der Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise so-wie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der einzelnen Werbeträger, ihrer Auflagenhöhe, ihres Verbrei-tungszeitraums und Verbreitungsgebiets sowie des Werbeauf-wandes,

e)

der Gestehungskosten unter Angaben der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu e) erst für die Zeit seit dem 5. September 1999 zu machen sind und die Beklagte zu 3) auch Auskunft über die Herstellungsmengen und Herstellungszeiten zu erteilen hat.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,

1.

der Klägerin für die zu I. 1) bezeichneten, in der seit vom 16. August 1998 bis zum 11. September 1999 begangenen Hand-lungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1) bezeichneten, seit dem 12. September 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 204.516,75 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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