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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte erstellte als Steuerberater der Klägerin am 4. Dezember 1997 deren
3Jahresabschluß für das Jahr 1996. Der 2. März 1998 erlassene
4Körperschaftssteuerbescheid für 1996 ging am 3. März 1998 bei dem Beklagten
5ein, der umgehend eine Kopie an die Klägerin weiterleitete. Nach Prüfung des
6Bescheides übersandte er ihr das Original.
7Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei Erstellung des Jahresabschlusses
8auf dem Konto "Forderung Gesellschafter,, steuerlich relevante Kosten und
9Vorsteuer von zusammen 43.654,70 DM nicht gebucht. Hierdurch sei ihr für die
10Jahre 1995 bis 1997 eine steuerliche Mehrbelastung von 29.753,16 DM
11entstanden. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung dieses Steuerschadens
12wird auf S. 5 bis 8 der Klageschrift (GA 5 bis 8) Bezug genommen. Der weitere
13Steuerschaden sei noch nicht bezifferbar. Für die Überprüfung des
14Steuerbescheides für 1996 durch ihren jetzigen Steuerberater seien ihr
15Aufwendungen von 1.820,00 EUR entstanden. Die Jahresabschlüsse für die
16Jahre 1999 und 2000 könne sie für einen Aufwand von 3.217,90 EUR noch
17ändern, hierdurch aber nur einen maximalen Vorteil von 2.784,79 DM erzielen.
18Diese Betrag meint sie von dem Beklagten fordern zu können.
19Die Klägerin beantragt,
201.
21den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.456,40 EUR nebst Zinsen in Höhe
22von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.043,29
23EUR seit dem 28. September 2001 und aus weiteren 1.463,10 EUR seit
24Rechtshängigkeit zu zahlen;
252.
26festzustellen, daß der Beklagte ihr auf der Nichtbuchung von Kosten und
27Vorsteuer im Jahresabschluß 1996 beruhende weitergehende Schäden zu
28ersetzen hat.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Er redet Verjährung ein.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
33zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen venwiesen.
34E n t s c h e i d u n q s q r ü n d e
35Die Klage ist unbegründet.
36Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 31.
37Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
38Die Klägerin kann von dem Beklagten weder die Zahlung des begehrten
39Schadensersatzes noch die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für
40künftige Schäden verlangen.
411
42Auf vertragliche Haftungsgrundlagen kann die Klägerin ihr Begehren nicht mit
43Erfolg stützen. Ein der Klägerin möglicherweise nach den Grundsätzen der
44positiven Vertragsverletzung (pVV) i.V.m. dem Steuerberatungsvertrag, § 611
45BGB; §§ 280, 286, 325, 326 BGB analog - der insoweit allein in Betracht
46kommenden Anspruchsgrundlage - zustehender Anspruch wäre jedenfalls
47verjährt und der Beklagte damit zur Verweigerung der Leistung berechtigt, §§ 68
48StBerG, 222 Abs. 1 BGB.
49a)
50Gemäß § 68 StBerG verjährt ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den
51Steuerberater in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem er entstanden ist. In
52Lauf gesetzt wird die Verjährung nach der gefestigten Rechtsprechung des
53Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 129, 386 [388 f.]), der die Kammer folgt, in
54der Regel, sobald dem Mandanten der belastende Steuerbescheid gemäß §§ 122
55Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 2 AO bekanntgegeben wird. Mit der durch den Abschluß des
56hauptsächlichen Entscheidungsprozesses der Finanzverwaltung eingetretenen
57Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten ist der Schaden wenigstens
58dem Grunde nach erwachsen; weder muß seine Höhe beziffert werden können
59noch feststehen, ob ein Schaden bestehenbleibt und damit endgültig wird. Auf
60den Eintritt der Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kommt
61es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Geschädigte von dem Schaden und
62dem ihm zustehenden Ersatzanspruch weiß (vgl. BGHZ 119, 69 [71] m.w.N.).
63Entsprechend dieser Maßgaben ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 68
64StBerG durch die im März 1998 erfolgte Bekanntgabe des Steuerbescheides in
65Gang gesetzt worden. Es liegt nicht, wie die Klägerin meint, ein "außerordentlicher
66Fall,, vor, auf den die "normale Rechtsprechung,, keine Anwendung findet. Anders
67als § 852 BGB a.F. und § 199 Abs. 1 BGB n.F. stellt § 68 StBerG allein auf die
68Entstehung des Schadens ab und nimmt auf die Kenntnis des Geschädigten
69keine Rücksicht. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von der Klägerin
70hinzunehmen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin den Schaden
71aus dem Steuerbescheid überhaupt erkennen konnte. Allein seine Bekanntgabe
72setzte die Verjährungsfrist in Lauf. Die Klage ist erst am 8. Juni 2002 und damit
73nach Ablauf der dreijährigen Frist bei Gericht eingegangen.
74b)
75Der Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung
76gehindert, sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist zu berufen. Zwar scheidet eine
77Sekundärhaftung des Beklagten nicht bereits - wie dieser meint - deshalb aus,
78weil die Klägerin vor Ablauf der Primärverjährung einen anderen Steuerberater
79mandatiert hat (vgl. BGHZ 129, 386 [389 ff.]). Die Voraussetzungen der sog.
80Sekundärhaftung sind aber aus anderen Gründen nicht gegeben:
81Unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung darf sich ein Steuerberater nicht
82auf die Verjährung des (primären) Regressanspruchs berufen, wenn er Pflichten
83aus einem noch bestehenden Steuerberatungsvertrag vor Verjährung des
84Regressanspruchs verletzt, weil er seinen Mandanten über die Möglichkeit einer
85eigenen Haftung und die dafür maßgebenden Verjährungsvorschriften nicht
86belehrt hat. Dies setzt voraus, dass sich für den Steuerberater während seines
87Mandats ein begründeter Anlass zur Überprüfung seiner Tätigkeit ergibt (vgl. BGH
88NJW 2001, 826). Fehlt eine solche erneute Pflichtverletzung, die mit der den
89(primären) Regressanspruch auslösenden nicht identisch sein darf, beruht die
90eingetretene Verjährung nicht auf dem Verhalten des Steuerberaters und kann
91ihm nicht als Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden (vgl. BGHZ 114, 150
92[157 ff.]).
93An diesen Voraussetzungen fehlt es. Ein begründeter Anlaß für den Beklagten,
94während des laufenden Mandatsverhältnisses seine Tätigkeit nochmals zu
95überprüfen, bestand nicht. Der Steuerbescheid für 1996 beruhte auf den
96Vorarbeiten des Beklagten. Sollten diese, wie die Klägerin behauptet, fehlerhaft
97gewesen sein, wäre deren Nichtaufdeckung anläßlich der Überprüfung des
98Bescheides keine über die bereits begangene Pflichtverletzung hinausgehende
99erneute Verletzung von Pflichten des Beklagten. Nach der Überprüfung des
100Bescheides im März 1998 endete das Mandat des Beklagten mit der
101Beauftragung eines neuen Steuerberaters durch die Klägerin. Mit Arbeiten für
102Steuererklärungen für nachfolgende Jahre, deren Erstellung ihn hätte veranlassen
103können, die Klägerin über in der Vergangenheit zuviel gezahlte Steuern und seine
104eigene Haftung hierfür zu unterrichten, war der Beklagte nicht mehr betraut.
1052.
106Deliktische Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Sie macht reine
107Vermögensschäden geltend. Für diese kann Ersatz nur über §§ 826, 823 Abs. 2
108BGB begehrt werden, deren Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind.
109Die nicht nachgelassenen Schriftsätze geben keinen Anlass, die mündliche
110Verhandlung wieder zu eröffnen. Sie enthalten keinen neuen Tatsachenvortrag.
111Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
112Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2
113ZPO.
114Streitwert für den Klageantrag zu 1) 18.456,39 EUR
115für den Klageantrag zu 2) 1.000,00 EUR
116zusammen 19.456,39 EUR
117(§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO).