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Landgericht Düsseldorf, 34 O 52/03

Datum:
27.08.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 O 52/03
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:0827.34O52.03.00
 
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr den Begriff „FF„ ohne Zustimmung der Klägerin zur Bezeichnung eigener oder fremder Produkte zu verwenden, die mit Druck-erzeugnissen und Werbeleistungen in Verbindung gebracht werden können, insbesondere mit der Internet-Domain „ff.info„ eine Website zu adressieren, die entsprechende Inhalte aufweist;

b) mit der Internet-Domain „ff.info„ eine Website zu adressieren, auf der die animierte Grafik eines Affen dargestellt wird, der den Kopf schüttelt.

2. Der weitergehende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Sparkasse oder Bank erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

 
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