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Landgericht Düsseldorf, 21 S 385/02

Datum:
24.04.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 S 385/02
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2003:0424.21S385.02.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Juli 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 48 C 467/02 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Vorschussanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten D & Partner aus E, in Höhe von 1.676,17 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

 
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