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Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.500,00 abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
2Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 08. September 1998
3angemeldeten deutschen Patentes X (Anlage AS 1; nachfolgend:
4Verfügungspatent), dessen Erteilung am 31. August 2000 veröffentlicht
5wurde.
6Das genannte Schutzrecht steht in Kraft. Es betrifft ein Kraftmessgerät zur
7Messung der Kraftfähigkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen.