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Landgericht Düsseldorf, 4 O 871/00

Datum:
15.01.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 871/00
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:0115.4O871.00.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

selbstdichtende Ventile mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie, die ein erstes Einlassende und ein erstes Auslassende aufweist, und mit einer zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie, die ein zweites Einlassende und ein zweites Auslassende aufweist, wobei die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien miteinander verbunden sind und einen Ventileinlaß und einen Ventilauslaß bilden,

oder mit derartigen Ventilen versehene Nicht-Latex-Ballons

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

sofern die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien so angeordnet sind, dass sie einen Posi-tionierlappen bilden, und die Ventile ein Hinderungsmittel aufweisen, um eine Ver-bindungsbarriere zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien an dem Ventileinlaß bereit zu stellen, wobei das Hinderungsmittel sich an der ersten oder der zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie sich zumindest einwärts von dem Ventileinlaß aus erstreckt;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Nicht-Latex-Ballons mit Ventilen gemäß der vorstehenden Ziffer 1. seit dem 7. Oktober 1994 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Ballons, aufgeschlüsselt nach Ballontypen sowie den Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderen Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Ballontypen und den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Ballontypen und den Namen und Anschriften der Angebotsemp-fänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte die Angaben zu e) für die angegriffene Ausführungsform gemäß den Anlagen K 5/K 7 nur für solche Handlungen zu machen hat, welche sie nach dem 22. Dezember 1997 begangen hat;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindli-chen Nicht-Latex-Ballons mit Ventilen der vorstehend zu 1. bezeichneten Art zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 7. Oktober 1994 begange-nen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht hinsichtlich der aus den Anlagen K 5/K 7 ersichtlichen Ausführungsform für die vor dem 22. Dezember 1997 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Teils des europäischen Patents xxxxxxxxxx auf Kosten der Klägerin erlangt hat.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.500.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.

Der Streitwert wird auf 1.500.000,-- DM festgesetzt.

 
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