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Landgericht Düsseldorf, 4 O 84/00

Datum:
24.01.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 84/00
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:0124.4O84.00.00
 
Tenor:

I.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit ihren Spannfuttern SW xx und/oder SW xx von der Lehre des Klagepatents xxxxxxxxx Gebrauch gemacht hat, indem sie

selbstspannende Auflaufspulenhalter, insbesondere mit Antrieb durch eine Treibwalze und für hohe Aufspulgeschwindigkeiten, unter Anwendung des Freilaufprinzips, bei welchem die Spulenhalterwelle Spannflächen für als Spannelemente dienende Wälzkörper aufweist, wobei die Spulenhalterwelle von einem konzentrisch angeordneten, mit Aussparungen zur Aufnahme der Spannelemente, deren radialen Weg begrenzend, versehen, etwa der Länge der zu spannenden Spulenhülse entsprechenden Korb umgeben ist, dadurch gekennzeichnet, daß eine federnde, den Korb ( 27 ) gegen die Spulenhalterwelle ( 51 ) in das Verspannen bewirkender Drehrichtung belastende Verbindung ( 52; 53 ) und auf den Korb ( 27 ) wirkende, die Umkehrung der Kraftrichtung beim Übergang vom Antrieb Abbremsen verhindernde Bremsmittel ( 43 ) vorgesehen sind;

gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und/oder hat herstel-len oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf-oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Vermögenswerte erzielt hat.

II. Die Beklagte wird verurteilt,

1. dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland zwi-schen dem 26.01.1971 und dem 10.02. 1989 die Diensterfindung Bag xx = xxxxxxxxx wie unter Ziff. I. gekennzeichnet, benutzt hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und –zeiten,

b) der Namen und Anschriften der Abnehmer/Lizenznehmer/Kauf-bzw sonstigen Vertragsparteien der Beklagten;

2. dem Kläger Auskunft zu erteilen über die sonstige wirtschaftliche Verwertbarkeit im Unternehmen, insbesondere die Behandlung als Vorrats- oder Sperrpatent.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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