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Landgericht Düsseldorf, 4 O 439/01

Datum:
05.09.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 439/01
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:0905.4O439.01.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Verpackungsbeutel für Hygieneartikel, insbesondere Windeln, die befüllt quaderförmig sind und aus einer Kunststoff-Beutelfolie mit einer Vorderwand, einer Rückwand, zwei mit Schweißnähten geschlossenen Stirnwänden, einem nach dem Befüllen mit einer Schweißnaht verschlossenen Boden und einer Deckwandung bestehen, die beim Befüllen aus einer M-förmigen Kopfspalte aufgefaltet gebildet werden, deren beiden Endbereiche jeweils als ein Dreieck eingezogen, innenseitig der anschließenden Stirnwand eingefaltet liegen, sowie einen Tragegriff aufweisen, der aus Kunststoffolie als ein Kreuzband ausgebildet ist und sich, mit einem endseitigen Kreuzbandstreifen verschweißt, über die gesamte Deckwandung zwischen den Stirnwänden erstreckt,

in eigenen oder in fremden Betriebsstätten, im In- und Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben und/oder in Verkehr gebracht hat,

bei denen die durch Schlitze gebildeten Kreuzbandstreifen jeweils an den stirnseitig aus der Kopffalte gebildeten Dreiecken angeschweißt sind und in den Beutel zwischen den Kreuzbandstreifen eine Perforationslinie eines Aufreißstreifens eingebracht ist,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

a.

der Herstellungsmengen,

b.

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren oder den betriebli-chen Abrechnungszeiträumen;

2.

dem Kläger ferner darüber Rechnung zu legen, ob und in welchem Umfang sie hinsichtlich der unter 1. bezeichneten Verpackungsbeutel Lizenzen – auch in der Form von Freilizenzen – vergeben hat, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Lizenznehmer und – soweit es sich nicht um Freilizenzen handelt – der erzielten Lizenzeinnahmen, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen.

II.

Hinsichtlich des weitergehenden Rechnungslegungsantrags wird die Klage abgewiesen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.300,-- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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