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Landgericht Düsseldorf, 4 O 31/01

Datum:
15.01.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 31/01
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:0115.4O31.01.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Prüfgeräte zur Anzeige des Vorhandenseins der elektrischen Nennspannungen in Hoch- oder Mittelspannungsschaltanlagen oder –geräten mit einer kapazitiv an ein zu überwachendes spannungsaktives elektrisches Bauteil angekoppelten Elektrode eines Koppelteils, an das eine Anzeigeeinrichtung angeschlossen ist, die bei Ein-speisung eines vorbestimmten Wertes eines Betriebsstroms ein Betriebsstrom-Anzeigesignal erzeugt,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen,

bei denen die Anzeigeeinrichtung einen zusätzlichen Messpfad aufweist, der bei einem Wert eines vom funktionstüchtigen Koppelteil zu liefernden Mindestprüfstroms ein zusätzliches Steuersignal generiert, das ein eigenes Mindestprüfstrom-Anzeigesignal erzeugt, wobei der vorgenannte Wert um einen

vorbestimmten Differenzwert über dem vorbestimmten Wert des Betriebsstroms liegt;

2.

der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der hergestellten Erzeugnisse,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angeboten, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

vom Beklagten zu 3) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 3.4.1999 zu machen sind.

Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 4.2.1995 bis zum 2.4.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 3.4.1999 begange-nen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen

 
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