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Landgericht Düsseldorf, 4 O 266/01

Datum:
17.12.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 266/01
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:1217.4O266.01.00
 
Tenor:

für Recht erkannt:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhand¬lung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäi-schen Patents EP X

Schweißgeräte mit automatischer Steuerung, die zur Benutzung eines Verfahrens zum Steuern der Tempe-raturentwicklung eines Teiles geeignet und bestimmt sind, wobei das Teil mit einem elektrischen Widerstand versehen ist, der geeignet ist, das Erwärmen dieses Teiles sicherzustellen, wobei

a)

man dem Teil eine Identifikationskarte zuordnet, zur

Steuerung des Erwärmens, wobei diese Karte mehrere

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Zonen aufweist, welche jede einen anderen Platz ein-nimmt,

b)

man in diese Karte Daten eingibt, die geeignet sind, durch Lesemittel des Schweißgeräts gelesen zu werden, wobei diese Daten in einem ersten Teil der Zonen dieser Karte (Zonen 1, 2, 3, 4, 9) Funktionsdaten aufweist, für die Steuerung der Maschine zumindest relativ zu einem vorbestimmten Wert der Spannung und / oder des Ver-sorgungsgrades des Heizwiderstandes,

C)

eine Erfassung der in der Karte enthaltenen Daten durch Lesemittel für die Karte erfolgt,

d)

man durch Messung der Umgebungstemperatur des Teiles zusätzliche Daten erlangt, die durch das Schweißgerät annehmbar sind und dem physikalischen Zustand des Teils zu Anfang der Erwärmung entspre-chen, und man diese Daten dem Schweißgerät liefert,

e)

dann eine Anpassung des vorbestimmten Wertes der

Spannung und / oder des Versorgungsgrades des Wi-derstandes mittels einer Zeitkorrektur durch das Schweißgerät in Funktion der gegebenen zusätzlichen Daten erfolgt, um eine geeignete Energie zu erhalten,

f)

und man den elektrischen Widerstand mit dieser geeig-neten Energie versorgt, um folglich dieses Teil zu er-wärmen,

wobei dieses Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass:

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• man während des Schrittes b) in einem zweiten Teil der Kartenzonen (Zone 8) zusätzliche Daten der Kor¬rektur für den vorbestimmten Wert der Spannung und / oder des Versorgungsstromes des Widerstandes mittels einer Zeitkorrektur in Funktion des tatsächli¬chen physikalischen Zustandes des Teils zu Anfang der Erwärmung eingibt,

• man vor der Ausführung des Schrittes c) eine Lese¬sequenz der Karte definiert und man das Lesen die¬ser durchführt, indem man der Sequenz folgt,

• man dann nach durchgeführtem Schritt d) und wäh¬rend des Schrittes e) durch die Maschine eine An¬passung des vorbestimmten Wertes der Spannung und / oder des Versorgungsstromes des Widerstan¬des mittels einer Zeitkorrektur in Funktion nicht nur der gegebenen zusätzlichen Daten, die während des Schrittes d) erhalten werden, sondern auch der zu¬sätzlichen, auf der Karte gelesenen Korrekturdaten erfolgen läßt,

anzubieten oder zu liefern, ohne

im Falle des Anbietens deutlich darauf hinzuweisen, dass das Schweißgerät ohne die Zustimmung der Kläger als Inhaber des europäischen Patents X nicht zur Benutzung des zuvor beschriebenen Verfah¬rens verwendet werden darf;

2.

den Klägern unter Vorlage eines einheitlichen, geordne¬ten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in wel¬chem Umfang sie die zu der Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 27.12.1991 begangen haben, und zwar unter Angabe

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a)

die Beklagte zu 1: der Menge der erhaltenen oder be¬stellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

die Beklagte zu 2: der Herstellungsmengen und Herstel-lungszeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typen-bezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Liefer-preisen sowie den Namen und Anschriften der Abneh¬mer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbe-zeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel¬ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 21.07.1998 zu machen sind und wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 01.05.1992 begange¬nen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

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II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,

1.

an die Kläger dasjenige nach den Grundsätzen der un-gerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was die, Beklagten durch die zu der Ziff. 1.1 bezeichneten, in der Zeit vom 27.12.1991 bis 20.07.1998 begangenen Hand¬lungen auf Kosten der Kläger erlangt haben, wobei sich die Verpflichtung zur Herausgabe des vor dem 01.05.1992 Erlangten auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

2.

den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die zu der Ziffer 1.1. bezeichneten, seit dem 21.07.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 85

% und die Kläger zu 15 % zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von

255.645,94 €.

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Kläger können die Vollstreckung der Beklagten we¬gen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich recht¬lichen Sparkasse erbracht werden.

VI.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 DM (255.645,94 €)

festgesetzt.

 
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