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Landgericht Düsseldorf, 4 O 236/01

Datum:
28.03.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 236/01
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:0328.4O236.01.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 59/02
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
Rechtskraft:
ja - seit 22.07.2002
 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

gerade Steckverbinder für Hohlprofile zur Bildung von mit granuliertem Trocknungsmittel befüllten Abstandshalterrahmen für Isolierglasscheiben, die in den Hohlprofilen formschlüssig geführt sind und im wesentlichen einen kasten- oder U-förmigen Querschnitt mit Federzugen und/oder Rückhaltenasen sowie mit Anschlägen im Bereich der Verbindungsstelle aufweisen,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents X anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

sofern die Steckverbinder offene Stirnseiten sowie einen axial durchgängigen Hohlraum aufweisen und mit Trocknungsmittel befüllbar sind, wobei die Steckverbinder im Bereich der Verbindungsstelle gegeneinander gerichtete Rückhaltenasen besitzen, die als Anschläge für die Hohlprofile nach außen gebogen sind;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Mai 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

des Namens und der Anschrift des Herstellers, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Artikelbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Artikelbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3.

die in seinem (des Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse der unter 1. bezeichneten Art zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Inhaber des europäischen Patents X, X, X, x, durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 24. Mai 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

V.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.

 
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